Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 51 Besondere Personalausgaben
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Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
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published on 26/09/2017 00:00
Gründe
I
1
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht bei der
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