Landgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Dez. 2018 - 25 T 2/17
Gericht
Tenor
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Beteiligte zu 1. suchte am 29.11.2016 mit seiner damaligen Ehefrau, mit der er seinerzeit bereits in Trennung lebte, den Beteiligten zu 2. auf, um eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu beurkunden, die auch die Aufhebung eines Erbvertrages enthält.
4Mit seiner Beschwerde wendet der Beteiligte zu 1. sich gegen die am 09. Dezember 2016 erstellte Kostenrechnung. Er ist insbesondere der Auffassung, die Geschäftswerte seien unzutreffend ermittelt worden.
5Der Beteiligte zu 3. hat unter dem 14. Februar 2018 Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf Blatt 22 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
7II.
8Auf Antrag des Kostenschuldners nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 09. Dezember 2016 zu bestätigen.
91.
10Die Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 2, 3 GNotKG.
112.
12Die zugrunde gelegten Geschäftswerte sind nicht zu beanstanden.
13a)
14Dies gilt zunächst im Hinblick auf den vom Beteiligten zu 2. in Ansatz gebrachten Geschäftswert für die Ehescheidungsvereinbarung. Der Geschäftswert bestimmt sind insoweit nach §§ 97 Abs. 1, 35 GNotkG. Ein Austauschvertrag nach § 97 Abs. 3 GNotKG liegt nicht vor. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Partner Verpflichtungen oder Leistungen eingehen, wobei die eine um der anderen Willen erbracht wird (vgl. Bengel, in: Korintenberg, GNotKG Kommentar, 20. Aufl. 2017, § 97 Rn. 16). So liegen die Dinge hier jedenfalls in der Gesamtschau nicht.
15Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Beteiligte zu 1. und seine Ex-Ehefrau in der Scheidungsfolgenvereinbarung durchaus Regelungen getroffen haben, die isoliert betrachtet die Auslegung stützen, es handele sich um einen solchen Austauschvertrag. Denn aus Nr. (4) 2 c) i.V.m. Nr. 4 der Vereinbarung folgt, dass die Übertragungen im Wege der Vermögensauseinandersetzung erfolgen und die Ehefrau an den Ehemann im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung 100.000 Euro zu zahlen hat. Gegen die Auslegung eines Austauschvertrages spricht aber, dass die beurkundeten Leistungen und Gegenleistungen nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dies wird besonders an Nr. (4) 3 der beurkundeten Vereinbarung deutlich, wonach der Ehemann neben der Übertragung des deutlichen wertvolleren Miteigentumsanteils zusätzlich verpflichtet ist, seine Ehefrau auch noch im Innenverhältnis von den aufgenommenen Darlehen im Wege der Erfüllungsübernahme vollständig freizustellen. Zwar mag das in der Vereinbarung beurkundete Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung nicht zwingend grundsätzlich gegen die Annahme sprechen, dass ein Austauschvertrag nicht gewollt sein könnte, aber bedarf es in solchen Fällen konkreter weiterer – hier nicht ersichtlicher – Anhaltspunkte, die die Annahme eines dahingehenden Parteiwillens stützen. Denn grundsätzlich ist eine Ehescheidungsvereinbarung – worauf auch der Beteiligte zu 2. zutreffend hingewiesen hat – eine Gesamtvereinbarung, bei der der Wert der einzelnen Gegenstände nach §§ 97 Abs. 1, 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren ist.
16Diese Wertaddition hat der Beteiligte zu 2. hier zutreffend vorgenommen, indem er die Verkehrswerte der Immobilien jeweils hälftig angesetzt und die vereinbarte Unterhaltszahlung für drei Monate berücksichtigt hat. Der Beteiligte zu 2. hat sich insbesondere auch an den Wertangaben des Beteiligten zu 1. und dessen Ex-Ehefrau orientiert, § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG. Anhaltspunkte dafür, dass die Wertangaben unzutreffend gewesen sein könnten, lagen dem Beteiligten zu 2. nicht vor. Dies behauptet der Kostenschuldner auch selbst nicht. Nach § 38 GNotKG sind Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, bei Ermittlung des Geschäftswertes entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. auch nicht in Abzug zu bringen.
17Insoweit der Beteiligte zu 1. die Kostenrechnung mit dem Argument angreift, es sei vorliegend kein Kaufvertrag beurkundet worden, dringt er damit nicht durch. Denn für die hier vorgenommene Beurkundung einer Ehescheidungsvereinbarung fällt ebenfalls eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV an (vgl. Tiedtke, in: Korintenberg, GNotKG Kommentar, 20. Aufl. 2017, § 100 Rn. 48).
18b)
19Die Einwendungen hinsichtlich der in Nr. (7) der Ehescheidungsvereinbarung beurkundeten Aufhebung des Erbvertrages vom 30. März 1992 greifen gleichsam nicht durch. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG ist nicht gegeben. Die Beurkundung war schon deshalb erforderlich, weil die Aufhebung des Erbvertrages der notariellen Beurkundung bedarf, §§ 2290 Abs. 4, 2076 BGB.
20Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beteiligte zu 2. den Geschäftswert für die Aufhebung des Erbvertrages nach § 102 GNotKG ermittelt hat. Die Kostenrechnung lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Der Wert bestimmt sich nach dem Wert der aufgehobenen Verfügung und der Gebührensatz beträgt gemäß Nr. 21102 KV 1,0 (vgl. Reimann, in: Korintenberg, GNotKG Kommentar, 20. Aufl. 2017, § 102 Rn. 19). Dass der Notar ausweislich der Kostenrechnung im Übrigen bestehende Verbindlichkeiten abgezogen hat, ist nur deshalb möglich gewesen, weil er den Geschäftswert nach § 102 GNotKG und nicht nach § 97 Abs. 1 GNotKG berechnet hat.
21c)
22Der Beteiligte zu 2. war nicht gehalten über die anfallenden Kosten zu belehren. Eine derartige Belehrungspflicht besteht nur in engen Grenzen, etwa dann, wenn der Kostenschuldner – wie vorliegend nicht geschehen – sich explizit nach den anfallenden Kosten erkundigt.
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(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).
(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen
- 1.
nach dem Inhalt des Geschäfts, - 2.
nach den Angaben der Beteiligten, - 3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder - 4.
anhand offenkundiger Tatsachen.
(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden
- 1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen, - 2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder - 3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.
Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
(1) Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. Vermächtnisse und Auflagen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet, der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt wird.
(2) Verfügt der Erblasser außer über die Gesamtrechtsnachfolge daneben über Vermögenswerte, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind, wird deren Wert hinzugerechnet. Von dem Begünstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. Die Sätze 1 und 2 gelten bei gemeinschaftlichen Testamenten und gegenseitigen Erbverträgen nicht für Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berücksichtigt sind.
(3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur bestimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei der Beurkundung eines Erbverzichts-, Zuwendungsverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend; soweit der Zuwendungsverzicht ein Vermächtnis betrifft, gilt Absatz 3 entsprechend. Das Pflichtteilsrecht ist wie ein entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behandeln.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von einem Erbvertrag. Hat eine Erklärung des einen Teils nach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert der Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach Satz 1 hinzuzurechnen.
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.