Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 48

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.

(2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

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Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über 1. die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fäl

(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über 1. die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,3. die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,4. die Unzulässigke
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published on 14/03/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. April 2012 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. N
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Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über 1. die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen im Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und über den Landpachtvertrag in den Fällen des § 585b...
(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über 1. die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,3. die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,4. die Unzulässigkeit eines...