Gewerbeordnung - GewO | § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
Gewerbeordnung - GewO | § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
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Gewerbeordnung Inhaltsverzeichnis
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 06/07/2023 12:46
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer Einzelunternehmerin abgewiesen. Die Gaststättenbetreiberin beantragte im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms II, Zahlungen und versicherte, dass der für die Antragsstellung erforder
published on 14/07/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2
published on 04/05/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 28.07.2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird
published on 09/08/2006 00:00
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.
Februar 2005 wird wiederhergestellt, soweit die Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten untersagt und die Einstellung diese
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