Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 49 Einweisung in eine Planstelle
Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 49 Einweisung in eine Planstelle
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Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.
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published on 08/12/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die
published on 12/12/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 08/05/2015 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin steht als ...obersekretär
published on 02/09/2016 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. November 2015 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu zahlen, die sich je Monat nach der
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