Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 3 Freiwilliges soziales Jahr

(1) Das freiwillige soziale Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports.

(2) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 13 Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten


Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter1.ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,2.ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 10 Träger


(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen: 1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und ihre Untergliederungen,2. Religionsgem

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 9 Förderung


Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach folgenden Rechtsnormen: 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaub),2. § 2 Abs. 1 Nr. 8
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 10 Träger


(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen: 1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und ihre Untergliederungen,2. Religionsgem

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - 10 K 585/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tatbestand Streitig ist, ob die Klägerin für ihren Sohn M (geb. …1995) Anspruch auf Kindergeld hat, weil M in den USA einen Freiwilligendienst absolviert. I. Die Klägerin ist die Mutter u.a. von M. M ist Mitglied der Kirche

Finanzgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - 10 K 585/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Der Aufhebungsbescheid vom 11. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 wird dahingehend abgeändert, dass Kindergeld für M für September 2013 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 07. März 2016 - 4 BV 19/15

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Arbeitgeber (Beteiligter Ziffer 1/Antragsteller) begehrt mit dem Antrag vom 11.09.2015 die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Einstellung von Frau H. im Rahmen des Freiwi

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(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen: 1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und ihre Untergliederungen,2. Religionsgemeinschaften...