Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 44
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 44
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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Inhaltsverzeichnis
(1) Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind.
(2) Bei einem Verfahren, das von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Genehmigungsbehörde, der übergeordneten Behörde (§ 32 Absatz 2) oder der Siedlungsbehörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind.
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(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind
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published on 05/07/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lennestadt vom 19.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligt
published on 29/04/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/15 vom 29. April 2016 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LPachtVG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Unterliegt ein nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftiger Verkauf
published on 12/11/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 09.03.2015 (17b Lw 110/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
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