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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Zeitliche Ausnahmen

Zeitreise: 23.05.2024

Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.

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