Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Okt. 2018 - 31 Wx 207/18

bei uns veröffentlicht am23.10.2018
vorgehend
Amtsgericht München, 604 VI 8790/17, 22.05.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 22.5.2018 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Vorschusses durch das Nachlassgericht zum Zweck der Anordnung der von der Beschwerdeführerin beantragten Nachlassverwaltung liegen nicht vor.

Eine solche Pflicht ergibt sich vorliegend entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts weder aus § 13 GNotKG noch aus § 14 GNotKG.

1. Gemäß § 13 S. 1 GNotKG kann in Bezug auf anfallende Gerichtsgebühren die beantragte Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in solchen gerichtlichen Verfahren abhängig gemacht werden, in denen der Antragsteller im Sinne des § 22 Abs. 1 GNotKG schuldet. Dies wäre vorliegend im Hinblick auf § 24 Nr. 5 GNotKG nur dann der Fall, wenn der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird (Gebühr Nr. 12310 KV GNotKG), da im Fall der Anordnung der Nachlassverwaltung insoweit allein der Erbe haftet, jedoch nicht der Antragsteller (vgl. Korinthenberg/Wilsch GNotKG 20. Auflage <2017> § 24 Rn. 7). Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag zurückgenommen oder durch das Nachlassgericht zurückgewiesen wird, liegen nicht vor. Insbesondere hat das Nachlassgericht keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass es an sich die Voraussetzungen für eine Ablehnung im Sinne des § 1982 BGB (Nichtvorhandensein eine den Kosten entsprechende Masse) als gegeben erachtet, sofern nicht der Vorschuss einbezahlt wird, sondern die Einforderung des Vorschusses allein auf §§ 13, 14 GNotKG zum Zwecke zur Sicherung des Eingangs bzw. der Auslagen im Einzelfall gestützt.

2. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts stellt auch § 14 GNotKG vorliegend keine Grundlage für den ihm eingeforderten Vorschuss dar.

a) Soweit es darauf abstellt, dass durch die Anordnung der Nachlassverwaltung die Staatskasse in Bezug auf den Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters in Vorleistung treten müsse, trifft dies nicht zu. Dessen Vergütung ist allein aus dem Nachlass geschuldet; der Anspruch kann niemals gegen die Staatskasse gerichtet werden. Dies ergibt sich aus § 1982 BGB, wonach die Anordnung der Nachlassverwaltung abgelehnt werden kann, wenn eine die Kosten deckende Masseschuld nicht vorhanden ist (Joachim in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014> § 1987 BGB Rn. 2). Insofern ist für eine grundsätzliche Vorschusseinforderung zum Zwecke Sicherung einer durch die Staatskasse vorgeleisteten Vergütung des Nachlassverwalters von vornherein kein Raum. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn das Nachlassgericht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Nachverwaltung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis gelangen würde, dass für den anfallenden Gerichtsgebühren, Auslagen und Vergütung des Nachlassverwalter samt Aufwendungen eine entsprechende Masse nicht vorhanden ist (§ 1982 BGB). Insoweit ist anerkannt, dass in solch einem Fall zur Vermeidung der Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung nach § 1982 BGB ein zur Kostendeckung ausreichender Vorschuss eingefordert werden kann (Palandt/Weidlich BGB 77. Auflage <2018> § 1982 Rn. 1). Das Nachlassgericht hat aber vorliegend gerade nicht die Vorschusspflicht in Zusammenhang mit einer etwaigen Ablehnung des Antrags mangels Masse gestellt, sondern allgemein auf §§ 13, 14 GNotKG.

b) Demgemäß würde die Staatskasse allein mit Auslagen im Zusammenhang mit der Anordnung der Nachlassverwaltung mit einer Vorleistungspflicht belastet, also mit solchen, die infolge der Bekanntmachung der Anordnung der Nachlassverwaltung gemäß § 1983 BGB erwachsen.

aa) Der Einforderung eines Vorschusses für solche (Auslagen) Kosten kann entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 grundsätzlich auf § 14 GNotKG gestützt werden, da die Vorschrift den Anwendungsbereich nicht wie § 13 GNotKG auf die Fälle des § 22 GNotKG beschränkt, d.h. auch wenn kraft Gesetzes ein anderer als der Antragsteller die Kosten schuldet, kann grundsätzlich vom Antragsteller ein Auslagenvorschuss verlangt werden (vgl. NK-GK/Büringer Gesamtes Kostenrecht 2. Auflage <2016> § 14 GNotKG Rn. 1).

bb) Ob die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung zutrifft, dass die Prüfung der Erforderlichkeit eines Auslagenvorschusses allein im Rahmen § 1983 BGB erfolgt und insofern § 14 GNotKG bei der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung grundsätzlich nicht anwendbar ist, da ansonsten der Regelungszweck der §§ 1975 BGB (Beschränkung der Haftung auf das Nachlassvermögen) insofern unterlaufen würde, da der Erbe dann durch die Erbringung eines Vorschusses letztendlich mit seinem Eigenvermögen haftet, kann letztendlich dahingestellt bleiben.

Denn vorliegend sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Einforderung eines Vorschusses im Sinne des § 14 Abs. 1 GNotKG nicht gegeben.

(1) Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 gilt im Hinblick auf die Erhebung eines Vorschusses § 13 S. 2 GNotKG entsprechend. Danach kann eine gerichtliche Tätigkeit in Nachlasssachen nur dann von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung der Auslagen erforderlich erscheint. Die Abhängigmachung ist nur dann zulässig, wenn im Einzelfall ein besonderes, über das allgemeine Interesse an der Kostenerhebung und -beitreibung hinausgehendes konkretes Sicherungsbedürfnis besteht. Insofern erfordert eine Abhängigmachung Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kosteneingangs im konkreten Fall. Diese Anhaltspunkte müssen sich auf Tatsachen wie zB gescheiterte Vollstreckungsmaßnahmen oder offenkundige Vermögenslosigkeit stützen und den Gründen der Entscheidung selbst zu entnehmen sein (vgl. Korinthenberg/Klüsener a.a.O. § 13 Rn. 30).

(2) Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor. Zwar ist der Bestand des Nachlasses in seiner Gänze bisher ungeklärt. Anhaltspunkte für dessen Überschuldung liegen aber nicht vor. Im Gegenteil: nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ist Bestandteil des Nachlasses eine unbelastete (!) Eigentumswohnung in München. Allein der Umstand, dass der Betreuer der Beteiligten zu 1 zunächst das Erbe - vorbehaltlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht - wegen der Möglichkeit der Überschuldung ausgeschlagen hat, stellt kein tragfähiges Indiz hierfür dar, nachdem der Antrag auf Genehmigung zurückgenommen wurde und die Beteiligte zu 1 einen Erbschein beantragt hat. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass der Nachlass werthaltig ist. Demgemäß liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auslagen für die Bekanntmachung der Anordnung der Nachlassverwaltung (zB Veröffentlichung in der „Süddeutschen Zeitung“), die nach der Stellungnahme der Beteiligten zu 3 deutlich im vierstelligen Bereich liegen werden, durch den Nachlass nicht gesichert sein würden.

II.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 82 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 81 Abs. 8 GNotKG.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Okt. 2018 - 31 Wx 207/18 zitiert 11 §§.

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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


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Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 24 Kostenhaftung der Erben


Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren 1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;2. über die Nachlasssicherung;3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;4. über die Errichtun

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren


In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder de

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 14 Auslagen des Gerichts


(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1983 Bekanntmachung


Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse


Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

Referenzen

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren

1.
über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;
2.
über die Nachlasssicherung;
3.
über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;
4.
über die Errichtung eines Nachlassinventars;
5.
über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;
6.
über die Pflegschaft für einen Nacherben;
7.
über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;
8.
über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie
9.
zur Ermittlung der Erben (§ 342 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Wird eine gerichtliche Handlung beantragt, mit der Auslagen verbunden sind, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen ausreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll eine Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen; § 13 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden. Im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist ein solcher Vorschuss zu erheben.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Freiheitsentziehungssachen und für die Anordnung einer Haft.

In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.