Fluglärm: Hubschrauberlandeplatz auf dem Dach eines Krankenhauses ist zumutbar

27.09.2012

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Anbindung an Krankenhaus macht Standortalternativenprüfung für Hubschrauberlandeplatz entbehrlich-OVG Berlin-Brandenburg vom 03.07.09-Az:OVG 12 S 154.08
Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit dem Beschluss vom 03.07.09 (Az: OVG 12 S 154.08) folgendes entschieden:

Für die Zulassung eines Hubschraubersonderlandeplatzes zur Stationierung des ITH besteht vor allem nach der Schließung des Verkehrsflughafens Tempelhof ein konkreter Bedarf, dessen Deckung durch Genehmigung des Vorhabens auf dem Dach des UKB im Allgemeinwohlinteresse vernünftigerweise geboten ist.

Die für eine Stationierung am UKB sprechenden weiteren Faktoren (überregionale Funktion des UKB für das nördliche Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, Krankenhaus mit Maximalversorgung, Spezialisierung auf Brand- und Unfallopfer, hohe Einsatzhäufigkeit des ITH zum UKB schon während seiner Stationierung am Flughafen Tempelhof) sind bei summarischer Prüfung nachvollziehbar und lassen keine offensichtlichen Abwägungsfehler erkennen.

Bei einer Stationierung des ITH betragen selbst unter Zugrundelegung des von dem Lärmgutachten angenommenen optimistischen Szenarios für das Jahr 2016 und der daraus resultierenden Lärmsteigerung die äquivalenten Dauerschallpegel in der Landhaussiedlung ungefähr 50 bis 56 dB(A) tags. Diese sind zumutbar.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf 30.000 EUR festgesetzt.


Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der mit der Klage VG 13 K 47.09 angegriffene, auf § 6 LuftVG gestützte Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2008 Rechte der Antragsteller verletzt, die zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen müssten.

Dem Antrag steht nicht entgegen, dass die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 über die Stationierung eines Intensivtransporthubschraubers (ITH) vom Typ Bell 412 HP am Unfallkrankenhaus Berlin (UKB) nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin – RDG - entschieden hat. Dieser Bescheid lässt weitere Genehmigungserfordernisse ausdrücklich unberührt (Auflage Nr. 4), sodass er keine verbindlichen Wirkungen für das vorliegende Verfahren entfaltet (vgl. auch § 18 Abs 2 Satz 2 RDG). Im Übrigen wird ein konkreter Standort auf dem Gelände des UKB nicht festgelegt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen an ihre Begründung nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat insoweit hinreichend deutlich gemacht, dass ein über das bloße Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes hinausgehendes konkretes besonderes Interesse am sofortigen Vollzug der luftrechtlichen Genehmigung besteht.

Es ist unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen – vor allem auch angesichts der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens - gerechtfertigt, dass der Beigeladene die ihm erteilte Genehmigung schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die von den Antragstellern erhobene Klage VG 13 K 47.09 nicht nur in seinem eigenen Interesse, sondern gerade auch im öffentlichen Interesse nutzen kann. Der ITH „Christoph Berlin“ benötigt wegen der Schließung des Flughafens Tempelhof einen neuen Standort, befindet sich seit November 2008 am Unfallkrankenhaus Berlin und war dort bislang nur provisorisch untergebracht. Ein anderer nach § 6 LuftVG genehmigter Standort steht derzeit nicht zur Diskussion, es ist auch nicht ersichtlich, dass andere Vorhabenträger einen entsprechenden Antrag gestellt hätten oder tatsächlich bereit wären, den ITH an einem vorhandenen Flugplatz zu stationieren. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass für diese Standorte die nach § 6 Abs. 2 RDG erforderliche Genehmigung erteilt würde. Der Einwand der Antragsteller, dass bislang trotz der fehlenden luftrechtlichen Genehmigung vor allem den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und den Anforderungen an eine effiziente Notfallrettung Genüge getan worden sei, greift nicht durch. Insoweit besteht seit der Schließung des Verkehrsflughafens Tempelhof eine andere Situation als in der Zeit bis zum 31. Oktober 2008.

Unabhängig davon verleiht die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Beigeladenen die erforderliche Planungssicherheit, weil er die Baugenehmigung für den Hangar auf dem Dach des UKB ausnutzen und die erforderlichen Investitionen vornehmen kann, um die Rettung und den Transport von Notfallpatienten aus seiner Sicht so wirksam wie möglich zu gestalten. Schließlich werden durch die luftverkehrsrechtliche Genehmigung keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, und die Antragsteller sind - wie sie selbst vortragen - auch ohne die sofort vollziehbare luftrechtliche Genehmigung durch den provisorisch am UKB stationierten ITH zusätzlichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller, die schon die Notwendigkeit des Vorhabens bestreiten, ist die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen nach § 6 LuftVG erteilte Genehmigung nicht wegen fehlender Planrechtfertigung wiederherzustellen. Hierbei kann offen bleiben, ob die Planrechtfertigung, die ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen, mit Eingriffen in private Rechte verbundenen Handelns ist, auch dann vorliegen muss, wenn die Planung zwar keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, aber andere Rechtspositionen der Antragsteller betroffen sind.

Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist. Das der Planrechtfertigung dienende Ziel kann z.B. in der Befriedigung einer gegenwärtigen oder künftig zu erwartenden Nachfrage nach Luftverkehrsverbindungen, in der Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse bis hin zur Angebotsplanung zum Zweck regionaler Strukturhilfe, in der Erfüllung von Sicherheitsanforderungen oder in der Erhöhung der Qualität der Verkehrsabwicklung liegen.

Gemessen daran bestehen keine Zweifel, dass das Vorhaben im dargelegten Sinne gerechtfertigt ist. Allerdings kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf die Stationierungsentscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach § 6 Abs. 2 RDG berufen, weil dieser Bescheid keine Bindungswirkung für das luftrechtliche Genehmigungsverfahren entfaltet. Für die Zulassung eines Hubschraubersonderlandeplatzes zur Stationierung des ITH besteht aber vor allem nach der Schließung des Verkehrsflughafens Tempelhof ein konkreter Bedarf, dessen Deckung durch Genehmigung des Vorhabens auf dem Dach des UKB im Allgemeinwohlinteresse vernünftigerweise geboten ist. Ein offensichtlicher „Missgriff“ ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als das UKB schon vor der Genehmigungserteilung ein ganz wesentlicher Anflugort des ITH gewesen ist und dort bislang lediglich eine nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG genutzte Landefläche vorhanden war.

Ebenso wenig ist die mit der luftrechtlichen Genehmigung getroffene Standortentscheidung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung zu beanstanden. Sie leidet insbesondere nicht an einem Abwägungsfehler.

Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge muss die Genehmigungsbehörde bei der Planung eines Flugplatzes grundsätzlich ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen im Zulassungsverfahren ermitteln, bewerten und untereinander abwägen. Das gilt vor allem bei größeren Vorhaben und wenn der Träger der Landesplanung seine Planungsbefugnisse nicht wahrgenommen hat. Die Standortauswahl ist aber nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich später herausstellt, dass eine zurückgestellte Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen und Wertungen ersatzweise zu planen und sich dabei von den Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Die Standortwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde in Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Von einer Alternative in diesem Sinne kann allerdings nicht mehr gesprochen werden, wenn sie auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden können.

Danach spricht alles für die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine Standortalternativenprüfung vor der Erteilung der hier streitigen Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO auf dem Dach des UKB unterbleiben konnte. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prüfung von Standortalternativen sind auf das vorliegende Genehmigungsverfahren nicht übertragbar. Entscheidend ist, dass das Vorhaben wegen der von dem Vorhabenträger gewünschten Anbindung an das UKB und der damit verfolgten spezifischen Bedarfsdeckung nur auf dem Grundstück, auf dem sich das UKB befindet, verwirklicht werden kann. Zöge die Antragsgegnerin einen anderen Standort vor, so käme der Beigeladene als Vorhabenträger nicht mehr in Betracht, weil er das aufgrund der zahlreichen Transporte zum UKB berechtigte Ziel einer Anbindung an dieses Krankenhaus nicht mehr erreichen könnte. Daher müsste das streitige Projekt wegen Unvereinbarkeit mit der planerischen Konzeption aufgegeben und ein vollständig neues Vorhaben mit einem anderen Träger, der bislang jedoch nicht ersichtlich ist, geplant und geprüft werden.

Unabhängig davon ist eine Alternativenprüfung bei der Genehmigung eines Hubschrauber-Sonderlandeplatzes auch dann nicht geboten, wenn Rechte der Antragsteller durch die konkrete Genehmigung nicht verletzt werden.

Selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausginge, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägung die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Standortalternativen hätte beachten müssen, läge bei summarischer Prüfung kein beachtlicher Abwägungsmangel vor.

Unter Berücksichtigung des dargelegten Maßstabs musste sich der Antragsgegnerin weder bei Erlass der Genehmigung noch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein vorzugswürdiger Alternativstandort aufdrängen. Hierbei ist zu bedenken, dass der – als erforderlich unterstellten - Ermittlung von Alternativstandorten bei einem Hubschrauber-Sonderlandeplatz im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, der der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, ein anderes Gewicht zukommt als bei einem Verkehrslandeplatz oder einem noch größeren Vorhaben wie einem Verkehrsflughafen. Vor allem Belange der Raumordnung sind hier regelmäßig nur in geringerem Maße berührt. Auch wenn die Genehmigung nach § 6 Abs. 2 LuftVG an den Erfordernissen der Raumordnung zu messen ist, war hier eine eigenständige raumordnerische Entscheidung wegen der geringen Dimension des Vorhabens nicht erforderlich und der Träger der Landesplanung brauchte insoweit keine Planungsbefugnisse wahrzunehmen. Dass das Bauamt des Bezirks keine Notwendigkeit für das Vorhaben an dem geplanten Standort gesehen hat, spielt schon deshalb keine erhebliche Rolle, weil es sich nicht um die zuständige Luftfahrtbehörde handelt, die allein über den erforderlichen Überblick und Sachverstand verfügt. Ebenso wenig fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass es sich nicht um einen Rettungs-, sondern um einen Intensivtransporthubschrauber handelt, weil auch insoweit – wie bei einem Rettungshubschrauber - die Anbindung an ein bestimmtes Krankenhaus von Bedeutung sein kann und dies hier auch der Fall ist.

Es spricht viel für die Annahme der Antragsgegnerin, dass eine Stationierung des ITH an den Verkehrsflughäfen Schönefeld oder Tegel wegen des dortigen sehr hohen Verkehrsaufkommens und dadurch nicht gewährleistete sofortiger Startmöglichkeiten nicht in Betracht kommt. Vor allem die Verkehrssituation am Flughafen Tegel, der nach der Eröffnung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg International ohnehin geschlossen wird, war ein Grund dafür, dass die allgemeine Luftfahrt nicht von Tempelhof dorthin verlagert werden konnte. Auf die Situation an anderen Verkehrsflughäfen im Bundesgebiet, auf die sich die Beschwerde beruft, kommt es insoweit nicht an. Die in dem angegriffenen Bescheid genannten, für eine Stationierung am UKB sprechenden weiteren Faktoren (überregionale Funktion des UKB für das nördliche Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, Krankenhaus mit Maximalversorgung, Spezialisierung auf Brand- und Unfallopfer, hohe Einsatzhäufigkeit des ITH zum UKB schon während seiner Stationierung am Flughafen Tempelhof) sind bei summarischer Prüfung nachvollziehbar und lassen keine offensichtlichen Abwägungsfehler erkennen. Dies gilt erst recht, wenn man die Widerspruchsbescheide vom 30. Januar 2009 hinzunimmt, in denen sich die Antragsgegnerin noch einmal ausführlich mit Alternativstandorten auseinandersetzt. Danach hat der Landeplatz am Humboldt-Krankenhaus Reinickendorf keine Tragfähigkeit für die hier erforderlichen 5,4 MTOM. Der seit Juli 2007 betriebene Landeplatz am Helios-Klinikum Buch, der über eine Parkposition am Rande des Klinikgeländes in Waldnähe verfügt, garantiert nicht die erforderliche Ausrückzeit, weil dort keine Bereitschaftsräume vorhanden sind. Außerdem müsste ein neues Lärmgutachten eingeholt werden, weil mit einer deutlich erhöhten Lärmbelastung für die Anwohner zu rechnen wäre. Die Charité (Campus Virchow) verfügt über keinen genehmigten Hubschrauberlandeplatz, ein entsprechender Antrag (für das Dach) ist gestellt, der Ausgang des Verfahrens ist offen.

Soweit die Antragsteller diesen bei summarischer Prüfung nachvollziehbaren Argumenten mit Einwendungen tatsächlicher Art entgegentreten, wird die Entscheidung der Luftfahrtbehörde hierdurch nicht nachhaltig in Frage gestellt. Dass sich ihr eine andere Entscheidung hätte aufdrängen müssen, belegen auch nicht die Schreiben verschiedener Krankenhäuser, die die Antragsteller vorgelegt haben und mit denen sie das Gegenteil zu belegen versuchen. Zum einen ergibt sich aus diesen Schreiben nicht, dass andere Standorte vorgezogen werden müssten. Zum anderen dürfte es auf der Hand liegen, dass die untereinander im Wettbewerb stehenden Krankenhäuser ihre eigenen, die Versorgung von Kranken betreffenden Leistungen und Möglichkeiten so positiv wie möglich darstellen. Im Übrigen durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Standortentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen berücksichtigen, dass das UKB in deutlich höherem Maße von dem dort stationierten ITH angeflogen wird als die Standorte, die die Antragsteller für geeigneter halten. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Luftfahrtbehörde die Standortentscheidung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die bei Erlass der Widerspruchsbescheide vorlag, als abwägungserheblichen Belang in die Genehmigungsentscheidung einbezogen hat. Die Entscheidung nach dem Rettungsdienstgesetz beruht u.a. auf einer Beurteilung medizinischer Aspekte und auf der geographischen Verteilung der Luftrettungsstationen, die allein die nach dem Rettungsdienstgesetz zuständige Behörde treffen kann.

Nach alledem ist eine weitere Sachverhaltsklärung, soweit sie erforderlich sein sollte, dem Klageverfahren vorbehalten. Allerdings hätte nur ein erheblicher Abwägungsmangel die fehlende Vollziehbarkeit der Genehmigung bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens zur Folge. Nachträgliche Erkenntnisse können in gewisser Weise verwertet werden, denn eine fehlerhaft ermittelte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist nur dann von Bedeutung, wenn die Alternative auch tatsächlich realisierbar ist.

Rechtsfehler im Rahmen der fachplanerischen Abwägung, die zur Aufhebung der luftrechtlichen Genehmigung und damit zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen müssten, sind bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls nicht ersichtlich.

Die luftrechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Hubschrauber-Sonderlandeplatzes ist einerseits Unternehmergenehmigung, andererseits aber auch Planungsentscheidung. Daher unterliegt die Genehmigungsbehörde bei der Ausübung der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit den Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots, wonach die berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind.

Das Recht der Antragsteller auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange wäre verletzt, wenn die Antragsgegnerin die entsprechenden Belange nicht zutreffend ermittelt oder - obwohl abwägungserheblich - nicht in die Abwägung eingestellt oder sie verkannt hätte, oder wenn der Ausgleich der Belange in einer Weise vorgenommen worden wäre, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde. Hierbei ist die angegriffene Entscheidung nicht einer objektiv-rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, sondern die Antragsteller bleiben auf eine Rüge der fehlerhaften Abwägung eigener Belange beschränkt. Bei der gerichtlichen Kontrolle des Abwägungsgebotes im Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG gelten dieselben Grundsätze, die in der Rechtsprechung zum fachplanerischen Abwägungsgebot entwickelt worden sind.

Allerdings führt nicht jeder Abwägungsfehler zur Aufhebung der luftrechtlichen Genehmigung und damit zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LuftVG in der Fassung von Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833) gilt der in § 10 Abs. 8 LuftVG normierte Grundsatz der Planerhaltung im Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG entsprechend. Nach § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Derartige erhebliche Mängel oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen gemäß Satz 2 der Vorschrift nur dann zur Aufhebung der Genehmigung, wenn sie nicht durch eine Ergänzung bzw. ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung abwägungsfehlerhaft sei, weil die Antragsgegnerin ernsthaft in Betracht kommende Alternativen auf dem Gelände des UKB nicht in die Abwägung eingestellt oder diese unzutreffend bewertet bzw. gewichtet habe. Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass die von den Antragstellern angeführten Varianten ebenso gut hätten verwirklicht werden können und insgesamt zu einer geringeren Belastung geführt hätten.

Dies betrifft zunächst die Frage, ob sich der Antragsgegnerin ein besser geeigneter Standort am Boden hätte aufdrängen müssen. Insoweit kommt die im Verwaltungsverfahren dokumentierte Standortvariantenuntersuchung zu dem plausiblen Ergebnis, dass - auch im Hinblick auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebes von Hubschrauberlandeplätzen vom 19. Dezember 2005 (Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2005), die für einen Bodenflugplatz in Ziffer 4.2.2.9 bestimmte Anforderungen an die An- und Abflugflächen normiert - wegen der dichten Bebauung des Untersuchungsraumes kein geeigneter Standort eines ebenerdigen Hubschrauberlandeplatz in angemessener Entfernung zur Notaufnahme gefunden worden sei. Kurze Transportwege ohne nochmalige Umbettung seien bei der Behandlung von Unfallopfern unabdingbar.

Soweit sich die Antragsteller auf verschiedene, im Verwaltungsverfahren angesprochene Varianten berufen, hat sich die Antragsgegnerin hierzu noch einmal mit den Widerspruchsbescheiden eingelassen. Sie begründet – wie schon zuvor - die genehmigten An- und Abflugsektoren mit Sicherheitsaspekten, nämlich mit den vorherrschenden Windverhältnissen aufgrund meteorologischer Gutachten sowie mit der Hindernissituation. Bei einem An- und Abflug in Nord-Süd-Richtung stellten sich Fahrstuhl- und Treppenhausaufbauten, ein unter Denkmalschutz stehender Schornstein sowie ein Wasserturm am Hörsaalgebäude im Süden des UKB als Hindernisse dar. In der Ost-West-Richtung gebe es hingegen nur einen Abluftschacht, der ausweislich des im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachtens eine Gefährdung ausschließe. Ferner geht die Antragsgegnerin davon aus, dass eine Verlegung des Hangars nicht möglich sei, wobei auch ohne Hangar keine anderen An- und Abflugsektoren gewählt worden wären. Die Landefläche Süd mit ihren - aufgrund des Daches bedingten - Maßen von 20 x 26 m biete für Anflüge aus Norden oder Süden nur 20 m, was den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht entspreche. Zwei Landeflächen mit Nord-Süd-Ausrichtung müssten aus Sicherheitsgründen in Ost-West-Richtung nebeneinander angeordnet werden. Dies gäben die Gebäudeteile nicht her. Die Anlage von Flugbetriebsflächen sei nur auf der obersten Dachebene möglich. Dieses Erfordernis erfüllten nur die Gebäudeteile J und G. Bei einem Anflug in Nord-Süd-Richtung müsse immer ein Landeplatz überflogen werden, was nicht erlaubt sei. Auch ein parkender Hubschrauber stelle dann ein Hindernis dar.

Soweit die Antragsteller diese nachvollziehbaren Argumente bestreiten, ist es angesichts des mit der Genehmigung verfolgten Zwecks nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, dem im Einzelnen nachzugehen. Dies gilt umso mehr, als ein Landeplatz auf dem Dach des UKB aufgrund seiner Anbindung an das Gebäude einen effizienteren Rettungseinsatz garantieren dürfte, als ein Landeplatz nebst Stationierung auf dem Boden. Nach alledem ist bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft, dass sich der Antragsgegnerin die von den Antragstellern bevorzugte Variante eines An- und Abfluges auf der Nord-Süd-Route als insgesamt schonendste Alternative hätte aufdrängen müssen.

Die Antragsteller sind - unter Berücksichtigung des insoweit allein maßgeblichen, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Vorbringens - ferner nicht in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer Lärmschutzbelange als Eigentümer von mit Wohnraum bebauten Grundstücken dergestalt verletzt, dass die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung wegen offensichtlicher Abwägungsfehler zu suspendieren wäre. Dies sehen die Antragsteller letztlich offenbar ähnlich, weil sie sich – ihren innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Einwendungen zufolge - in erster Linie auf die aus ihrer Sicht fehlende Alternativenprüfung stützen und Lärmschutzaspekte in diesem Zusammenhang anführen.

Bei der Abwägung von Lärmschutzbelangen hat die Antragsgegnerin einerseits zu prüfen, inwieweit Anwohner durch unzumutbaren Lärm beeinträchtigt werden. Andererseits muss sie auch Fluglärmbelastungen in die Abwägung einbeziehen, die unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit liegen, wenn die Belastung nicht nur geringfügig ist und die betroffenen Belange schutzwürdig sind.

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden, soweit sie bei der Festlegung von Lärmschwellen davon ausgeht, dass der Wert eines äquivalenten Dauerschallpegels von 60 d(B) und mehr - tagsüber – nicht mehr zumutbar ist. Dieser Wert entspricht den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung, wonach (erst) bei einem derartigen Schallpegel ein höheres Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen besteht. Die Genehmigung vom 21. April 2008 nimmt in Bezug auf die Antragsteller zu Recht an, dass die mittels Schallimmissionsgutachten des Dr.-Ing. R. vom 29. Juni 2006 errechneten Dauerschallpegel - auch prognostisch - tagsüber deutlich unter dieser Zumutbarkeitsschwelle liegen.

Hinsichtlich der Würdigung äquivalenter Dauerschallpegel, die unterhalb der von der Antragsgegnerin ermittelten Zumutbarkeitsschwelle liegen, enthält die angegriffene Genehmigung keine einheitliche Aussage, was im Übrigen den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung entspricht. Im Ergebnis lassen sich jedoch zu Lasten der Antragsteller keine die begehrte Suspendierung rechtfertigenden Abwägungsfehler feststellen.

So ist die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als abwägungserheblicher Belang jede nicht nur geringfügige Lärmbelastung anzusehen ist, die auch unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegen kann (Bescheid, S. 33), bzw. wonach eine Lärmeinwirkung von 50 d(B)A bis 55 d(B)A nicht mehr geringfügig ist (Bescheid, S. 32, S. 23). Dies entspricht auch dem Stand der Lärmwirkungsforschung. Ebenso wenig ist im Ergebnis zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin erhebliche Belästigungen ab einem Wert von 55 dB(A) angenommen hat, auch wenn die Begrifflichkeiten zum Teil innerhalb des Bescheides unterschiedlich verwendet werden.

Ausgehend hiervon kommt der Genehmigungsbescheid zu dem Ergebnis, dass bei einer Stationierung des ITH selbst unter Zugrundelegung des von dem Lärmgutachten angenommenen optimistischen Szenarios für das Jahr 2016 und der daraus resultierenden Lärmsteigerung die äquivalenten Dauerschallpegel in der Landhaussiedlung ungefähr 50 bis 56 dB(A) tags betragen werden. Diese seien, auch soweit sie die Grenze zur erheblichen Belästigung erreichten, zumutbar. Diese Würdigung ist - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und im Hinblick auf den mit der Stationierung verfolgten öffentlichen Zweck der Lebensrettung (u.a. Bescheid, S. 36) – bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abwägungsfehlerhaft. Hierbei ist auch zu beachten, dass die konkreten Dauerschallpegel für die Grundstücke der Antragsteller trotz der prognostizierten Lärmzunahme überwiegend im unteren abwägungserheblichen Bereich liegen werden. So wird für das Grundstück des Antragstellers zu 1. ein Dauerschallpegel von unter 53 dB(A), für das Grundstück der Antragstellerin zu 4. ein Dauerschallpegel von ca. 51 dB(A)und für das Grundstück des Antragstellers zu 5. ein Wert von unter 53 dB(A)erwartet. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die abwägungserhebliche Schwelle für die Anwohner des Gerstenwegs offensichtlich erst bei 55 dB(A) angesiedelt hat (Bescheid, S. 63), jedenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft gerade gegenüber den Antragstellern ansehen.

Schließlich ist auch die Abwägung für die Grundstücke der Landhaussiedlung in Bezug auf die nächtlichen äquivalenten Dauerschallpegel von 46 bis 51 dB(A) außen sowie die errechneten Maximalpegel im Hinblick auf ihre Höhe von rund 80 bis 87 dB(A) und ihre Anzahl (sechs Überflüge tags, eine Flugbewegung nachts) unter Berücksichtigung der Lärmwirkungsforschung nicht abwägungsfehlerhaft. Die für die Grundstücke der Antragsteller ermittelten Werte liegen wiederum weitgehend im unteren Bereich der errechneten Pegel.

Soweit sich die Antragsteller gegen das Lärmgutachten als solches und vor allem die ermittelten Pegelwerte u.a. mit der Begründung wenden, dass das Gutachten von einer unzutreffenden Prognose der zu erwartenden Flugbewegungen für das Jahr 2016 ausgehe, müssen sie sich angesichts der derzeit ohne Weiteres hinzunehmenden Lärmbelastungen auf das Klageverfahren verweisen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist der Senat angesichts der von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen je Grundstück von einem Streitwert in Höhe von 15.000 Euro ausgegangen, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.

(2) Die Landeplätze werden genehmigt als

1.
Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),
2.
Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend.
2.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu entscheiden.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend.
2.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu entscheiden.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.