Gewerbeordnung - GewO | § 110 Wettbewerbsverbot
Gewerbeordnung - GewO | § 110 Wettbewerbsverbot
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Gewerbeordnung Inhaltsverzeichnis
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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17/10/2014 11:51
Ein zwischen zwei Unternehmen im Hinblick auf einen gemeinsamen Vertrieb vereinbartes Abwerbeverbot darf grundsätzlich einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht überschreiten.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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published on 31/01/2018 00:00
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Mai 2017 - 4 Sa 564/16 - wird zurückgewiesen.
published on 22/03/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Juni 2015 - 10 Sa 67/15 - aufgehoben.
published on 01/03/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.3. Der Streitwert wird auf EUR 34.800,00 festgesetzt.4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten sich über die Wirksamk
published on 19/02/2016 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 08.07.2015 - 1 Ca 538/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1Tatbestand
2Die Kläg
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