Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.

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Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst


(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 21 K 17.147

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Sept. 2018 - 2 A 9/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tatbestand 1 Der Kläger ist Tarifbeschäftigter beim Bundesnachrichtendienst (BND). Er beansprucht seine Übernahme in das Beamtenverhältnis.

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(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen...