Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,
- 1.
Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie - 2.
Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.
(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden
- 1.
durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und - 2.
im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08.06.2016 00:00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 1. März 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.
published on 12.03.2015 00:00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2013 wird abgelehnt.
published on 11.02.2015 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9. Dezember 2013 insoweit aufgehoben, als darin die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 4. Dezember
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