Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss, 12. Apr. 2021 - 20 W 285/20

published on 10/11/2022 15:42
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss, 12. Apr. 2021 - 20 W 285/20
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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

 

Beschluss vom 12.04.2021
Az.: 20 W 285/20

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Darmstadt - Insolvenzgericht - hat mit Beschluss vom 19.02.2007 - rechtskräftig seit dem 13.03.2007 - in dem auf Eigenantrag der Gesellschaft eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) zurückgewiesen (dortiges Az.: ..., Beschlussausfertigung S. 163 f. im Sonderband der Registerakten).

Unter dem 11.04.2007 ist im Hinblick darauf unter der laufenden Nummer der Eintragung 2, Spalte 6, b) folgende Eintragung im Handelsregisterblatt der Gesellschaft erfolgt:

"Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt (Az. ...) vom 19.02.2007 ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt.Die Gesellschaft ist aufgelöst.Von Amts wegen eingetragen."

Diese Eintragung ist neben der Eintragung des X als alleiniger Liquidator der Beschwerdeführerin noch aktuell. Als Stammkapital der Gesellschaft sind im Handelsregisterblatt der Gesellschaft 50.000,00 DM eingetragen. Ausweislich der letzten im Sonderband der Registerakten befindlichen Gesellschafterliste vom 12.04.1999 (vgl. Sb 106 des Sonderbandes der Registerakten) ist X alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft; spätere Gesellschafterlisten sind auch im elektronischen Handelsregister der Gesellschaft nicht veröffentlicht.

Mit Anmeldung des Liquidators der Gesellschaft vom 29.05.2020, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 194 ff. der Registerakten Bezug genommen wird, hat dieser in nachfolgender Reihenfolge angemeldet:

- die Fortsetzung der Gesellschaft,- die Sitzverlegung der Gesellschaft sowie die Neufassung deren Unternehmensgegenstandes,- die Bestellung des Liquidators X zum Geschäftsführer der Gesellschaft

Die Anmeldung enthält weiterhin u.a. eine Versicherung des X als Geschäftsführer, wonach mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen worden sei, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht überschreiten würden und keine wirtschaftliche Neugründung vorliege.

Der Anmeldung zugrunde liegt ein entsprechender, notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss der Beschwerdeführerin vom 29.05.2020, auf den wegen seines Inhalts ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 188 ff. der Registerakten).

Das Registergericht hat mit Schreiben vom 01.07.2020 (Bl. 147 der Registerakten) darauf hingewiesen, dass eine durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts mangels Masse aufgelöste Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) nicht fortgeführt werden könne und dabei auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14, des Oberlandesgerichts Köln, Beschluss vom 24.02.2010, Az. 2 WX 18/10, und des Kammergerichts Berlin, Beschluss vom 17.10.2016, Az. 22 W 70/16, hingewiesen. Gleichzeitig hat es Gelegenheit zur Rücknahme der Anmeldung gegeben und dem Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beigefügt, dass gegen diese Zwischenverfügung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft hat sodann mit Schriftsatz vom 27.07.2020 (Bl. 148 der Registerakte) Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.08.2020, auf den wegen der Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 150 ff. der Registerakten), begründet. Entgegen der Ansicht des Registergerichts könne eine wegen der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse aufgelöste GmbH fortgesetzt werden. Die Gesellschaft habe einen "Verlustvortrag in siebenstelliger Höhe gegenüber Banken". Er hat unter anderem darauf hingewiesen, dass sich in der vom Registergericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Ausführungen zum hier vorliegenden Fall einer Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG fänden. Weiterhin hat er aus seiner Sicht den Streitstand zur Frage dargelegt, ob eine GmbH fortgesetzt werden kann, wenn diese nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst wird und sich dabei der Auffassung angeschlossen, die auch in diesem Fall einen Beschluss zur Fortsetzung der Gesellschaft für zulässig erachtet. Nach einem allgemeinen verbandsrechtlichen Prinzip, wonach eine aufgelöste, aber nicht voll beendete Gesellschaft jedenfalls nach Beseitigung der Auflösungsreife grundsätzlich wieder zur Werbenden gemacht werden könne (Art. 9 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG), wenn der Auflösungsgrund im Nachhinein wegfalle, müsse die Fortsetzung nach Einstellung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich möglich sein. Eine andere Wertung verstoße gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG. Es sei nicht einzusehen, warum der Gesetzgeber mit § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zwei gangbare Wege aufgezeigt habe, die sowohl den Erhalt der Gesellschaft als auch deren weitere Teilnahme am Marktgeschehen ermögliche, dies jedoch für einen vergleichbaren Fall in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG gänzlich versperrt sein solle. So vermöge auch das Argument nicht zu überzeugen, dass gescheiterte und nicht mehr lebensfähige Gesellschaften möglichst schnell beseitigt werden sollten (Bereinigungsfunktion), da es in der hier diskutierten Konstellation um Gesellschaften gehe, die wieder lebensfähig seien. Auch die Interessen der Gläubiger würden bei einer Fortsetzung der Gesellschaft hinreichend geschützt; diese hätten gerade kein Interesse an einer Vollbeendigung ihres wieder lebensfähigen Schuldners und seien vielmehr daran interessiert, dass dieser ihnen als Schuldner erhalten bleibe, zumal dann, wenn er durch dessen Gesellschafter reaktiviert und in die Lage versetzt werde, nunmehr seine Verbindlichkeiten zu tilgen. Die Gläubiger seien hinreichend dadurch geschützt, dass der Registerrichter die Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses von der substantiierten Darlegung des Wegfalls sowohl des Insolvenzgrundes als auch der Masselosigkeit abhängig machen könne und müsse. Die Behauptung, der Registerrichter prüfe diese Voraussetzung nicht, gehe fehl; vielmehr habe dieser bei sinnvoller Betrachtung der Fortsetzungsproblematik die Aufgabe, dies zu tun. Es bedürfe entgegen der Ansicht von Teilen der Rechtsprechung gerade nicht der Wiederauffüllung des Stammkapitals, denn die Gesellschafter wollten und müssten ihre Gesellschaft gerade nicht neu gründen und auch im Parallelfall des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG verlange man dies nicht. Für die Gesellschafter manifestiere sich ihr Fortsetzungsrecht vor allem in finanzieller Hinsicht. Diese hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, die sanierte Gesellschaft fortzusetzen, nicht nur um Neugründungskosten und Aufwendungen zu sparen, sondern auch zur Erhaltung von Verlustvorträgen. Es werde deutlich, dass es keine stichhaltigen Argumente dafür gebe, einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten, aber wieder lebensfähigen Gesellschaft ihre Fortsetzung kategorisch zu verweigern.

Mit Beschluss vom 18.11.2020, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 155 der Registerakten), hat das Registergericht unter Aufhebung der Zwischenverfügung vom 01.07.2020 - im Hinblick darauf, dass es sich bei dem von dem Registergericht angenommenen Eintragungshindernis um einen nicht behebbaren Mangel handele und somit eine Zwischenverfügung nicht zulässig sei (§ 382 Abs. 4 FamFG) - die Anmeldung auf Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft vom 29.05.2020 zurückgewiesen. Die Gesellschaft, die wegen Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch das Insolvenzgericht aufgelöst worden sei, könne nicht fortgesetzt werden (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 24.02.2010 - gemeint 22.02.2010 -, Az. 2 Wx 18/10). Über das Vorliegen von Insolvenzgründen und die Eröffnung bzw. Abweisung von Insolvenzverfahren entscheide der Richter. In Registerverfahren sei jedoch der Rechtspfleger für die Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft zuständig. Demnach müsste der Rechtspfleger das Vorliegen von Insolvenzgründen prüfen. Da dem Rechtspfleger in gewöhnlichen Insolvenzverfahren diese Zuständigkeit nicht übertragen worden sei, sei nicht ersichtlich, weshalb der Rechtspfleger sie im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft vornehmen solle. Zudem sei unklar, weshalb ein siebenstelliger Verlustvortrag der Gesellschaft als Argument für deren Fortsetzung dienen solle; ein Verlustvortrag bedeute, dass die Gesellschaft Verbindlichkeiten in siebenstelliger Höhe in das nächste Geschäftsjahr übernehme, da sie nicht mit dem Eigenkapital verrechnet worden seien. Dies zeuge von einer wirtschaftlich schlechten Lage der Gesellschaft, der Wegfall des Insolvenzgrundes erscheine fraglich. Der Schutz des Rechtsverkehrs vor zahlungsunfähigen Gesellschaften erscheine schwerwiegender als die Interessen der Gesellschaft, die Kosten für eine Neugründung zu sparen und die Verlustvorträge zu erhalten - schließlich resultiere die Auflösung der Gesellschaft aufgrund Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aus den Entscheidungen der Gesellschafter bzw. des von ihnen gewählten Geschäftsführers. Unbeteiligte Dritte hingegen sollten vor maroden Gesellschaften geschützt werden.

Gegen diesen, ihm am 25.11.2020 zugestellten Beschluss (Bl. 161 der Registerakten), hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft mit Schriftsatz vom selben Tag - der unter Berücksichtigung der Nichtabhilfeentscheidung des Registergerichts vom 30.11.2020 (Bl. 160R der Registerakten) spätestens zu diesem Zeitpunkt bei dem Registergericht eingegangen sein muss - unter Beantragung der Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft in das Handelsregister Beschwerde eingelegt. Auf deren Begründung, die vollständig mit der vorausgegangenen Beschwerde vom 19.08.2020 übereinstimmt, wird Bezug genommen (Bl. 156 ff. der Registerakten).

Nach Vorlage der Akten durch das Registergericht hat der Senat den Verfahrensbevollmächtigten der Gesellschaft auf den Beschluss des Senats vom 27.07.2017 zu Az. 20 W 112/14 (veröffentlicht bei juris) hingewiesen, in dem der Senat eine Fortsetzung einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgelehnt hat.

Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft mit Schreiben an den Senat vom 23.12.2020 (Bl. 168 f. der Registerakten) erklärt, dass die eingereichte Beschwerde aufrecht erhalten werde. Der Senat sei in seinem in Bezug genommenen Beschluss der Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 22.02.2010, Az. 2 Wx 18/10) gefolgt; demgegenüber werde von der Beschwerde eine andere Auffassung vertreten. Die vom Senat in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015 (Az.: II ZB 13/14) könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da sich der Bundesgerichtshof dort nicht mit § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auseinandergesetzt habe. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem vorliegenden Fall liege daher nicht vor, weshalb darum gebeten werde, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom 01.04.2021, auf den nebst Anlagen Bezug genommen wird (Bl. 199 ff. der Registerakten), hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft zum einen eine "Rangrücktrittserklärung" des X vom 15.02.2021 mit folgendem Inhalt vorgelegt:

"Zum 31.12.2019 beläuft sich der Darlehensstand auf 2.897.361,63 €. Hiermit trete ich, X, mit dem Anspruch auf Tilgung und Verzinsung meines der Y GmbH i.L. gewährten Darlehens im Betrag von 2.897.361,63 € dergestalt im Rang hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück, dass ich Tilgung und Verzinsung des Darlehens nur aus einem künftigen Bilanzgewinn, aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin übersteigenden Vermögen verlangen kann. Außerdem erlasse ich dieses Darlehen im Betrag von 2.897.361,63 € unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird."

Weiterhin hat er die Kopie eines Kontoauszugsblatts der Gesellschaft zum 06.04.2021 vorgelegt, aus dem sich eine Gutschriftüberweisung des X mit dem Zweck "Einzahlung Stammkapital für Y GmbH" i.H.v. 25.000 € sowie ein Kontostand zu diesem Tag i.H.v. 25.223,60 € (Haben) ergibt. Er verweist nochmals auf die von ihm bereits zitierte Literaturauffassung, wonach ein Wiederaufleben der Gesellschaft nach Einzahlung des Stammkapitals möglich sei. Die Gesellschafter hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, die sanierte Gesellschaft fortsetzen zu dürfen, nicht nur, um Neugründungsaufwand zu sparen, sondern z.B. auch zur Erhaltung von Verlustvorträgen

II.

Die für die Gesellschaft eingelegte Beschwerde vom 25.11.2020 ist gemäß § 382 Absatz 3, 58 Absatz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG) und die Gesellschaft - die vorliegend auch Antragstellerin ist - durch die Zurückweisung ihrer Anmeldung vom 29.05.2020 in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Absatz 1 und 2 FamFG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Dabei geht der Senat davon aus, dass das Registergericht die verfahrensgegenständliche Anmeldung vom 29.05.2020 trotz des Wortlauts seines Zurückweisungsbeschlusses, wonach "die Anmeldung auf Eintragung der Fortsetzung der Gesellschaft vom 29.05.2020 zurückgewiesen" wird, vollständig zurückgewiesen hat und entsprechend die Beschwerde auch nicht nur die Eintragung der Fortsetzung in das Handelsregister erreichen will, sondern weiterhin auch die neben der Fortsetzung der Gesellschaft angemeldeten weiteren Tatsachen. Dafür, dass das Registergericht hier trotz der vorliegenden einheitlichen Anmeldung nur etwa hätte eine Teilentscheidung treffen wollen, gibt es keinen Anhalt, nachdem innerhalb einer einheitlichen Anmeldung verschiedene Gegenstände zur Eintragung gestellt worden sind, und es an einer ausdrücklichen Erklärung fehlt, dass auch ein getrennter Vollzug dieser unterschiedlichen Anmeldungsinhalte gewollt ist (vgl. hierzu etwa Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 188). Somit kommt es für die Entscheidung des Senats auch nicht darauf an, ob die angemeldeten Änderungen im Hinblick auf Firmensitz und Unternehmensgegenstand - jedenfalls zumindest teilweise - im Rahmen der bestehenden Liquidation der Gesellschaft eintragungsfähig wären. Die einheitliche Anmeldung war vielmehr insgesamt zurückzuweisen, weil jedenfalls die angemeldete Fortsetzung der Beschwerdeführerin nicht eintragungsfähig ist.

Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Senat hat bereits mit seinem Beschluss vom 27.07.2017 (a.a.O) entschieden, dass dann, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, deren Fortsetzung auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht in Betracht kommt, was unabhängig davon gilt, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist.

Dies hat der Senat dort wie folgt begründet:

"Es entspricht der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und Teilen der Literatur, dass dann, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbH aufgelöst ist, eine Fortsetzung der Gesellschaft auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nicht möglich ist und dies unabhängig davon gilt, ob ein Geschäftsführer die in § 8 Abs. 2 GmbHG vorgesehene Einzahlungsversicherung auf die Geschäftsanteile abgegeben hat und ein Vermögen in Höhe des im Gesellschaftsstatut festgelegten Stammkapitals vorhanden ist oder zumindest die Beseitigung der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft erfolgt ist (vergleiche u.a. OLG Köln, Beschluss vom 22.02.2010, Az. 2 Wx 18/10, zitiert nach juris und die dortigen vielfältigen Nachweise, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die sich insgesamt zum Teil auch auf die vergleichbare frühere Rechtslage unter § 1 Abs. 1 S. 1 LöschG beziehen; zuletzt zu § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auch Kammergericht, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 22 W 70/16, zitiert nach FGPrax 2017,72; in diesem Sinne wohl auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 2 W 89/13, zitiert nach juris, mit seiner dortigen Bezugnahme auf den vorgenannten Beschluss des OLG Köln, a.a.O.).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat aus den überzeugenden Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 22.02.2010 (a.a.O.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird, an.

Auch der Senat ist der Auffassung, dass im Falle einer vorangehenden Entscheidung des Insolvenzgerichts, die zur Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entweder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) oder aber durch dessen rechtskräftige Ablehnung (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) geführt hat, mit Ausnahme der in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Ausnahmen, kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr besteht. Vielmehr ist von dem Willen des Gesetzgebers auszugehen, dass nach Stellung eines Insolvenzantrages die Fortführung der Gesellschaft nur auf der Grundlage einer Entscheidung des Insolvenzgerichts zuzulassen ist und nicht mehr eine solche auf der Grundlage einer Prüfung des Registergerichts. Die Tätigkeit des Registergerichts ist somit vielmehr auf die Dokumentierung der Auflösung beschränkt und es hat bei dieser Auflösung zu verbleiben, die durch eine Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts eingetreten ist (OLG Köln a.a.O.).

Auch der Bundesgerichtshof hat sich zwischenzeitlich mit der Frage einer Fortsetzung einer wegen Insolvenzeröffnung aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung befasst und entschieden, dass eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden kann, also dann, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird (Beschluss vom 28.04.2015, Az.: II ZB 13/14, zitiert nach juris). In seinen Entscheidungsgründen hat der Bundesgerichtshof unter anderem darauf hingewiesen, dass die Auflösungsfolge des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG dem Gläubigerschutz dient und es im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die Gesellschaft in den nicht in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch über maßgebliches Gesellschaftsvermögen verfügt, welches eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne Gefährdung der Gläubiger rechtfertigen könnte. Nichts anderes kann nach Ansicht des Senats dann aber im Falle einer durch rechtskräftigen Beschluss der Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse bedingten Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG gelten. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob beispielsweise eine Einstellung des Insolvenzverfahrens kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 207 InsO erfolgt - was nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer Fortsetzungsfähigkeit entgegenstehen würde - oder aber diese Masseunzulänglichkeit durch das Insolvenzgericht bereits zuvor festgestellt worden ist, mit der Folge, dass es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits nicht gekommen ist.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof in diesem Beschluss (a.a.O.) für den Fall der Auflösung nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG auch entschieden, dass eine Erweiterung der von Gesetzes wegen beschränkten Fortsetzungsmöglichkeiten auch dann nicht geboten wäre, wenn eine Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügen würde und alle Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt worden wären. Nichts anderes kann dann nach Ansicht des Senats auch im vorliegenden Falle der Auflösung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG gelten. Darauf, ob die (...) "zur Liquidationsmasse gezogenen und noch zu ziehenden Vermögenswerte ... die verlustig gegangene Gesellschaftseinlage" tatsächlich "um ein Vielfaches" übersteigen, kommt es somit nicht an. Insoweit hat im Übrigen auch bereits das OLG Köln (a.a.O.) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.10.1979 (Az.: II ZR 247/78 - richtig: II ZR 257/78 -, zitiert nach juris) zu Recht darauf hingewiesen, dass eine derartige Berücksichtigung mit dem in dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs anerkannten Zweck der Auflösungsvorschriften nicht vereinbar ist, so dass die Grundsätze der registerrechtlichen Kontrolle einer wirtschaftlichen Neugründung unter Verwendung eines "leeren" Mantels auf eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöste Gesellschaft nicht übertragen werden können und eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht zu rechtfertigen vermögen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Zweck in dem in Bezug genommenen Urteil vom 08.10.1979 (a.a.O.) für Aktiengesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften auf Aktien, die nicht einmal mehr die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Konkursverfahrens besäßen, dahingehend formuliert, dass diese Gesellschaften im öffentlichen Interesse nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst rasch beendet werden sollten; der nur noch vorhandene leere Mantel solle nicht durch einfachen Fortsetzungsbeschluss und Zuführung neuer Mittel ohne die Kontrolle eines förmlichen Gründungsvertrages in die Lage versetzt werden, wieder werbend am Gesellschaftsverkehr teilzunehmen."

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung, die seither - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch in der Rechtsprechung gefunden hat, auch in Ansehung vorliegender Beschwerde fest. Diese führt für ihre Ansicht Argumente - insbesondere auch unter Hinweis auf entsprechende Literaturstellen - an, die dem Senat auch bereits im Zeitpunkt seines Beschlusses vom 27.07.2017 bekannt waren und den Senat im Ergebnis nicht überzeugen konnten.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.04.2020 (Az. II ZB 3/19, zitiert nach beck-online) seine vom Senat in seinem Beschluss vom 27.07.2017 in Bezug genommene Rechtsprechung aus seinem Beschluss vom 28.04.2015 (a.a.O.) bestätigt hat, wonach eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst wird, nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden könne. Auch dort hat er wiederum erklärt, die Beschränkung der Fortsetzungsmöglichkeit der GmbH in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG diene dem Gläubigerschutz, da im Regelfall nicht zu erwarten sei, dass die Gesellschaft in den nicht in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch über maßgebliches Gesellschaftsvermögen verfüge, welches eine Fortsetzung ohne Gefährdung der Gläubiger rechtfertigen könnte.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27.07.2017 (a.a.O.) - auch unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Oberlandesgerichts Köln in dessen Beschluss vom 22.02.2010 (a.a.O.) - insbesondere bereits dargelegt, dass die Ausgangslage für eine etwaige Fortsetzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Beschluss der Gesellschafter im Falle des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG keinen maßgeblichen Unterschied aufweist zu derjenigen bei Einstellung des Insolvenzverfahrens kurz nach dessen Eröffnung mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse gemäß § 207 InsO, einem Fall also, in dem eine Fortsetzung der Gesellschaft nach der geltenden Rechtslage des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ausgeschlossen ist.

Dass derartige Einschränkungen der Möglichkeiten zur Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung dabei gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG verstoßen, vermag der Senat nicht zu erkennen, nachdem eine unterschiedliche Behandlung von nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG fortsetzungsfähigen Gesellschaften - also im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners oder nach Bestätigung eines Insolvenzplanes, der die Fortsetzung der Gesellschaft vorsieht - und nicht fortsetzungsfähigen Gesellschaften - also in allen übrigen Fällen der Beendigung/Einstellung des Insolvenzverfahrens und im Falle des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbH - ihre Grundlage in erheblich unterschiedlichen Sachverhalten findet, die auch eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung zulassen.

Dabei haben auch etwaige Interessen der Gesellschafter keinen Vorrang vor dem grundsätzlichen Interesse des Rechtsverkehrs an einer möglichst raschen Beendigung einer Gesellschaft, zumal dann, wenn eine Gesellschaft - wie auch vorliegend - bei einem Eigeninsolvenzantrag nicht einmal in der Lage war, den nötigen Kostenvorschuss zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufzubringen. Ob sich dann im weiteren Verlauf nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mangels Masse die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Gesellschaft im Rahmen deren weiterer Liquidation wieder verbessert haben - wie hier möglicherweise aufgrund der nunmehr vorgelegten "Rangrücktrittserklärung" vom 15.02.2021 und auch der am 06.04.2021 erfolgten Einzahlung des Stammkapitals der Gesellschaft fast in voller Höhe (50.000 DM : 1,95583 wären bei Volleinzahlung 25.564,58 €) - ist auf Grundlage der oben dargelegten Begründung seiner Rechtsansicht für die Entscheidung des Senats entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erheblich.

Hinsichtlich der Gerichtskosten war eine ausdrückliche Auferlegung auf die Gesellschaft nicht erforderlich, da sich deren Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten bereits aus § 22 Absatz 1, 25 Abs. 1 GNotKG ergibt.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedurfte es nicht (Festgebühr nach § 58 GNotKG, Nr. 19112 KV zum GNotKG i.V.m. § 1 und Anlage zu § 1 HRegGebVO).

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage der Zulässigkeit einer Fortsetzung einer nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassen.

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(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsverordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erhoben für

1.
Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister,
2.
Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern,
3.
die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen,
4.
die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sowie
5.
die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf.
Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Gebühren berücksichtigt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.