Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2009 - III ZR 8/09

published on 15/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2009 - III ZR 8/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Kleve, 1 O 490/03, 21/12/2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 68/08, 03/12/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 8/09
Verkündet am:
15. Oktober 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 1, § 52 Abs. 1; AbfG (F: 27. August 1986) § 7 Abs. 1 und 2; § 8 Abs. 3
Satz 2 Nr.3, § 11 Abs. 1
Die Amtspflichten, die den für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
(bis 30. April 1993: abfallrechtlichen) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb
einer Abfallentsorgungsanlage und für die Überwachung einer solchen Anlage
zuständigen Behörden obliegen, können auch zugunsten des Eigentümers
des Betriebsgrundstücks als einem geschützten "Dritten" bestehen.
BGH, Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die klagende Stadt ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D. 14 in E. . Aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags vom 6. Juli 1977 überließ sie dieses Grundstück für die Zeit bis zum 13. Oktober 2002 der R. Ö. und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: R. GmbH) und seit Juli 1986 - ohne förmliche Übertragung des Erbbaurechts - deren Muttergesellschaft , der E. Entsorgung U. und R. GmbH (im Folgenden: E. GmbH) zur Errichtung einer Ölaufbereitungsanlage. Diese Anlage wurde, nachdem bereits am 2. Mai 1976 von der Klägerin die Genehmigung zum Bau einer Ölaufbereitungsanlage mit Werk- und Lagerhalle sowie Lagertanks erteilt worden war, im Jahr 1978 in Betrieb genommen.
2
Durch Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 erteilte der Regierungspräsident D. der E. GmbH, die in das Verwaltungsverfahren eingetreten war, die für die Errichtung einer zusätzlichen Ölschlammaufbereitungsanlage erforderliche abfallrechtliche Genehmigung. Darin waren verschiedene Auflagen enthalten sowie die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 200.000 DM nach § 8 Abs. 2 des damals geltenden Abfallgesetzes vorgesehen. Unter dem 29. Januar 1992 änderte der Regierungspräsident D. die in dieser Genehmigung enthaltenen Auflagen, die aufgrund eines Widerspruchs der E. GmbH durch Bescheid vom August 1992 weiter modifiziert wurden.
3
Am 28. November 1996 erhielt die E. GmbH von der Bezirksregierung D. eine immissionschutzrechtliche "Änderungsgenehmigung für die wesentliche Änderung der Ölschlammaufbereitungsanlage - Errichtung und Betrieb einer Waschanlage für kontaminierte Böden". In Abänderung der bisherigen Auflagen entfiel eine Begrenzung der Lagermengen; lediglich die Kapazität aller Anlagenbereiche wurde beschränkt. Zusätzlich wurden bauliche Änderungen der Anlage aufgegeben. In der Folgezeit wurde die Waschanlage in Betrieb genommen, obwohl die Auflagen aus diesem Genehmigungsbescheid (Abdichtungsmaßnahmen und Überdachung) nicht erfüllt waren und eine Schlussabnahme nicht stattgefunden hatte. Im April 1997 fand eine Begehung des Geländes durch das staatliche Umweltamt K. statt. In einem darüber gefertigten Vermerk wurde festgehalten, dass - in Absprache mit der Bezirksregierung D. - die E. GmbH die Nebenbestimmungen und Auflagen aus dem Bescheid vom 28. November 1996 in den folgenden zwei Jahren umsetzen sollte. Im August 1998 zeigte der Kreis K. der Bezirksregierung D. an, dass auf dem Gelände mehrere tausend Kubikmeter Erdreich auf zum Teil unbefestigten Grund lagerten. Eine vom staatlichen Umweltamt vorgenommene Ortsbesichtigung im Oktober 1998 ergab, dass der Zustand der Anlage seit der Ortsbesichtigung vom April 1997 unverändert geblieben war. Das staatliche Umweltamt kam dabei zu dem Schluss, dass eine Umsetzung der aufgegebenen Maßnahmen aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Betreiberin nicht möglich sei.
4
Zwischenzeitlich, im Dezember 1996, hatte die Bezirksregierung D. auf entsprechenden Antrag der E. GmbH die erbrachte Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 DM zurückgegeben.
5
Im Juni/Juli 1999 beantragten die R. GmbH und die E. GmbH jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stellten den Betrieb der Anlagen ein. Auf dem Gelände verblieben erhebliche Mengen an Abfall- und Feststoffen , im Wesentlichen behandelte und unbehandelte Böden sowie Ölschlämme und Öle. Die Klägerin entsorgte diese Altlasten, nachdem ihr dies auf Weisung des beklagten Landes durch Ordnungsverfügungen des Kreises K. aufgegeben worden war. In dem hiergegen von der Klägerin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren kam es zu einer Vereinbarung mit dem Kreis, wonach sich dieser mit einem Betrag von 165.000 € an den Sanierungskosten beteiligte.
6
Nunmehr macht die Klägerin die von ihr für die vorgenommene Entsorgung weiter aufgewendeten Kosten einschließlich derjenigen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie den durch die vorübergehende Unverkäuflichkeit ihres Grundstücks nach ihrer Behauptung entstandenen Schaden gegen das beklagte Land geltend; sie stützt ihre Ansprüche auf von ihr angenommene Amtspflichtverletzungen hauptsächlich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens im Jahr 1988 und im Zusammenhang mit der Änderungsgenehmigung vom 28. November 1996 sowie bei der Überwachung der betriebenen Anlagen, vor allem hinsichtlich der Einhaltung der erteilten Auflagen und Beschränkungen.
7
Das Landgericht hat die Klage durch Grund- und Teilurteil überwiegend für gerechtfertigt angesehen, während das Berufungsgericht sie unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin insgesamt abgewiesen hat. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Zurückweisung der Berufung und Verurteilung des beklagten Landes im gesamten Umfang ihres Klagebegehrens weiter.

Entscheidungsgründe


8
Die zulässige Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu befinden. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis des Revisionsbeklagten , sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).

A.


9
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die von der Klägerin als verletzt angesehenen Amtspflichten nicht bezweckten, entweder ihr Grundeigentum vor Wertminderungen durch Abfälle zu schützen oder zu verhindern, dass sie künftig als Zustandsstörerin für die Beseitigung etwaiger abfallrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Versäumnisse der R. GmbH und der E. GmbH ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich des Bescheids vom 30. Juni 1988 belege bereits die gesetzliche Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz, dass ausschließlich Belange des Gemeinwohls geschützt seien. Im Übrigen könne die Klägerin aus den von ihr herangezogenen Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG in der damals geltenden Fassung, schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten , weil sie der Erteilung der Genehmigung nicht widersprochen, sondern durch Abschluss des Erbbaurechtsvertrages sogar dem Betrieb der Abfallentsorgungsanlage auf ihrem Grundstück konkludent zugestimmt habe.
10
Auch die für die Änderungsgenehmigung vom 28. November 1996 maßgeblichen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes dienten lediglich dem Schutz und den Interessen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft; das Betriebsgrundstück selbst sei als Teil der dort betriebenen Anlage anzusehen und der Zweck des Gesetzes bestehe nicht darin, dieses im Interesse seines Eigentümers, der den Betrieb der Anlage dort ermöglicht habe, vor den davon ausgehenden Gefahren zu schützen.
11
Aus einer nicht hinreichenden Kontrolle und Überwachung der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Auflagen und Einschränkungen für den Be- trieb der Anlage könne die Klägerin ebenfalls keine sie schützenden Amtspflichten herleiten. Die darauf bezogenen Vorschriften dienten lediglich allgemein der Prävention von schädlichen Umwelteinflüssen. Da Eigentümerinteressen danach nicht zu schützen seien, könne die Klägerin aus der amtspflichtwidrigen Duldung des Betriebs der Bodenwaschanlage vor Erfüllung der im Bescheid vom 28. November 1996 enthaltenen Auflagen ebenso wenig Ansprüche herleiten wie aus der Rückgabe der ursprünglich angeordneten Sicherheitsleistung. Letztlich ergäben sich aus dem Umstand, dass für die Beseitigung der von der Anlage ausgehenden Umweltgefahr auch der Grundstückseigentümer herangezogen werden könne, keine die Klägerin schützenden Amtspflichten.

B.


12
Diese Ausführungen halten im Wesentlichen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

I.


13
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Amtspflichten durch die zuständigen Behörden nicht mit der Begründung verneinen, die Amtspflichten , die die Behörden des beklagten Landes im Zusammenhang mit der Genehmigung und der Überwachung der streitgegenständlichen Abfallentsorgungsanlage verletzt haben sollen, hätten nicht (auch) den Schutz der Klägerin bezweckt, auf deren Grundstück die R. GmbH und später die E. GmbH die Anlage betrieben hatten.

14
1. Im Ansatzpunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraussetzen. Die Frage nach der Einbeziehung des Geschädigten in den Kreis der Dritten beantwortet sich im Einzelfall danach, ob die verletzte Amtspflicht wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten zu schützen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 39, 358, 362 f; 106, 323, 331; 137, 11, 15; 140, 380, 382; 162, 49, 55). Dabei genügt nicht, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig auswirkt, sondern es muss sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Senat BGHZ 92, 34, 52; 106, 323, 332; 108, 224, 227; 146, 365, 368; Staudinger/Wurm, BGB, 2007, § 839 Rn. 169, 170). Dabei kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts Dritter sein, wenn sie durch das Amtsgeschäft wie ein Staatsbürger im Verhältnis zur handelnden Behörde betroffen ist (BGHZ 153, 198, 201).
15
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich aus den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, das seit dem 1. Mai 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes (IWG) vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), auch auf Abfallentsorgungsanlagen anwendbar ist, entnehmen, dass den für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen und die Überwachung derartiger Anlagen zuständigen Behörden Amtspflichten auch gegenüber den Eigentümern der Betriebsgrundstücke obliegen können. Gleiches galt für die bis dahin einschlägigen Bestimmungen das Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I, S. 1410, 1501), dessen Anwendungsbereich sich ab dem 1. Mai 1993 - ebenso wie der des derzeit geltenden, an die Stelle des Abfallgesetzes getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) - auf (Abfall-)Deponien beschränkte (siehe § 7 Abs. 1 und 2 AbfG i.d.F. von Art. 6 Nr. 1 IWG sowie § 31 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG).
16
a) aa) Die Errichtung und die wesentliche Änderung - hier: vorgenommen aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 28. November 1996 - einer Abfallentsorgungsanlage bedürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung. Nach § 6 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung - gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG - zu erteilen, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass - auch nach einer Betriebseinstellung - schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belastungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die sich nach Maßgabe dieser Vorschriften für die Genehmigungsbehörde ergebenden Amtspflichten dienen auch dem Schutz der Nachbarschaft (vgl. BVerwGE 119, 329, 332; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rn. 120, 125 m.w.N). Dafür sprechen die ausdrückliche Erwähnung des Nachbarn sowie der Charakter der Vorschrift als Abwehrpflicht; für alle die Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden Vorschriften gilt Entsprechendes (Jarass, aaO, Rn. 120).

17
Nachbarschaft bb) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kennzeichnet im Gegensatz zur Allgemeinheit ein qualifiziertes Betroffensein, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Sie setzt ein besonderes Verhältnis zur Anlage im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung voraus. Eine solche Beziehung kann vermittelt werden durch Rechte an einer Sache oder einer Sachgesamtheit, die derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen sind, dass sie in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein können (vgl. BVerwG NJW 1983, 1507, 1508). Zu den Nachbarn zählen danach insbesondere die Eigentümer und Bewohner der im Einwirkungsbereich belegenen - benachbarten - Grundstücke (vgl.BVerwG aaO; Jarass, aaO, § 3 Rn. 33, 35; BeckOK/Schulte, BImSchG [Stand 1. April 2009], § 3 Rn. 63; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 27-30; Kunig, in: GS Martens 1987, S. 599 f). Auch wenn der Begriff der Nachbarschaft, soweit es um das Grundstückseigentum geht, vor allem die Eigentümer der neben der Anlage befindlichen Grundstücke im Blick hat, so ist es doch gerechtfertigt, auch den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Anlage betrieben wird, in den Genuss des immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutzes kommen zu lassen. Entscheidend für ein derart weites Nachbarverständnis spricht vor allem der Umstand, dass gerade das Grundstück, auf dem sich die genehmigungsbedürftige Anlage befindet, den mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Einwirkungsgefahren in ganz besonderer Weise ausgesetzt ist. Gründe, dem Eigentümer diesen Schutz zu versagen, bestehen demgegenüber nicht.
18
(1) Soweit das Berufungsgericht einen Schutz des Eigentümers verneint, weil das Betriebsgrundstück bei wertender Betrachtung selbst Teil der Abfallentsorgungsanlage sei und das Grundstückseigentum kein abgrenzbares Rechtsgut darstelle, lässt sich diese These weder aus dem Wortlaut des Gesetzes ableiten noch entspricht eine derartige Gleichsetzung des Eigentümers mit dem Anlagenbetreiber den gesetzlichen Schutzzielen und dem sich daraus ergebenden weiten Nachbarbegriff. Der Eigentümer des Grundstücks ist nicht notwendig auch der Eigentümer oder der Betreiber der Anlage (vgl. Jarass, aaO , § 3, Rn. 81, 83; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, [Stand Mai 2003], § 5, Rn. 28). Davon geht auch § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG aus, in dem Eigentümer und Betreiber von Anlagen und Eigentümer und Besitzer der Betriebsgrundstücke ausdrücklich nebeneinander genannt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG keine andere Beurteilung. Danach können zwar auch Grundstücke selbst als Anlagen gelten. Dies ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift aber nicht dahin zu verstehen, dass das Betriebsgrundstück unabhängig von der Stellung der Berechtigten daran stets als untrennbarer Teil der (eigentlichen) Anlage anzusehen ist. Vielmehr wird darin lediglich geregelt, unter welchen Voraussetzungen auch ein Grundstück allein eine Anlage darstellen kann. Darum geht es jedoch hier nicht.
19
Für ein weites Verständnis des Begriffs der Nachbarschaft unter Einschluss des Betriebsgrundstücks selbst spricht auch die Gesetzesbegründung. Danach ist unter Nachbarschaft der gesamte Einwirkungsbereich der Anlage ohne Begrenzung auf bestimmte Personen zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 7/179, S. 29). Dementsprechend sind sowohl die Bewohner einer Mietwohnung auf dem Betriebsgrundstück (Jarass, aaO, § 3 Rn. 35) als auch die in dem Anlagenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer als Nachbarn im Sinne des BundesImmisionsschutzgesetzes anzusehen (so die ganz h.M., vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, aaO, [Stand März 1999], § 3 BImSchG, Rn. 6 d; Jarass aaO, § 3 Rn. 37 m.w.N.; Beck-OK/Schulte, aaO, § 3 Rn. 67; a.A. wegen Spe- zialität des Arbeitsschutzrechts Halmschlag, in: Schmatz/Nöthlichs, Immissionsschutz [Stand März 2009], § 3 Anm. 7).
20
(2) Gegen die Einbeziehung des Grundstückseigentümers in den Kreis der geschützten Nachbarn lässt sich auch nicht anführen, dieser habe sich - im Unterschied zu anderen Nachbarn - durch die Bestellung eines Erbbaurechts oder durch den Abschluss eines Pachtvertrags "freiwillig" den mit dem Anlagenbetrieb einhergehenden Umwelteinwirkungen ausgesetzt und könne zudem durch entsprechende Vertragsgestaltung die Wahrung seiner Eigentümerbelange sicherstellen. Auch der Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist im Regelfalle mangels eigener Sachkunde darauf angewiesen, dass die zuständigen Behörden die Voraussetzungen der zu erteilenden Genehmigung sorgfältig prüfen und eine Genehmigung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er muss sich darauf verlassen können, dass nur genehmigungsfähige Anlagen errichtet und betrieben werden, er also mit der Überlassung seines Grundstücks an den Anlagenbetreiber keine unkalkulierbaren und unvertretbaren Risiken eingeht.
21
Die Richtigkeit dieser Überlegung wird dadurch bestätigt, dass auch der Eigentümer des Betriebsgrundstücks befugt ist, die Erteilung einer Anlagengenehmigung , etwa wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen gegen Bodenverunreinigungen, anzufechten. Dabei ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, mit der die Drittgerichtetheit im Sinne des Amtshaftungsrechts einhergeht (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 125, 258, 268), selbst dann nicht zu verneinen, wenn der die Genehmigung anfechtende Eigentümer auch privatrechtlich (etwa durch Geltendmachung von vertraglichen Unterlassungsansprüchen , eines Heimfallanspruchs nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG oder durch Vertragskündigung etc.) gegen den Adressaten der Genehmigung vorgehen könnte.
Dem Schutzbegehren könnte - was hier nicht vertieft zu werden braucht - allenfalls dann der Erfolg zu versagen sein, wenn der Eigentümer den gegenüber der Behörde beanstandeten Zustand vertraglich ausdrücklich erlaubt hat (vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, aaO, [Stand März 1999], § 3 Rn. 15 g; siehe auch Buchholz, BVerwG 406.19 "Nachbarschutz" Nr. 139).
22
Nach dem Gesagten kann mithin auch der Eigentümer des Anlagengrundstücks in Bezug auf Amtspflichtverletzungen bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung geschützter Dritter sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - Grundstückseigentümer und Anlagenbetreiber völlig personenverschieden sind. Der Frage, ob und inwieweit dieser Grundsatz überhaupt noch oder nur mit Einschränkungen zu gelten hat, wenn zwar formal keine Personenidentität vorliegt, aber Eigentümer und Betreiber miteinander rechtlich oder wirtschaftlich verflochten sind (etwa: Eigentümer und Betreiber sind zwar selbständige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Gesellschafter sind aber jeweils dieselben natürlichen Personen), braucht vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden.
23
aa) b) Dass auch im Rahmen der Genehmigung einer Abfallbeseitigungsanlage auf der Grundlage des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 - hier: Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 nebst nachfolgenden Änderungen - den zuständigen Behörden drittgerichtete Amtspflichten oblagen, ergab sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG. In dieser Vorschrift war bestimmt, dass die Genehmigung einer Abfallentsorgungsanlage zu versagen ist, wenn nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen weder verhütet noch ausgeglichen werden können, und der Betroffene widerspricht. Diese Norm hat zweifelsfrei drittschützenden Charakter , wobei die Annahme nahe liegt, dass es in erster Linie die Nachbarn sind, bei denen derartige Wirkungen auf ihre Rechte zu besorgen sind (siehe Schwermer, in: Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Aufl. 1992, § 8 Rn. 53, 54 m.w.N). Dabei ist der Umstand, dass die Erhebung des Widerspruchs Voraussetzung für die Genehmigungsversagung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG ist, maßgeblicher Anknüpfungspunkt dafür, dass die im Genehmigungsverfahren zu beachtenden Amtspflichten nicht nur im Interesse der Allgemeinheit bestehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vorschrift jedoch nicht so zu verstehen, dass nur diejenigen Personen aus der Verletzung "an sich drittgerichteter" Amtspflichtverletzungen Rechte herleiten können, die tatsächlich Widerspruch erhoben haben. Gegen ein derart enges Normverständnis spricht schon der Umstand, dass das Unterlassen oder die Versäumung von Einwendungen - mit Ausnahme solcher, deren Abwägungserheblichkeit sich der entscheidenden Behörde nicht aufdrängen musste - keine materielle Präklusion nach sich zog und auch nicht dazu führte, dass Abwehransprüche in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnten (vgl. Schwermer, aaO, § 7 Rn. 32 und § 8 Rn. 57).
24
bb) Was die Einbeziehung (auch) des Eigentümers des Anlagengrundstücks in den Schutzbereich der Amtspflichten angeht, ist freilich zu beachten, dass § 8 Abs. 4 AbfG bestimmte: "Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene für den dadurch eintretenden Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen." Diese Bestimmung sollte sicherstellen, dass der planbetroffene Eigentümer zum Ausgleich der ihm auferlegten Duldungspflicht eine angemessene Entschädigung in Geld erhält (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 969, 971). Um eine derartige Geldentschädigung zum Ausgleich für hinzunehmende Nachteile geht es jedoch hier nicht, sondern ausschließlich darum, ob bei der Genehmigungserteilung den Umweltstandards Genüge getan wurde.

25
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können den zuständigen Behörden auch im Rahmen der Überwachung der genehmigten Anlagen und der Durchsetzung von Auflagen drittschützende Amtspflichten obliegen.
26
Allerdings sind die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen, § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 11 Abs. 1 AbfG, als Generalklausel derart weit formuliert , dass sie weder den geschützten Personenkreis noch das geschützte private Interesse ausreichend erkennen lassen; deshalb hat der Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Überwachung genehmigter Anlagen in bestimmter Art und Weise vorgenommen wird (vgl. Jarass, aaO, § 52 Rn. 16; Spindler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht [Stand März 2001], § 52 Rn. 125). Jedoch können sich die im Allgemeinen nur im öffentlichen Interesse bestehenden Amtspflichten dann zu drittschützenden Amtspflichten verdichten, wenn der begründete Verdacht besteht oder sogar feststeht, dass die Voraussetzungen einer auch dem Schutz der Nachbarn dienenden Anordnung oder sonstigen Maßnahme erfüllt sind (vgl. Jarass, aaO, § 52 Rn. 17 und § 26 Rn. 12; Dederer, in: Kotulla, BImSchG [Stand August 2008], § 52 Rn. 166; Lechelt, in: GK-BImSchG, [Stand August 2006], § 52 Rn. 303; BeckOK/ Schwertner, BImSchG, [Stand 1. April 2009], § 52 Rn. 36; Kunig, in: GS Martens , S. 607). Eine drittschützende Wirkung der gesetzlich vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen ist danach typischerweise dann anzunehmen, wenn für einen Nachbarn begründeter Anlass besteht, sich gegen beeinträchtigende Immissionen zu wehren. In diesem Falle kann er, wenn er sich mit seinem Anliegen an die Behörde wendet, verlangen, dass diese ermessensfehlerfrei darüber befindet, ob und welche konkreten Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind. Darüber hinaus kann ein Drittschutz auch dann angenommen werden, wenn die Behörde selbst, etwa anlässlich einer "Routinekontrolle", von einem derartigen Sachverhalt Kenntnis erlangt. Auch dann hat der Nachbar Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden.
27
2. Nach dem zuvor Gesagten hätte das Berufungsgericht aufgrund des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts die Klägerin als geschützte Dritte ansehen müssen. Dabei ist es, da es vorliegend allein um Beeinträchtigungen des Grundeigentums geht, insbesondere ohne Belang, dass es sich bei der klagenden Eigentümerin nicht um eine Person des privaten Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (Gemeinde) handelt (vgl. BVerwGE 123, 247, 261; 90, 96, 101 f; BVerwG NuR 1993, 77, 79).
28
a) Bezüglich des auf der Grundlage von § 8 AbfG erteilten abfallrechtlichen Plangenehmigungsbescheids vom 30. Juni 1988, mit dem der E. GmbH auch die Trennung von Ölschlämmen aus Öltrennanlagen, aus Tankreinigung und Ölabscheidern gestattet wurde, erhebt die Klägerin den Vorwurf, die genehmigte Anlage sei dazu nicht geeignet gewesen und es sei auch kein Sachverständigengutachten über ihre Tauglichkeit eingeholt worden; sie hätte deshalb nicht genehmigt werden dürfen. Damit beruft sie sich auf Amtspflichten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung, die auch und gerade dem Interesse des Grundeigentümers dienen. Dass die Klägerin der Erteilung der Genehmigung, mit der sie "im Grundsatz" einverstanden war, nicht widersprochen hatte (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG), ist dabei, wie bereits ausgeführt, unschädlich.
29
b) Nichts anderes gilt hinsichtlich des Drittschutzes für die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 28. Juni 1996. Insoweit macht die Klägerin geltend, nach der Betriebsbeschreibung der Bodenwaschanlage seien die vier Öltanks T I bis T IV als zwei beheizbare Öltanks und zwei Pro- dukttanks vorgesehen gewesen; da sich im Tank III jedoch Ölschlammrückstände befunden hätten, hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen.
30
Was c) die unzulängliche Überwachung der Abfallentsorgungsanlage angeht, so war nach dem Vorbringen der Klägerin dem beklagten Land aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigungen die mangelnde Beachtung und Umsetzung der erteilten Auflagen im Einzelnen bekannt, erforderliche Maßnahmen wurden jedoch nicht oder nur unzureichend eingeleitet.

III.


31
Das angefochtene Urteil stellt sich, abgesehen von der Frage der Freigabe der Sicherheit, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
32
1. Allerdings hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne ihre Schadenersatzansprüche nicht auf die Freigabe der Sicherheit in Höhe von 200.000 DM im Dezember 1996 stützen, den Rügen der Revision stand. Dabei kann dahin stehen, ob die nach dem damals geltenden § 8 Abs. 2 AbfG angeordnete Sicherheitsleistung auch den Schutz von Interessen Dritter bezweckte; nach dieser Bestimmung konnte dem Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage aufgegeben werden, für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit zu leisten. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das beklagte Land durch die antragsgemäß erfolgte Aufhebung der Auflage einer Sicherheitsleistung im Jahre 1996 rechtswidrig gehandelt hat. Mit ihrer Rüge, die Sicherheit sei zu früh, nämlich vor der Einstellung des Betriebs, freigegeben worden, übersieht die Revision, dass sich die Rechtslage nach Erlass dieser Nebenbestimmung im Bescheid vom 30. Juni 1988 geändert hatte und eine Sicherheitsleistung nach Änderung der Gesetzeslage im Jahre 1996 nicht mehr aufgegeben werden konnte.
33
Wie bereits ausgeführt wurden durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz Abfallentsorgungsanlagen mit Wirkung vom 1. Mai 1993 dem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellt (vgl. § 7 Abs. 1 AbfG sowie § 4 Abs. 1 und § 67 Abs. 7 BImSchG i.d.F. von Art. 6 Nr. 1 und Art. 8 Nr. 1 und 11 IWG). Dementsprechend wurde § 8 Abs. 2 AbfG dahingehend geändert, dass das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Deponien" ersetzt wurde (Art. 6 Nr. 4 IWG); damit gab es ab diesem Zeitpunkt für die Anordnung einer Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen keine Rechtsgrundlage mehr. Erst mit dem Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1550) wurde der Genehmigungsbehörde wieder die Möglichkeit eröffnet, dem Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Stilllegungspflicht aufzugeben (siehe dazu Hansmann NVwZ 1993, 921, 927; Vallendar, UPR 1991, 91, 93; Konzak, Die abfallrechtliche Sicherheitsleistung 1995 S. 68 f; vgl. auch BT-Drucks. 14/4599, S. 127 f).
34
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen unter Schutzzweckgesichtspunkten keine Bedenken gegen die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schäden, insbesondere der aufgrund der Bodenkontaminationen eingetretenen Wertminderung des Grundstücks und der mit einer Bodensanierung verbundenen Aufwendungen. Dabei ist es in letzterem Fall unerheblich, ob der geschädigte Grundeigentümer die zur Sanierung notwendigen Aufwendungen aus eigenem Antrieb oder (nur) deshalb getätigt hat, weil er als Zustandsstörer in Anspruch genommen wurde (vgl. BVerwGE 123, 247, 260 f).

IV.


35
Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
36
Sollte sich feststellen lassen, dass Behörden des beklagten Landes im Rahmen der für die streitgegenständliche Abfallentsorgungsanlage erteilten Genehmigungen und der Überwachung der Anlage Amtspflichten verletzt haben , die ihnen auch gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Anlagengrundstücks obgelegen haben, wird der Frage nachzugehen sein, ob der Klägerin gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB Schadensersatz zu versagen ist oder der Anspruch nach Maßgabe des § 254 BGB (jedenfalls) zu mindern ist.
37
1. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, die der R. GmbH und der E. GmbH erteilten Genehmigungen anzufechten. Soweit aus ihrer Sicht die zuständigen Landesbehörden gebotene Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen unterlassen und erteilte Auflagen nicht durchgesetzt haben, hätte der Klägerin eine Verpflichtungsklage zu Gebote gestanden, gegebenenfalls verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1975, 165). Dabei wird die Annahme eines Verschuldens seitens der Klägerin, die immerhin im Jahre 1975 die (erste) Baugenehmigung erteilt hatte und daher über einen gewissen Sachverstand verfügt haben dürfte, jedenfalls dann nahe liegen, wenn sie, wie der Beklagte behauptet , in die gesamten Genehmigungs- und Überwachungsvorgänge eingebunden war.

38
2. Unter dem Aspekt des § 254 BGB kann der Klägerin gegebenenfalls entgegengehalten werden, dass sie, nachdem deutliche Mängel beim Betrieb der Anlage aufgetreten waren, nicht zivilrechtlich gegen die Anlagenbetreiber vorgegangen ist. Auch wenn sie darauf verzichtet haben sollte, sich für derartige Fälle ein Heimfallrecht einräumen oder eine Vertragsstrafe versprechen zu lassen (§ 2 Nr. 4 und 5 ErbbauRG), so hätten ihr doch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB zugestanden (MünchKommBGB/von Oefele, 5. Aufl., § 2 ErbbauRG Rn. 17).
Schlick Dörr Hucke
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 21.12.2007 - 1 O 490/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2008 - I-18 U 68/08 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

19 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/08/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 18/19 Verkündet am: 15. August 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 A,
published on 08/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 151/12 Verkündet am: 8. November 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 08/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 293/11 Verkündet am: 8. November 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerich
published on 05/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
4.
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.
Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1.
eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
2.
sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.
Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten.

(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
2.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
sind.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.

(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

1.
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
2.
die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3.
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
5.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6.
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7.
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
4.
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.
Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1.
eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
2.
sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.
Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten.

(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
2.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
sind.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.

(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:

1.
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
2.
die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3.
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
5.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6.
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7.
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.