Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 10 Träger

(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:

1.
die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und ihre Untergliederungen,
2.
Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und
3.
die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.

(3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die

1.
Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,
2.
Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
3.
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und
4.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.

(4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.

(5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bleiben unberührt.

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zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 2 Freiwillige


(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die 1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. einen freiwilligen Dienst a) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergle

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 6 Jugendfreiwilligendienst im Ausland


(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden. (2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und ausschließlich ununt

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 3 Freiwilliges soziales Jahr


(1) Das freiwillige soziale Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 4 Freiwilliges ökologisches Jahr


(1) Das freiwillige ökologische Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nach
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 51 Allgemeines


(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften si
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 2 Freiwillige


(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die 1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. einen freiwilligen Dienst a) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergle

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 6 Jugendfreiwilligendienst im Ausland


(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden. (2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und ausschließlich ununt

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 3 Freiwilliges soziales Jahr


(1) Das freiwillige soziale Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und

Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG | § 4 Freiwilliges ökologisches Jahr


(1) Das freiwillige ökologische Jahr wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nach

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Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 07. März 2016 - 4 BV 19/15

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Arbeitgeber (Beteiligter Ziffer 1/Antragsteller) begehrt mit dem Antrag vom 11.09.2015 die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Einstellung von Frau H. im Rahmen des Freiwi