Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 31c

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle zu beauftragen:

1.
Muster- und Verkehrszulassung (§ 2),
2.
Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrtpersonal (§ 4),
3.
Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung (§ 5),
4.
Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25) für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte,
5.
Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen (§ 29 Abs. 1 und 4),
6.
Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung.
Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV | § 5 Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen


(1) Zuständige Stellen für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 einschließlich der Berechtigungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugberechtigung, sind: 1. die Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebilde

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät - LuftGerPV 2013 | § 2 Zuständige Stellen


(1) Für die Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit nach § 1 sind folgende Stellen zuständig: 1. bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und Schleppgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchst

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät - LuftGerPV 2013 | § 13 Nachprüfungen


(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm hat der Halter das von der zuständigen Stelle festgelegte Instandhaltungsprogramm innerhalb der darin festge

Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 7 Meldung von Unfällen und Störungen


(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat Unfälle ziviler Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfäl
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 25


(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht mot
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 4


(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luftfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen hat,3. keine Tatsachen vorlie

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 25


(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht mot

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 29


(1) Die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden und der Flugsicherungsorganisation. Sie können in

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 31


(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Union werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 2


(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 5


(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wen