Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Bundesinteresse, so kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.

(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 06/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 63/09 Verkündet am: 6. November 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 17/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 339/03 Verkündet am: 17. September 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
published on 12/07/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 05.08.2013 - AZ: 4 O 539/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vor
published on 04/04/2012 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes G. vom 28. November 2011 - GRG.-Nr. 1480/11 - aufgehoben. Das Grundbuchamt G. wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 26. Mai 2011 erneut unter Be
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.