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§ 118fAmtlich · § 5 UrhG

Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Zeitreise: 22.12.2025‹ § 118e§ 118g ›

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

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