Polizeirecht: Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Wohnungsdurchsuchung

17.11.2016

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht

EnglischDeutsch
Eine Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Beschlagnahme von Computern mit dem Ziel, die Versendung von E-Mails an die Polizei zu unterbinden, muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 23.08.2016 (Az.: 11 W 79/16) folgendes entschieden:


Gründe:

Der Betroffene wendet sich gegen eine bei ihm durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung durch die Polizei.

Der Betroffene versendete im Zeitraum vom 21. Juni 2016 22:33 Uhr bis 22. Juni 2016 10:30 insgesamt 57 E-Mails an die Polizeireviere S., B., P., den Polizeiposten M. und die dienstliche Adresse eines Polizeibeamten des Polizeipostens M.. Bereits am 18./19. Juni 2016 waren 39 E-Mails an die genannten Polizeireviere geschickt worden. Die E-Mails enthalten größtenteils wirre Angaben, teilweise in Bezug auf eine Polizeibeamtin und teilweise in ausfälliger Wortwahl. So heißt es beispielsweise in den folgenden E-Mails:

Juni 2016 23:02

„Jetzt schimpfe ich doch wieder …

@B. und LB:

Meine Mutter muss nun euren scheissverdammten Job machen.

„Klärung Schreiben: A. vs. L.“

Frau A. -hat- „Aktenkundige Scheisse“ geschrieben.

Und meine Mutter hat der Polizei -IMMER- geholfen!!

San Remo R.

Steuergelder, alles.

AUF LEUTE!!!

Helft der Frau L.“

Juni 2016 01:25

„Ein nicht genannter Kollege,

eines nach dem 08.05.1945 nicht mehr vorhandenen „Beamtentum“

sagt:

„Frau A. ist nicht mehr für Sie zu sprechen“

Danke,

regeln -SIE- das,

-ICH- bin Laie.

-Sie-, Polizei, regeln das -INTERN- besser.

Deutsche Ficken, die euch Zahlen ist Scheisse.

[Mail „Meine Mutter“: „Deutscher Staat“, Ihr Volldeppen wollt das echt meiner Mutter nicht erzählen?]

DRECKSCHWEINE !!!



Juni 01:52

„Reguläre „Psychose“.

Die gehen nicht ans Telefon.

„Friedlich, bitte, friedlich, „Grüsse Sie“

Bitte,

-Sie- bekommen doch ihr Geld -sowieso-“

Juni 2016 03:25

„>legt auf

> legexlalativ“

Juni 2016 03:28

„An mir -hören- Sie den Schaden dieser Frau A.“

Juni 2016 04:04

„Denunziert:

Nazigesetzte, verboten seit langem.

Übelstes in dem Leben eines Menschen.

---

Einkommenssteuer

ein „Nazi“ Gesetz.

---

Gefickt wirst Du?

ein „KathofickenGesetz“?

---

Schlau bist Du? Usw.

---

Im Dienst der Guten“

Juni 07:03

„Guten Tag

im

BesetzenGebiet.

Das Gebiet, das von -DEUTSCHEN- für -GELD-

GELD vom FEIND, gegen HLKO eingezogen wurde,

drecksarschlöcher.

„DA MÖCHTE ICH BITTE WEITERSPRECHEN-

drecksverräterpack“

Am 22. Juni 2016 beantragt der Leiter des Bezirksdienstes des Polizeireviers S. die Beschlagnahme von Computern des Betroffenen nach § 33 PolG unter Hinweis darauf, dass durch die Flut der eingehenden E-Mails der Dienstbetrieb wesentlich beschwert und eingeschränkt werde und die Gefahr bestünde, dass wichtige E-Mails nicht rechtzeitig bearbeitet werden könnten. Durch das massenhafte Versenden von E-Mails störe der Betroffene die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Durch Beschluss vom 22. Juni 2016 hat das Amtsgericht gemäß §§ 31 Absatz 2 Nr. 2, Absatz 5, 33 Absatz 1 Nr. 1 PolG die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen nach internetfähigen PC’s nebst Zugangshardware angeordnet. Es hat dies damit begründet, dass der Betroffene durch eine Flut von beleidigenden und inhaltsleeren E-Mails die Arbeit der o.g. Polizeidienststellen beeinträchtigt und damit die öffentliche Sicherheit nicht unerheblich gestört habe. Da der Betroffene Tage zuvor bereits ein vergleichbares Verhalten an den Tage gelegt habe und möglicherweise psychisch beeinträchtigt sei, bestehe Wiederholungsgefahr, so dass von einer weiteren unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit auszugehen sei.

Das Polizeirevier S. teilte am 23. Juni 2016 mit, dass man am Vortag in der Wohnung des Betroffenen 1 PC, 3 Laptops und zwei Router beschlagnahmt habe. Mittlerweile seien wieder 19 Mails eingegangen, wobei unklar sei, wie diese versendet worden seien.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 beschwerte sich der Betroffene über die Beschlagnahme. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juni 2016 machte er geltend, dass ihm durch die Wegnahme seiner Fritz-Box-Telefonanlage das Telefonieren unmöglich sei und er im Notfall nicht einmal mehr einen Notruf tätigen könne. Außerdem sei er als Gewerbetreibender auf Telefon und Computer angewiesen. Hintergrund sei, dass er 2014 im Zuge einer MPU-Begutachtung auf ein Schreiben von Frau A. gestoßen sei, das von einer Neu-/Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgeraten habe, und ihm hiernach eine Richtigstellung der aus seiner Sicht falschen Angaben in diesen Schreiben verweigert worden sei.

Durch Verfügung vom 6. Juli 2016 hat das Amtsgericht die Eingaben des Betroffenen als inzidente Beschwerde gegen die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung betrachtet und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts vorgelegt. Nach Hinweis des Vorsitzenden mit der Bitte um Klarstellung des Anliegens des Betroffenen und dem Hinweis auf die Form einer Beschwerde legte der Betroffene durch Telefax vom 22. Juli 2016 Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22. Juni 2016 ein und erklärte durch am 22. Juli 2016 beim Landgericht eingegangenes Schreiben, auf einer Klärung des Sachverhalts zu bestehen. Ebenso wird auf der Rückgabe der internetfähigen Geräte bestanden.

Durch Beschluss vom 25. Juli 2016 hat sich das Landgericht Karlsruhe für instanziell unzuständig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen.

Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich auf Feststellung der Rechtverletzung des Betroffenen durch den gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss richtet.

Hinsichtlich der Herausgabe der sichergestellten Gegenstände ist der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet. Die Herausgabe der sichergestellten Sachen kann vor dem Oberlandesgericht nicht begehrt werden, da für einen solchen Antrag allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Insoweit ist der Antrag unstatthaft und demgemäß als unzulässig zu verwerfen.

Im Rahmen der Eröffnung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ist das Oberlandesgericht sachlich zuständig. Dies folgt vorliegend bereits aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts.

Der Umstand, dass nach dem Vollzug der Durchsuchungsanordnung die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Gemäß § 62 Absatz 1 FamFG ist nach Erledigung der Hauptsache die Beschwerde mit dem Feststellungsbegehren statthaft, dass die Entscheidung des Gerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Das nach § 62 Absatz 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, das gemäß § 62 Absatz 2 Nr. 1 FamFG in der Regel bei schwerwiegenden Grundrechteingriffen vorliegt, ist bei einer Durchsuchung der Wohnung gegeben.

In der Sache hat die Beschwerde des Betroffenen hinsichtlich seines zulässigen Begehrens Erfolg.

Gemäß § 31 Absatz 2 Nr. 2 PolG kann die Polizei eine Wohnung nur durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf. Nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache u. a. beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung kommt es auf den Sachverhalt an, der für den zuständigen Amtsrichter im Zeitpunkt seiner Entscheidung - ggf. nach Durchführung der möglichen und im Einzelfall gemäß § 26 FamFG erforderlichen Ermittlungen - erkennbar war. Danach hat der Richter, bevor er die Durchsuchung anordnet, unter Zugrundelegung des vorgetragenen und nach etwaigen weiteren Ermittlungen festgestellten Sachverhalts in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Maßnahme vorliegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Letzteres gilt insbesondere mit Blick auf die nach Art. 13 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung.

Auf dieser Grundlage erweist sich Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts als rechtsfehlerhaft.

Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen und deren ungestörte Funktionsfähigkeit. Daher kann die Behinderung polizeilicher Tätigkeit die öffentliche Sicherheit tangieren.

Zweifelhaft ist allerdings, ob vorliegend eine unmittelbar bevorstehende Störung gegeben war.

Eine unmittelbar bevorstehende Störung im polizeirechtlichen Sinn liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens in nächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese erhöhte Gefahrenstufe ist praktisch gleichbedeutend mit dem Begriff der gegenwärtigen Gefahr. Eine Gefahr liegt vor, wenn bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für polizeiliche Schutzgüter im Einzelfall einzutreten pflegt. Bloße Belästigungen, Unbequemlichkeiten und Geschmacklosigkeiten werden von dem polizeilichen Gefahren- bzw. Schadensbegriff nicht erfasst. Wann die Gefahrenschwelle überschritten wird, ist stets einzelfallabhängig

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die E-Mails des Betroffenen zu einer technischen Überlastung des Mailsystems der Polizei und auf diese Weise zu einer Beeinträchtigung der Kommunikationsstrukturen der Polizei geführt hätten. Vor diesem Hintergrund kann der E-Mail Versand durch den Betroffenen nicht als Gefahr für die Internetinfrastruktur der Polizei verstanden werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene den elektronischen Kommunikationsweg von oder zu den betroffenen Polizeidienststellen faktisch blockiert hätte.

Die Beeinträchtigung der Polizei ergab sich vielmehr daraus, dass ihren Angaben zu Folge der Dienstbetrieb wesentlich beschwert gewesen sei, da die Gefahr bestanden habe, dass wegen der Vielzahl der Mails des Betroffenen wichtige E-Mails nicht rechtzeitig hätten bearbeitet werden können. Betroffen ist mithin der Arbeitsablauf innerhalb der Polizeidienststellen in der Weise, dass in den Posteingangsfächern der jeweiligen E-Mail-Konten der Polizei die E-Mails des Betroffenen zur Kenntnis genommen wurden und dies personelle Kapazitäten für die Bearbeitung anderer, wichtigerer E-Mails gebunden hat. Dass die E-Mails des Betroffenen für den Dienstbetrieb belästigend gewesen sind, ist offensichtlich. Es ist allerdings zweifelhaft, ob dadurch bereits die Schwelle einer polizeirechtlich relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Polizei überschritten wurde. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die E-Mails des Betroffenen größtenteils wirr und unverständlich sind. Es ist daher nicht ersichtlich, dass diese Mitteilungen überhaupt einer Bearbeitung bedurft hätten und wenn, dann jedenfalls keiner sofortigen.

Die angeordnete Durchsuchung war in Ansehung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die in Art. 13 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung unverhältnismäßig.

Zur Verhältnismäßigkeit im Sinne des Übermaßverbots gehören die drei Grundsätze der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

Geeignet sind nur solche Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr bei verständiger Würdigung als tauglich zu betrachten sind. Auch wenn eine komplette Gefahrenabwehr nicht Voraussetzung ist, sondern ein Beitrag der Maßnahme zur Erreichung des Ziels ausreicht ist angesichts der weit verbreiteten Möglichkeiten der Versendung von E-Mails insbesondere mit Mobilgeräten zweifelhaft, ob die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme als tauglich anzusehen ist.

Der Beschluss des Amtsgerichts verletzt den Grundsatz des geringsten Eingriffs. Gemäß § 5 PolG hat die Polizei die Maßnahme zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt, wenn für die Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe mehrere Maßnahmen in Betracht kommen.

Zunächst hätte für das Amtsgericht im Hinblick auf die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG eine weitere Sachaufklärung nahegelegen. Ausdrückliches Ziel der Polizei war es, die E-Mail Kommunikation des Betroffenen mit der Polizei zu unterbinden. Insofern wäre von der Polizei zu erläutern gewesen, wieso sie dieses Ziel statt durch einen Grundrechtseingriff auf Seite des Betroffenen nicht durch technische Maßnahmen auf Empfängerseite erreichen kann. So ist es bei dem in der Landesverwaltung eingesetzten Standard E-Mail Programm Microsoft Outlook möglich, einen Absender oder die Domain eines Absenders zu sperren. Auch wenn der Betroffene verschiedene E-Mai-Adressen als Absender verwendet hat, waren diese nicht so zahlreich, als dass diese nicht effektiv hätten gesperrt werden können. Außerdem wäre seitens der Polizei darzulegen gewesen, weshalb sie die vom Betroffenen als Absender verwendeten E-Mail-Adressen nicht bei der zuständigen Stelle auf den Spam-Filter des Mailservers der Polizei eintragen oder anderweitig technisch aussortieren lassen kann.

Auch unter den gegebenen Umständen wäre eine entsprechend abgeänderte interne Arbeitsweise der Polizei das mildere Mittel gewesen. Wie oben dargelegt ist das Schutzgut der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen vorliegend durch die Bindung personeller Kapazitäten für die Bearbeitung der E-Mails des Betroffenen statt anderer, wichtigerer E-Mails tangiert. Auch hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass die E-Mails des Betroffenen größtenteils wirr und unverständlich sind. Es ist daher wie oben dargelegt nicht ersichtlich, dass diese Mitteilungen überhaupt einer Bearbeitung bedurft hätten und wenn, dann jedenfalls keiner sofortigen. Vor diesem Hintergrund wäre es eine Ressourcen schonende und der Priorisierung wichtigerer Aufgaben entsprechende Vorgehensweise der Polizei gewesen, die E-Mails des Betroffenen als Sofortmaßnahme zunächst ungelesen in ein gesondertes Postfach zu verschieben und zu gegebener Zeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bearbeiten oder nicht zu bearbeiten. Dadurch wird auch der Gefahr des Übersehens von E-Mails anderer Adressaten im E-Mail Postfach begegnet. Im Hinblick auf die geringe Bindung von polizeilichen Mitteln für eine derartige Sofortmaßnahme wird eine solche Maßnahme als gleichermaßen geeignet und im Hinblick auf die Grundrechtsposition des Betroffenen aus Art. 13 GG als schonender betrachtet.

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Gerichtskosten entstehen gemäß §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 GNotKG nicht, da das Rechtsmittel überwiegend Erfolg hat.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Absatz 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache


(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.