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§ 113bAmtlich · § 5 UrhG

Rechtsnachfolger

Zeitreise: 22.12.2025‹ § 113a§ 114 ›

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

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