Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
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Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.

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(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 12/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 20/09/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Tarifbeschäftigter beim Bundesnachrichtendienst (BND). Er beansprucht seine Übernahme in das Beamtenverhältnis.
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(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen...