Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.
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(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen...