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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten

Zeitreise: 11.03.2026‹ § 12§ 14 ›

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter 1. ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, 2. ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder 3. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableistet.

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