Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 55 Öffentliche Ausschreibung

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 55 Öffentliche Ausschreibung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Mai 2014 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertrag
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 01/07/2015 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklag
published on 14/06/2006 00:00

Gründe   1  Der Rechtsstreit war nach Anhörung der Beteiligten gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 und 2 GVG an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen, da im vorliegenden Fall nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO, sondern der Rechtsweg
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.