Recht der AG: Nach Squeeze Out-Eintragung kein Anspruch ausgeschlossener Minderheitsaktionäre auf Ausgleich aus Beherrschungsvertrag

bei uns veröffentlicht am06.12.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LG Essen hat mit dem Urteil vom 26.08.2009 (Az: 41 O 108/08) folgendes entschieden: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1) 98%, der Kläger zu 2) 2%. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Kläger machen mit der Behauptung, langjährige Aktionäre der Beklagten gewesen zu sein, Ausgleichsansprüche aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend „BGAV“) geltend, der am 03.04.1989 zwischen der S-gesellschaft mbH (nachfolgend „SG“), die später auf die Beklagte verschmolzen wurde, und der S AG (damals E AG) geschlossen wurde. Sie begehren entsprechende Zahlung für den Zeitraum 1.1.2004 bis zum 19.10.2004. Die Beklagte lehnt dies ab, mit der Begründung, die Kläger seien, was unstreitig ist, aufgrund eines „Squeeze-out“ (Eintragung im Handelsregister am 19.10.2004) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der streitgegenständlichen Ausgleichszahlung nicht mehr Aktionäre der Beklagten gewesen.

Im Einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger zu 1. verfügte zum Zeitpunkt der Eintragung des „Squeeze-out“ über 4.402 Aktien, der Kläger zu 2. verfügte über 101 Aktien der Beklagten. Der BGAV zwischen der SG und der E-AG, aus dem die Kläger Rechte geltend machen, sieht in § 4 folgende Regelung vor:

„(1) SG garantiert den außenstehenden Aktionären der EA als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrages einen Gewinnanteil von mindestens 16,- DM je Aktie im Nennbetrag von 50,- DM für jedes volle Geschäftsjahr. Der Ausgleich ist am Tage der ordentlichen Hauptversammlung der EA für das laufende Geschäftsjahr fällig.

(2) Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der EA endet oder die EA während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der garantierte Gewinnanteil zeitanteilig.“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen.

Durch Beschluss des OLG Hamburg vom 07.08.2002 wurde der jährliche Ausgleich auf EUR 9,20 brutto, EUR 7,26 netto je Aktie rechtskräftig erhöht.

Für das Geschäftsjahr 2004 fand die Hauptversammlung am 16.03.2005 statt. Vorher, nämlich am 07.04.2004 hatte die Hauptversammlung der Beklagten das „Squeeze-out“, d. h., die Übernahme der Aktien der Minderheitsaktionäre durch die Beklagte gegen Barabfindung beschlossen. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 19.10.2004. Bewertungsstichtag für die Höhe der Barabfindung war der 07.04.2004. Wegen der Höhe der festgesetzten Barabfindung ist ein Spruchverfahren vor dem OLG Hamburg anhängig, an dem auch die Kläger beteiligt sind.

Die Kläger sind der Ansicht, ihr anteiliger Ausgleichsanspruch für das Jahr 2004 (bis zur Eintragung des „Squeeze-out“) sei auch nach Wegfall der Aktionärsstellung bestehen geblieben. Die Entgegennahme der Ausgleichszahlung sei Fruchtziehung als Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage. Der Anspruch entstehe „Tag für Tag“. Er sei nach der Hauptversammlung am 16.03.05 fällig und gerichtlich durchsetzbar geworden. Der unfreiwillige Verlust der Aktionärsstellung könne nicht zum Verlust dieser Fruchtziehung führen. Der Ausgleichsanspruch sei damit zu einem Zeitpunkt entstanden als sie, die Kläger, noch Aktionäre gewesen seien.

Die im Zuge des „Squeeze-out“ angebotene Barabfindung beinhalte die geltend gemachten Ausgleichsansprüche nicht, weil es sich um zwei unabhängige auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Ansprüche handele. Der Ausgleichsanspruch sei schuldrechtlicher Natur und gehe nicht mit dem Abfindungsanspruch unter. Im Übrigen finde auch eine Verzinsung des Abfindungsbetrages zwischen dem Bewertungsstichtag und der Bekanntgabe der Eintragung im Handelsregister nicht statt. Der Aktionär ziehe in diesem Zeitraum keine Früchte.

Jedenfalls sei § 4 Abs. 2 der BGAV direkt oder entsprechend anzuwenden.

Die Kläger haben zunächst Ansprüche bis zum 25.10.2004 geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 26.103,86 € und an den Kläger zu 2) 598,93 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2005 zu zahlen.

Sie haben den Anspruchszeitraum sodann bis zum 19.10.2004 reduziert (Eintragung des „Squeeze-out“ im Handelsregister) und die Klage entsprechend ermäßigt.

Sie beantragen nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 25.663,66 € und an den Kläger zu 2) 588,83 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum Aktionäre waren. Ferner ist sie der Auffassung, der Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Anspruch fällig wurde (Hauptversammlung vom 16.03.2005), nicht mehr Aktionäre waren. Der Anspruch sei auch nicht vorher entstanden. Letztlich sei er nämlich Ersatz für die Zahlung einer Dividende und könne deshalb nicht weiter gehen als ein Dividendenanspruch. Ein solcher entstehe aber erst mit Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses. Für das Jahr 2004, also den Anspruchszeitraum, werde dieser erst in 2005 gefasst, somit nach dem Ausscheiden der Kläger. Die Kläger könnten sich aufgrund des BGAV nicht besser stehen. Es liege auch kein Fall unterjähriger Vertragsbeendigung gemäß § 4 Abs. 2 des BGAV vor, weil der Vertrag aufgrund des „Squeeze-out“ nicht beendet worden sei.

Schließlich sei die Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 2004 bei der Höhe der zu zahlenden Barabfindung gemäß § 327b AktG werterhöhend berücksichtigt worden. Die Kläger hätten mit der Abfindung eine Entschädigung für alle Rechte aus ihrer Mitgliedschaft erhalten. Dies ergebe sich daraus, dass im Rahmen der Ermittlung des Unternehmenswertes zunächst der Ertragswert ermittelt worden sei. Zur Ermittlung der zukünftig prognostizierten Überschüsse sei als erstes Planjahr das Geschäftsjahr 2004 zugrunde gelegt worden. Die für dieses Jahr prognostizierten Erträge seien deshalb in Gänze werterhöhend in die Berechnung des Unternehmenswertes und damit in die Ermittlung der Barabfindung eingeflossen. Auf die Anlage B 4 wird hierzu ergänzend verwiesen. Ferner seien bei der Bemessung der Barabfindung der Barwert der Ausgleichszahlung und der Börsenkurs mit eingeflossen, auch künftige Ausgleichszahlungen sein erfasst worden

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, der Rechtsgedanke aus § 101 Nr.2, 2. Halbsatz BGB (Fruchtziehung) sei nicht anzuwenden, weil der Gesetzgeber ausdrücklich eine Verzinsung der Barabfindung des Aktionärs erst mit Bekanntgabe der Eintragung des Übertragungsbeschlusses vorgesehen habe, § 327b Abs. 2 AktG. Damit habe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Verzinsung zwischen Bewertungsstichtag und Wirksamwerden des „Squeeze-out“ abgelehnt werde. Dem Aktionär stehe es frei, seine Aktien, die üblicherweise nach Bekanntmachung der Barabfindung steigen, zu veräußern und mit dem Veräußerungsgewinn zu wirtschaften.

Jedenfalls hätten die Kläger, so meint die Beklagte, keinen Anspruch für den Zeitraum bis zum 07.04.2004 (Bewertungsstichtag), weil die Wertentwicklung der Gesellschaft jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt in die Bewertung eingeflossen sei.

Hilfsweise hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Kläger haben sich ergänzend auf ein nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln vom 13.03.2009 (82 O 93/08) bezogen, welches in einem vergleichbaren Fall die Ansprüche der Aktionäre bejaht hat. Wegen des Inhalts wird auf die Fotokopie verwiesen. Zum Nachweis ihrer Aktionärsstellung haben die Kläger Depotbescheinigungen vorgelegt.

Die Beklagte hält die Depotbestätigungen nicht für ausreichend, weil sie hinsichtlich des Klägers zu 2. nicht den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum abdecken. Sie verweist im Übrigen auf eine prozessleitende Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 09.07.09 im Berufungsverfahren gegen das von den Klägerin zitierte Urteil des Landgerichts Köln, in welcher darauf hingewiesen wird, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht für berechtigt gehalten werde, weil die Kläger bei Fälligkeit nicht Aktionäre gewesen seien und der Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Ermittlung des Abfindungsanspruchs berücksichtigt werden müsse.

Wegen weiterer Einzelheiten der umfangreichen rechtlichen Argumentation der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klage ist (per Fax) am 30.12.2008 beim Landgericht Essen eingegangen, Sie ist am 27.01.2009 zugestellt worden.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsatze gewechselt werden dürfen, ist auf den 31.07.2009 festgelegt worden.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben, nachdem sie nicht mehr Aktionäre der Beklagten sind, keinen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Ausgleichs für das Jahr 2004 aus dem BGAV mehr.

Eine höchstrichterliche Entscheidung der streitgegenständlichen Rechtsfrage steht noch aus, beide Parteien haben gute Argumente für ihre Meinung vorgetragen. Die Kammer schließt sich der Argumentation der Beklagten und des OLG München vom 11.10.2006 (7 U 3515) an:

Es kann dahinstehen, ob die Kläger für gesamten geltend gemachten Zeitraum Aktieninhaber waren und damit aktivlegitimiert sind. Ferner muss die Frage, wann Ansprüche der Kläger aus dem BGAV entstanden sind, nicht entschieden werden. Denn die Ausgleichsansprüche der Kläger, sollten sie vor deren Ausscheiden entstanden sein, sind spätestens mit der Eintragung des „Squeeze-out“ im Handelsregister erloschen, weil alle Ansprüche aus der Aktionärsstellung mit der zu zahlenden Barabfindung, über deren Höhe die Parteien noch an anderer Stelle streiten, abgegolten sind.

Die in das Aktiengesetz eingefügten Regelungen über den Ausschluss von Minderheitsaktionären sind vom Bundesverfassungsgericht überprüft und als verfassungskonform befunden worden, insbesondere ist ein Verstoß gegen Art 14 Abs. 1 GG verneint worden. Das Gesetz regelt, wie der Aktionär für den Verlust zu entschädigen ist. Gemäß § 327 b AktG muss die Höhe der Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Dies ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten vorliegend auch geschehen, insbesondere sind auch die den Minderheitsaktionären für das Jahr 2004 und darüber hinausgehend zu zahlende Ausgleichsansprüche mit in die Berechnung eingeflossen. Wenn die Kläger meinen, dies sei nicht hinreichend geschehen, so müssen sie dies im anhängigen Spruchverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg geltend machen.

Für eine Ausgleichszahlung aus dem BGAV ist daneben kein Raum.

Denn die Kläger waren zum Zeitpunkt der Fälligkeit etwaiger Ansprüche für das Jahr 2004 nicht mehr Aktionäre der Beklagten, was Voraussetzung dafür wäre, dass die Kläger aus dem Vertrag noch begünstigt sein können. Denn die Ausgleichszahlung ist letztlich ein Ersatz für die Zahlung einer Dividende, die wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht mehr gezahlt werden kann (§ 58 Abs. 4 AktG). Die Parteien stimmen rechtlich dahingehend überein, dass eine Dividendenzahlung für das Jahr 2004 von den Klägern nicht mehr hätte verlangt werden können, weil der Anspruch auf Zahlung der Dividende erst mit Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses entsteht und dieser im Jahr 2004 nicht mehr gefasst worden wäre. Diese Tatsache wäre bei der Höhe der Barabfindung zu berücksichtigen gewesen. Dann aber kann für die Ausgleichszahlung nichts anderes gelten. Es mag sein, dass der Anspruch des Aktionärs hier früher entsteht, der Anspruch ist aber noch nicht durchsetzbar, weil er erst am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung fällig wird. Für den Verlust dieses zum Zeitpunkt des „Squeeze-out“ noch nicht fälligen Anspruchs sind die Kläger - entsprechen der Situation eines Wegfalls der Dividendenzahlung - im Rahmen der Barabfindung zu entschädigen.

Ein anteiliger Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 des Vertrages. Denn dessen Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor. Durch das „Squeeze-out“ ist der BGAV nämlich gerade nicht beendet worden. Für eine entsprechende Anwendung zum Schutz der Aktionäre besteht aber kein Bedürfnis, weil, wie ausgeführt, die den Aktionären aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche bei der Bemessung der Barabfindung berücksichtigt werden müssen, was vorliegend dem Grunde nach geschehen ist.

Auch die Tatsache, dass zwischen dem Stichtag zur Ermittlung der Barabfindungshöhe (hier: 7.4.2004) und der Eintragung des „Squeeze-out“ im Handelsregister (hier: 19.10.2004) Zeit verstreicht, in welcher eine Verzinsung des zum Stichtag ermittelten Abfindungsbetrages gemäß § 327 b Abs. 2 AktG nicht stattfindet, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn es handelt sich hierbei um eine gewollte gesetzgeberische Entscheidung, die nicht auf dem Umweg einer Analogie oder ergänzenden Vertragsauslegung korrigiert werden kann. Im Übrigen müssten die Kläger diese Regelung auch dann akzeptieren, wenn sie statt der Ausgleichszahlung eine Dividende beziehen würden.

Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Aktiengesetz - AktG | § 327b Barabfindung


(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur V

Aktiengesetz - AktG | § 58 Verwendung des Jahresüberschusses


(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die H

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Referenzen

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.

(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die andere Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.

(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.

(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.

(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen.