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§ 117aAmtlich · § 5 UrhG

Verteidigung

Zeitreise: 22.12.2025‹ § 117§ 117b ›

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.

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