Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 18.08.2017 - Az. 12 F 57/17 - wie folgt abgeändert:

Der Verfahrenswert wird auf 36.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 FamGKG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des Verfahrenswertes in dem tenorierten Umfang.
I.
Das Familiengericht hat den Wert des Verfahrens auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung (Kauf und Auflassung) eines Grundstücks nebst Bestellung einer Grundschuld durch die minderjährige Betroffene und Beschwerdeführerin, deren Bruder und die Mutter als gemeinschaftliche Eigentümer mit dem vollen Grundstückswert (290.000,00 EUR) festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung auf 1/8 des Grundstückswerts erreichen. Gemäß dem von ihr vorgelegten Erbschein sowie dem aktuellen Grundbuchauszug gehörte das Grundstück bis zur familiengerichtlichen Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts beiden Eltern zu jeweils hälftigem Miteigentum und ist der Miteigentumsanteil des Vaters nach dessen Versterben im Jahre 2010 auf die Beschwerdeführerin, den Bruder und die Mutter in Erbengemeinschaft übergegangen, wobei die Erbquote der Beschwerdeführerin 1/4 beträgt.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FamGKG bemisst sich, wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 36 Abs. 2 FamGKG sind mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.
2. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist das der familiengerichtlichen Genehmigung zugrundeliegende Geschäft hier nicht die Veräußerung des Grundstücks insgesamt, da die Beschwerdeführerin daran lediglich - in ungeteilter Erbengemeinschaft mit dem Bruder und der Mutter - mit einem hälftigen Miteigentumsanteil beteiligt ist und folgerichtig auch nur über diesen Anteil verfügen kann. Dass bei Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung gegebenenfalls - gemäß § 139 BGB - auch die Veräußerung des weiteren Miteigentumsanteils der Mutter hinfällig wäre, ist demgegenüber nicht entscheidend. Denn bei der Prüfung im Rahmen der familiengerichtlichen Genehmigungsentscheidung gemäß den §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es ausschließlich auf das Kindeswohlinteresse an. Daher sind die Auswirkungen der Erklärung des Minderjährigen auf den gesamten Vertrag und dessen Parteien für die Entscheidung irrelevant und müssen auch bei der Bewertung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG außer Betracht bleiben (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.2.2017 - 17 WF 22/17 - Rn. 8). Auch könnten sowohl die Mutter als auch die Miterben ihren hälftigen Anteil jeweils alleine veräußern (vgl. Schneider, NZFam 2017, 277).
3. Ist damit im Ausgangspunkt auf die Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils abzustellen, muss entschieden werden, ob der Verfahrenswert nach dem vollen Wert des Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft nach dem Vater anzusetzen ist oder gemäß der Auffassung der Beschwerdeführerin lediglich nach dem anteiligen Wert ihrer Erbquote.
Für den Ansatz des vollen Werts könnte sprechen, dass die Gesamthandsberechtigung der Beschwerdeführerin am vollen Miteigentumsanteil besteht und die ungeteilte Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück nur insgesamt veräußern kann. Auch bei nur geringfügiger Beteiligung des Minderjährigen kommt die Veräußerung des gesamten Anteils nicht zustande, wenn die familiengerichtliche Zustimmung nicht erteilt wird (vgl. Schneider, NZFam 2017, 277). Auch die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG, die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 FamGKG entsprechend anzuwenden sind, könnten für dieses Ergebnis sprechen. Gemäß § 97 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. Bei Austauschverträgen wie dem vorliegenden Kaufvertrag, die eine Sache zum Gegenstand haben, ist gemäß §§ 97 Abs. 3, 47 Satz 1 GNotKG regelmäßig der Kaufpreis Gegenstandswert (vgl. Korintenberg/Bengel GNotKG § 97 Rn. 16 f. m.w.N., beck-online; T. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Kostenrechtl. Hinw. zu § 1365 BGB). Um die gebührenrechtliche privilegierte Genehmigung (Beurkundung) einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder einer Zustimmungserklärung im Sinne von § 98 Abs. 2 GNotKG (etwa gemäß §§ 1365, 1366 BGB, vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. September 2013 - 18 WF 164/13 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. September 2016 - 5 WF 168/16 -, juris) geht es im vorliegenden Fall nicht. Bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen im Sinne von § 97 Abs. 1 GNotKG hat der Gesetzgeber eine solche Privilegierung (anders als etwa auch bei der Eintragung von Gesamthandsgemeinschaften im Grundbuch, vgl. § 70 GNotKG) vielmehr gerade nicht vorgesehen.
Der Senat kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Verfahrenswert gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG bei sachgerechter Auslegung der Vorschrift lediglich nach der Erbquote der Beschwerdeführerin bzw. der Quote ihrer gesamthänderischen Beteiligung an dem Miteigentumsanteil zu bemessen ist. Die gesamthänderische Berechtigung der Erbengemeinschaft an dem Miteigentumsanteil darf den Blick dafür nicht verstellen, dass die Veräußerung nicht alleine durch die darauf gerichteten Vertragserklärungen der Minderjährigen zustande kommt, sondern es hierzu auch der weiteren gleichgerichteten Erklärungen der weiteren Miterben (Bruder und Mutter) bedarf. Diese Erklärungen sind als solche jedoch - ebenso wie die Erklärungen der Mutter bezüglich des weiteren, ihr alleine gehörenden hälftigen Miteigentumsanteils (vgl. oben 2.) - nicht Gegenstand der familiengerichtlichen Genehmigung. Als der Genehmigung zugrunde liegendes Geschäft im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG sind demnach lediglich die Vertragserklärungen des Minderjährigen selbst anzusehen. Hierfür spricht auch die Überlegung, dass bei Außerachtlassung des jeweiligen Miteigentumsanteils die Kosten der familiengerichtlichen Genehmigung leicht außer Verhältnis zu dem auf den Minderjährigen entfallenden Verkaufserlös stünden und ihn damit übermäßig belasten würden (so in Bezug auf einen Miteigentumsanteil an der Kaufsache auch OLG Stuttgart aaO; a.A. noch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 17 WF 68/16 - Rn. 4, juris mit Verweis auf Prütting/Helms/Klüsener, FamFG-Kom., 3. Aufl., § 36 FamGKG Rn. 5). Die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 FamGKG gebotene entsprechende Anwendung der für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG zwingt zu keinem abweichenden Ergebnis. Insoweit besteht nach Auffassung des Senats ein wesentlicher Unterschied zu der vergleichbaren Beurkundungssituation. Im Beurkundungsverfahren wären, wie sich aus § 30 GNotKG ergibt, die übrigen beteiligten Miterben ebenfalls Kostenschuldner, womit letztlich auch ein entsprechender Innenausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbquoten gesichert erscheint. Hingegen würde der in der Situation des familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens alleine beteiligte minderjährige Miterbe eine nach dem vollen Wert des Miteigentumsanteils bemessene Gebühr alleine tragen müssen, ohne dass die Möglichkeit eines solchen Rückgriffs bestünde. Damit würde er bei Bemessung des Verfahrenswerts nach dem vollen Miteigentum entgegen allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen über die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts hinaus belastet werden.
Demnach ist der Verfahrenswert lediglich gemäß der Quote der gesamthänderischen Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem Miteigentumsanteil, mithin einem Verkehrswert von (290.000,00 : 2 x ¼ =) 36.250,00 EUR festzusetzen. Die weitere Erklärung zur Bestellung einer Grundschuld führt gemäß § 36 Abs. 2 FamGKG nicht zu einer Erhöhung.
10 
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verfahren sind gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
11 
5. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 28.12.2016, Az. 12 F 2383/16, in Ziff. 3 (Verfahrenswertfestsetzung) dahingehend abgeändert, dass der Wert des Verfahrens

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Tenor Die Beschwerde des Beteiligten N. R. gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 wirdzurückgewiesen. Gründe  I.1 Der durch seine Mutter gesetzlich vertretene, minderjähr

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(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten.

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 28.12.2016, Az. 12 F 2383/16, in Ziff. 3 (Verfahrenswertfestsetzung) dahingehend abgeändert, dass der Wert des Verfahrens auf 135.000 EUR festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 sind die minderjährigen Kinder des weiteren Beteiligten und seiner 2012 verstorbenen Ehefrau, nach deren Tod gesetzliche Erbfolge eintrat. Die verstorbene Ehefrau war Eigentümerin einer Wohnung in Konstanz, welche die Beteiligten mit notariellem Vertrag vom 2.12.2016 zu einem Kaufpreis von 270.000 EUR verkauften. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag haben die Beteiligten eine Grundschuld auf dem Wohnungseigentum bewilligt, die Voraussetzung zum Vollzug des Kaufvertrages war.
Mit Beschluss vom 28.12.2016 hat das Amtsgericht die Erklärungen der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 über den Verkauf der Wohnung familiengerichtlich genehmigt und den Verfahrenswert hierfür auf 270.000 EUR festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts wenden sich die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 18.1.2017, welches beim Amtsgericht am 20.1.2017 eingegangen ist. Sie gehen davon aus, dass der Verfahrenswert sich nur nach dem Anteil der minderjährigen Kinder an der Wohnung richte und errechnen einen Wert von 101.250 EUR.
Das Amtsgericht hat das Schreiben als Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 7.2.2017 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 ist gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt zu einer Herabsetzung des Verfahrenswerts.
1. Die Beschwerdeführer gehen zutreffend davon aus, dass sich der Verfahrenswert nur nach ihrem Anteil am Wohnungseigentum richtet. Zwar hat der Senat für die vorliegende Konstellation mehrfach entschieden, dass sich der Wert bei einem Miteigentumsanteil des Minderjährigen nach dem Gesamtkaufpreis richte (Beschluss vom 24.1.2014, Az. 17 WF 237/13; Beschluss vom 27.7.2016, Az. 17 WF 68/16). An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch nicht mehr fest.
Der Verfahrenswert der familiengerichtlichen Genehmigung der Erklärungen der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 richtet sich nach § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Maßgeblich ist der Wert des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes. Dabei versteht der Senat die Vorschrift nunmehr so, dass sie nicht auf den Wert des Kaufvertrages insgesamt abstellt, sondern ausschließlich auf den Miteigentumsanteil der minderjährigen Miteigentümer, deren Erklärungen familiengerichtlich zu genehmigen sind (ebenso für § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.9.2016, Az. 5 WF 168/16, Familienrecht kompakt 2017, 3; die Kommentarliteratur äußert sich zu der Frage nach Recherche des Senats nicht). Eine weitere Stütze findet die Auslegung in § 36 Abs. 1 S. 2 FamGKG i.V.m. § 98 Abs. 2 GNotKG (früher: § 40 Abs. 2 KostO). In der von der Interessenlage vergleichbaren Konstellation einer Zustimmung oder Vollmacht zu einem entsprechenden Rechtsgeschäft ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass lediglich der jeweilige Anteil am Mitteigentum verfahrenswertbestimmend ist.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Wirksamkeit des gesamten Vertrages von der familiengerichtlichen Genehmigung abhängig ist, da die Teilbarkeit auf einen Miteigentumsanteil von den Parteien des Kaufvertrags regelmäßig nicht gewollt ist (§ 139 BGB). Allerdings ist zu beachten, dass sich die Prüfung des Familiengerichts, ob die Genehmigung nach §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erteilt wird, ausschließlich am Kindeswohl orientiert (Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1643, Rn. 3), weswegen die Auswirkungen der Erklärung des Minderjährigen auf den gesamten Vertrag und dessen Parteien für die Entscheidung des Familiengerichts irrelevant sind. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Verfahrenswerte zur vereinfachten Festsetzung einer gewissen Pauschalierung unterliegen (müssen), könnten sich bei Außerachtlassung des jeweiligen Miteigentumsanteils Verfahrenswerte ergeben, die sich vollständig von der wirtschaftlichen Bedeutung für den Minderjährigen entfernen. So sind Konstellationen vorstellbar, in denen beispielsweise aufgrund einer größeren Erbengemeinschaft Miteigentumsanteile von deutlich weniger als 10% entstehen. Würde der Verfahrenswert sich nach dem Gesamtkaufpreis richten, stünden die Kosten der familiengerichtlichen Genehmigung außer Verhältnis zum auf den Minderjährigen entfallenden Verkaufserlös und würden den Minderjährigen übermäßig belasten, was die vorstehend dargestellte Auslegung unterstützt.
2. Die Mitberechtigung der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 an der verkauften Wohnung lag bei der Hälfte. Durch die gesetzliche Erbfolge nach der Mutter der Beteiligten Ziff. 1 bis 3 wurde deren Ehemann zur Hälfte Miterbe (§§ 1931 Abs. 1, 3, 1371 Abs. 1 BGB), die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 zur anderen Hälfte. Für die Verfahrenswertfestsetzung ist der Kaufpreis demnach zu halbieren.
10 
Die weitergehende Beschwerde konnte demnach keinen Erfolg haben.
11 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.

(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.

(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung ist Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die Zustimmungserklärung bezieht.

(2) Bei Vollmachten und Zustimmungserklärungen aufgrund einer gegenwärtigen oder künftigen Mitberechtigung ermäßigt sich der nach Absatz 1 bestimmte Geschäftswert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt für Zustimmungserklärungen nach dem Umwandlungsgesetz durch die in § 2 des Umwandlungsgesetzes bezeichneten Anteilsinhaber. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandsvermögen zu bemessen.

(3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; dabei sind der Umfang der erteilten Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers angemessen zu berücksichtigen. Der zu bestimmende Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers nicht übersteigen. Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.

(5) Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.

(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.

(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.

(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.

(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.

(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.

(1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemeinschaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermögen beteiligt.

(2) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigentümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum an dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder mehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft über, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des Werts dieses Bruchteils.

(3) Ein grundstücksgleiches oder sonstiges Recht steht einem Grundstück gleich; die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Partnerschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen nicht und auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur für die Eintragung einer Änderung im Gesellschafterbestand anzuwenden.

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten N. R. gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 wird

zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der durch seine Mutter gesetzlich vertretene, minderjährige Beteiligte N. R. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts des Verfahrens auf familiengerichtliche Genehmigung einer Grundstücksveräußerung in Ziff. 3 des Genehmigungsbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - Stuttgart vom 25.02.2016 auf 170.000,00 Euro. Er ist der Ansicht, der Wert sei auf 85.000,00 Euro festzusetzen. Durch Vertrag vom 14.12.2015 habe er lediglich seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Objekt veräußert. Die familiengerichtliche Genehmigung habe sich nur hierauf bezogen, weshalb auch nur die Hälfte des für das gesamte Objekt vereinbarten Kaufpreises von 170.000,00 Euro als Wert anzusetzen sei. Es würde dem Grundsatz des Kindeswohls widersprechen, wenn die von ihm zu tragenden Kosten des Genehmigungsverfahrens aus dem Gesamterlös ermittelt würden, obwohl dieser nur zur Hälfte auf ihn entfalle. In der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.01.2014 (Az.: 17 WF 237/13) sei die spezielle Vorschrift des § 46 Abs. 2 FamGKG übersehen worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung des Amtsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Bestimmung des Verfahrenswerts von Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung richtet sich in Ermangelung besonderer Vorschriften nach § 36 FamGKG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (Schneider/Herget/Thiel, Streitwert-Kommentar, 14. A., Rn. 7680, 7691 f.). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist der „Wert des zugrunde liegenden Geschäfts“ maßgeblich. Durch Beschluss vom 24.01.2014 (Az.: 17 WF 237/13) hat der Senat entschieden, dass sich der Wert des Genehmigungsverfahrens auch dann nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts richtet, wenn der Minderjährige an dem veräußerten Grundstück nur zu einem Bruchteil mitberechtigt war.
Eine andere rechtliche Bewertung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst. Es ist anerkannt, dass der Wert des Genehmigungsverfahrens durch das Rechtsgeschäft insgesamt bestimmt wird, und nicht durch das Interesse des Minderjährigen (Prütting/Helms/Klüsener, FamFG-Kom., 3. A., § 36 FamGKG Rn. 5). Der „Grundsatz des Kindeswohls“ gebietet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, den Verfahrenswert von Genehmigungsverfahren möglichst gering anzusetzen. Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 FamGKG wird - trotz ihres Standorts im Unterabschnitt „Besondere Wertvorschriften“ des FamGKG - durch die spezieller gefasste Bestimmung des § 36 FamGKG verdrängt (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG-Handkommentar, 2. A., § 46 Rn. 6). Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 FamGKG betreffen „Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen“ und sind damit, anders als vom Beschwerdeführer angenommen, hier nicht einschlägig.
Zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung besteht gerade im vorliegenden Fall kein Anlass, da nach dem Vertrag vom 14.12.2015, der in einer einheitlichen notariellen Urkunde die Veräußerung sämtlicher Miteigentumsanteile der drei Veräußerer an die Erwerber umfasst, von der Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung die Fälligkeit des gesamten Kaufpreises von 170.000,00 Euro und damit mittelbar die Übertragung des Eigentums an dem gesamten veräußerten Objekt abhängen (vgl. III. 2. c) sowie IX. 5. der Urkunde).
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.

(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.

(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.