Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Jan. 2017 - 34 Wx 356/16

published on 16/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Jan. 2017 - 34 Wx 356/16
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen - Grundbuchamt - vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.921 € festgesetzt.

Gründe

I. Im Grundbuch war seit dem 17.12.1991 die Witwe B. B. als Eigentümerin eingetragen. Grundlage bildete ein Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann J. B. vom 26.2.1982 und die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vom 19.9.1989.

B. B. verstarb am 21.1.2016. Am 17.5.2016 wurde ihr Neffe J. K. aufgrund notariellen Testaments vom 10.2.2004 und Eröffnungsniederschrift vom 22.4.2016 als Eigentümer eingetragen.

Die Beteiligte hat am 20.6.2016 beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs angeregt und dazu vorgebracht: Die verstorbene B. B. sei lediglich Vorerbin gewesen und sie - die Beteiligte - Nacherbin. Das ergebe sich aus dem bezeichneten Erbvertrag. Die in der Eröffnungsniederschrift vorgenommene Auslegung als bedingtes Vermächtnis sei unzutreffend.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 9.8.2016 die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt. Bei der Eintragung der Erbfolge seien gesetzliche Vorschriften nicht verletzt worden. Das Grundbuchamt habe sich der Auslegung des Nachlassgerichts angeschlossen. Die damalige Auslegung des Erbvertrags in der Eröffnungsniederschrift sei richtig. Lediglich die beiden Grundstücke könnten nicht Gegenstand der Vor- und Nacherbfolge sein. Das Grundbuch sei nicht unrichtig geworden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Man wende sich gegen die Auslegung des Grundbuchamts. Bei richtiger Auslegung des Erbvertrags handele es sich bei den beiden Grundstücken sehr wohl um eine Vor- und Nacherbfolge.

Zwar sei grundsätzlich eine Sondernacherbfolge in einen Einzelgegenstand unzulässig und mit dem Grundsatz der Universalsukzession unvereinbar; jedoch ergebe sich hier anderes. So sei aus der maßgeblichen Regelung (Punkt 2) eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Eheleute für die beiden Grundstücke unzweifelhaft eine Vor- und Nacherbfolge gewünscht und der Rechtsposition des Vermächtnisses in Punkt 3 klar gegenüber gestellt hätten. Individuelle familiäre Hintergründe untermauerten den eindeutigen Erblasserwillen. Die Rechtsprechung habe bei dieser Sachlage Möglichkeiten entwickelt, um dem Erblasserwillen zum Erfolg zu verhelfen, nämlich entweder die Bruchteilslösung oder die Vorausvermächtnislösung; letztere sei hier zu favorisieren. Schließlich führe auch die Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der unter den Ehegatten damals bestehenden Gütergemeinschaft mit den beiden Grundstücken als Vorbehaltsgut zu dem Ergebnis, dass nur die beiden dem verstorbenen Ehegatten als Vorbehaltsgut gehörenden Grundstücke den Nachlass gebildet hätten. Weil eines (FlSt .../..) der beiden Grundstücke getauscht worden sei, falle nun das eingetauschte Grundstück (FlSt ...) als Surrogat in die Nacherbschaft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Der Beschwerdesenat hat die Akten in der Nachlasssache J. B. beigezogen. Der die Grundlage der Eintragung bildende Erbvertrag vom 26.2.1982 lautet in den maßgeblichen Passagen folgendermaßen:

1) Mit diesamtlicher Urkunde vom heutigen Tage habe ich, J. B., zum Vorbehaltsgut die Grundstücke der Gemarkung ... übertragen erhalten.

2) Für den Fall, dass ich, J. B., vor meiner Ehefrau ableben sollte, ist meine Ehefrau B. B. hinsichtlich dieser beiden Grundstücke nur Vorerbin, die von allen gesetzlichen Beschränkungen, soweit möglich, befreit ist. Nacherbin ist insoweit mit dem Ableben der Vorerbin meine Nichte ... (die Beteiligte).

3) Sollte ich, J. B., der Letztversterbende von uns sein, bzw. mit meiner Ehefrau gleichzeitig ableben, so sind die Erben, ..., verpflichtet, diese beiden Grundstücke als Vermächtnis bzw. Vorausvermächtnis auf die Nichte ... (die Beteiligte) schenkungsweise zu übertragen und aufzulassen, ...

4) Klarstellen möchten wir, dass wir uns bereits mit früherer letztwilliger Verfügung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, und dies insoweit durch vorstehende Vereinbarungen einschränken.

Bei der Eröffnung des Erbvertrags vor dem Nachlassgericht wurde folgende Erklärung der Erbin B. B. festgehalten:

Ich nehme zur Kenntnis, dass einzelne Nachlassgegenstände, hier die Grundstücke Flst. ... und .../. .. nicht Gegenstand einer Vor- und Nacherbfolge sein können. Ich lege deshalb die entsprechende Bestimmung im Erbvertrag vom 26.02.1982 so aus, dass ... (die Beteiligte) die genannten Grundstücke als bedingtes Vermächtnis zugewendet sind; fällig mit meinem Ableben.

Aus den Nachlassakten ergibt sich weiter, dass die Beteiligte seinerzeit angehört wurde und zu Protokoll gab, der vorstehenden Auslegung nicht beizutreten. Denn Wille des Erblassers sei es gewesen, die beiden Grundstücke nach dem Tod seiner Ehefrau für sie zu sichern und ihr auf jeden Fall zukommen zu lassen. Das aber sei mit einem bloßen Vermächtnisanspruch nicht gewährleistet. Hätte der Erblasser seinerzeit gewusst, dass die bezeichnete Vor- und Nacherbschaft nicht möglich sei und ihr nur ein bedingtes Vermächtnis verbliebe, hätte er ihr wahrscheinlich die Grundstücke sofort vermacht.

II. Die Beschwerde der Beteiligten verfolgt das Ziel, gegen die Richtigkeit der aktuellen Eigentümereintragung im bezeichneten Grundbuch einen Widerspruch von Amts wegen einzutragen. Tatsächlich wäre das Grundbuch unrichtig, wenn - wie die Beteiligte behauptet - die nach dem Erbfall von J. B. als Eigentümerin (ohne Nacherbenvermerk; vgl. § 51 GBO) eingetragene B. B. nur Vorerbin gewesen, mit deren Tod am 21.1.2016 der Nacherbfall eingetreten und die Beteiligte als Nacherbin (§ 2100 BGB) Eigentümerin der Grundstücke geworden wäre. Nach Umschreibung des Grundbuchs auf einen Dritten kommt nicht mehr die nachträgliche Eintragung des unterbliebenen Nacherbenvermerks (§ 51 GBO; OLG Hamm Rpfleger 1976, 132/134), sondern nur noch die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümereintragung zugunsten des Nacherben in Betracht (KGJ 52, 140/145; Demharter GBO 30. Aufl. § 51 Rn. 20).

1. Das Rechtsmittel ist als beschränkte Beschwerde zulässig (§ 71 Abs. 2, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 11 FamFG), namentlich ist die Beteiligte als Inhaberin des - unterstellten - Berichtigungsanspruchs (§ 894 BGB) auch beschwerdeberechtigt, weil der Widerspruch zu ihren Gunsten gebucht werden müsste (Demharter § 71 Rn. 69). Jedoch bleibt die Beschwerde erfolglos.

2. Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.

a) Soweit es um die Grundbuchberichtigung vom 17.5.2016 durch Eintragung des Eigentümers nach dem Ableben von B. B. geht (§ 35 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 GBO), scheidet eine Gesetzesverletzung aus. Unterstellt man, B. B. sei nur Vorerbin gewesen, hätten die beiden Grundstücke zwar nicht zu deren, sondern zum Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemannes J. B. gehört. Jedoch hatte das Grundbuchamt bei dieser Gelegenheit keinen Anlass, die Unterlagen der früheren Eigentümereintragung von B. B. zu überprüfen und etwa den Erbvertrag von 1982 anders, nämlich im Sinne einer angeordneten Vor- und Nacherbschaft auszulegen. Derartiges verbietet sich im Hinblick auf die Vermutung des § 891 BGB, ebenso aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Beständigkeit von Grundbucheintragungen (KG JW 1934, 2931/2932; Bay ObLG Rpfleger 1982, 467/468; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 51 Rn. 93).

b) Ob bei der Grundbuchberichtigung am 17.12.1991 durch Eintragung von B. B. als Eigentümerin ohne gleichzeitige Verlautbarung eines bestehenden Nacherbenrechts (vgl. Demharter § 52 Rn. 19) gesetzliche Vorschriften verletzt wurden, kann im Ergebnis dahin stehen. Jedenfalls ist eine Grundbuchunrichtigkeit im dargestellten Sinne nicht glaubhaft (Demharter § 53 Rn. 28; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 32 m. w. N.; aus der Rechtspr. BayObLG Rpfleger 1987, 101/102; OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 109/110), was - ohne festes Beweismaß - jedenfalls nach der Rechtsprechung einen überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit erfordert (BGHZ 156, 139/142; vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 294 Rn. 6; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 31 Rn. 1). Daran fehlt es, ohne dass noch weitere Sachaufklärung möglich ist. Denn die Parteien des Erbvertrags sind verstorben und eine Befragung des Notars, falls er noch vernommen werden könnte, verspricht rund 35 Jahre nach der Beurkundung keinen Erkenntnisgewinn (vgl. OLG Köln Rpfleger 2000, 157/158; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 154).

c) Eine Grundbuchberichtigung kann im Erbfall auch auf der Grundlage einer in öffentlicher Urkunde getroffenen Verfügung von Todes wegen samt Niederschrift über deren Eröffnung vorgenommen werden; wenn das Grundbuchamt aber die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als erwiesen erachtet, so kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Dazu müssen sich nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Verfügung Zweifel ergeben, die nur durch weitere - dem Grundbuchamt verbotene - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; OLG Hamm Rpfleger 2001, 71; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173; Demharter § 51 Rn. 39 und 43).

aa) Die Grundbuchberichtigung nach dem Tod von J. B. beruhte auf dem Antrag von B. B. gemäß § 13 Abs. 1, § 22 GBO durch Nachweis der Erbfolge mittels öffentlicher Urkunde und Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Nach dem Wortlaut der Urkunde sollte B. B. hinsichtlich der beiden Grundstücke nur Vorerbin, die Beteiligte hingegen mit dem Ableben der Vorerbin Nacherbin sein (vgl. § 2100 BGB). Eine derartige Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Universalsukzession, wonach das Vermögen des Erblassers kraft Gesetzes rechtlich zwingend und insgesamt auf den oder die Erben übergeht (Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 1922 Rn. 10). Eine Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände widerspricht dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (Palandt/Weidlich § 1922 Rn. 11). Das gilt auch für die Anordnung der Nacherbfolge, wenn sie nur in einzelne Gegenstände wie z. B. bestimmte Grundstücke stattfinden soll (Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 2; Rossak ZEV 2005, 14).

bb) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er so bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 2 BGB). Die Anwendung dieser Auslegungsregel (vgl. Palandt/Weidlich § 2087 Rn. 8) führt zu dem Ergebnis, dass die Gegenstände vermächtnisweise zugewendet sind (Palandt/Weidlich a. a. O.). Denn das Vermächtnis begründet das Recht des Bedachten, die Leistung des vermachten Gegenstands, in diesem Fall beim Tod des beschwerten Erben (§ 2177 BGB), zu verlangen (§ 2174 BGB). Eine derartige Auslegung vermag - wenn auch nicht durch unmittelbare Rechtsnachfolge in die Eigentümerstellung, so doch über den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (§ 2174 BGB) - zu dem vom Erblasser gewünschten wirtschaftlichen Erfolg zu führen.

d) Die Beteiligte ist der Ansicht, der Erbvertrag sei nach dem vorrangigen Erblasserwillen anders auszulegen, um ihrer gewollt starken Stellung, die beiden Grundstücke betreffend, gerecht zu werden. Ihr ist zuzugeben, dass der Erblasserwille der gesetzlichen Auslegungsregel (§ 2087 Abs. 2 BGB) vorgeht (Palandt/Weidlich § 2087 Rn. 8). An die Auslegung als mit einem Grundstücksvermächtnis belastete Vollerbschaft wäre das Grundbuchamt auch nicht dadurch gebunden, dass dies im nachlassgerichtlichen Verfahren der Erbenermittlung - außerhalb eines bisher nicht durchgeführten Erbscheinsverfahrens (vgl. BayObLGZ 1985, 244) - offenbar ebenso beurteilt wurde.

So kommt im Sinne der Beteiligten in erbrechtlich-gestalterischer Hinsicht in Betracht:

(1) Eine Aufteilung des gesamten Nachlasses nach Vermögensgruppen, hier etwa nach den zum Vorbehaltsgut gehörenden beiden Grundstücken einerseits und dem Gesamtgut andererseits, wobei eine fehlende Angabe von Quoten nicht zwingend gegen eine derartige Auslegung spricht (vgl. BGH ZEV 1997, 22/23). Zutreffend führt der Vertreter der Beteiligten aber selbst an, dass entschieden gegen eine derartige Auslegung die Nichtbestimmung von Bruchteilen im Erbvertrag und das Fehlen jeglicher Hinweise auf eine Teilungsanordnung spricht.

(2) Eine - von der Beteiligten favorisierte - Vorausvermächtnislösung (dazu Rossak ZEV 2005, 14; vgl. z. B. OLG Hamm FamRZ 2015, 2005; OLG Hamburg ZEV 2016, 387) dergestalt, dass Vor- und Nacherbschaft für den Nachlass insgesamt angeordnet ist und damit der Grundsatz der Universalsukzession gewahrt wird, jedoch diejenigen Gegenstände, die nicht der Nacherbfolge unterfallen sollen, im Weg eines Vorausvermächtnisses zugewendet werden (§§ 2150, 2110 Abs. 2 BGB). Dann erwirbt der Vorerbe den ihm durch ein solches Vermächtnis zugewendeten Gegenstand ohne weiteres mit dem Vorerbfall (BGHZ 30, 62), während sich das Recht des Nacherben auf den verbliebenen Rest beschränkt.

e) Dafür, dass die zuletzt angesprochene Lösung gewollt war, spricht nichts Überwiegendes. Die Parteien des Erbvertrags hatten zugleich klargestellt (Ziff. 4), dass sie die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung aus dem vorangegangenen Erbvertrag insoweit einschränken. Dies kann sowohl in dem Sinne gemeint sein, dass B. B. (insgesamt) nur die schwächere Stellung einer befreiten Vorerbin innehaben solle, kann aber auch dahin interpretiert werden, dass darunter die Beschwerung der bereits eingesetzten (Voll-)Erbin mit Vermächtnissen gewollt ist. Eine Andeutung, dass die Neuregelung den gesamten Nachlass - einschließlich des offensichtlich wertmäßig weit überwiegenden Gesamtguts(-anteils) - erfassen solle, fehlt. Darauf lässt sich auch nicht ohne weiteres schließen, weil sich der Regelungsgegenstand dieses Vertrags im Wesentlichen auf die beiden an diesem Tag als Vorbehaltsgut erhaltenen Grundstücke fixiert, während die Urkunde zum Inhalt eines Vorausvermächtnisses schweigt.

Ein Vergleich zwischen der Regelung in Ziff. 2) - Erstversterben des Ehemannes - mit der Regelung in Ziff. 3) - Nachversterben des Ehemannes - belegt zwar, dass beim Beurkundungsvorgang durchaus zwischen Vererben und vermächtnisweiser Zuwendung unterschieden wurde. Indessen erklärt sich damit nicht zwingend, dass die Verfügung in Ziff. 2) nur als Erbeinsetzung mit Vorausvermächtnisanordnung verstanden werden müsste. Die nun behauptete gewollt „starke“ Stellung der Beteiligten als Nacherbin vor dem Hintergrund der angeführten familiären Verhältnisse (Sicherung zweier ausgewählter Grundstücke aus dem väterlichen Stamm zugunsten der Nichte, jedoch notfalls und vorrangig auch eine Alterssicherung für B. B.) erschließt sich keineswegs von selbst aus dem Inhalt des Erbvertrags.

f) Im Nachlassverfahren hat die damals angehörte Beteiligte erklärt, es sei mit Sicherheit nicht der Wille des Erblassers gewesen, dass ihre Tante die Grundstücke jederzeit verkaufen könne. Dieser habe beide Grundstücke nach dem Tod seiner Ehefrau für sie - die Beteiligte - sichern wollen, was durch Vor- und Nacherbschaft notariell so gestaltet worden sei. Wäre das nicht in dieser Form regelbar gewesen, hätte der Erblasser ihr wahrscheinlich die Grundstücke sofort vermacht.

Bei einer derart gewollt starken Stellung der Nichte wäre aber die Vorerbeneinsetzung der Tante mit Befreiung von allen gesetzlichen Beschränkungen (§ 2136 BGB) schwer erklärlich. Denn mit Ausnahme unentgeltlicher Verfügungen hätte B. B. über die Grundstücke unbeschränkt verfügen und sie insbesondere auch veräußern können, ohne dass die Beteiligte auf das Surrogat Anspruch gehabt hätte. Die aktuelle Darstellung, dass sich eine Befreiung der sogenannten Vorerbin nur vor dem Hintergrund ihrer Altersabsicherung erklären würde und letztlich nur hätte verhindert werden sollen, dass B. B. die Grundstücke an ihren Familienstamm verschenkt, erscheint schon deshalb wenig überzeugend, weil die Beteiligte im damaligen nachlassgerichtlichen Verfahren vom Willen des Erblassers sprach, die beiden Grundstücke nach dem Tod seiner Ehefrau für sie zu sichern, nicht aber gewollt gewesen sei, dass die Tante jederzeit die Grundstücke verkaufen kann.

Der Interpretation der Beteiligten steht schließlich auch die Auslegung des Erbvertrags durch die überlebende Ehefrau - also einer Partei desselben - als bedingtes Vermächtnis entgegen. Freilich ist dabei deren bestehendes Eigeninteresse an der stärkeren Erbenstellung zu berücksichtigen. Demgegenüber ist aber auch die Beschwerdeführerin bei der Auslegung des Erblasserwillens nicht frei von einem wirtschaftlichen Eigeninteresse.

3. Zusammenfassend hält der Senat die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die derzeitige Eigentümereintragung nicht in hohem Grad wahrscheinlich und damit nicht ausreichend glaubhaft. Denn für die von der Beteiligten favorisierte Auslegungsvariante (Vorausvermächtnis mit im Übrigen angeordneter Vor- und Nacherbschaft) spricht jedenfalls nicht mehr als für die der Eintragung zugrunde gelegte andere Variante (Erbeinsetzung mit Vermächtnisanordnung). Die Überlegung, dass der Anteil an der ehelichen Gütergemeinschaft „praktisch“, d. h. mit Rücksicht auf die weitgehende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des überlebenden Teils (siehe BGHZ 26, 378), „gar nicht vererbt werden muss“, ist für die Gewichtung der beiden Varianten nicht mehr von Bedeutung. Es ist auch nicht erkennbar, dass derartige - weniger nahliegende - Erwägungen für die Erbvertragsgestaltung eine Rolle gespielt hätten.

4. Einer Kostenentscheidung bedarf es in dem einseitigen Verfahren nicht. Die Kostenfolge ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 22 GNotKG).

Den Geschäftswert bemisst der Senat mit einem Bruchteil des (geschätzten) Grundstückswerts.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Annotations

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.

(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.