Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 20

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG | § 20
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(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über

1.
die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,
2.
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
3.
die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,
4.
die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels,
5.
die Erinnerung gegen die Erteilung oder gegen die Ablehnung des Rechtskraftzeugnisses;
6.
die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Änderung der Bewilligung sowie die Versagung der Prozeßkostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung mit der Begründung, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht zulassen,
6a.
die Ernennung des Sachverständigen nach § 585b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt,
8.
die Kosten, wenn die Hauptsache erledigt ist,
entscheiden.

(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amtsgericht vor dem Vorsitzenden, beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof vor dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Richter geschlossen werden; die Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist nicht erforderlich.

(3) Die Länder können bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit § 14 Absatz 2 und § 30 dieses Gesetzes sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins.

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der
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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Übe

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. (2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben
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published on 16/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZR 4/14 vom 16. April 2015 in dem Rechtsstreit Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Br
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS LwZB1/15 vom 27. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42, § 46 Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Befangenheitsgesuch entfällt grundsätzlich, wenn der abgelehnte
published on 29/10/2013 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 22.03.2013 (16 LW 1/02) aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Ottweiler (Landwirtschaftsgericht)
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