Landgericht Münster Urteil, 18. März 2014 - 04 O 331/13
Gericht
Tenor
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann ein abgelegenes Gehöft, auf dem sie bis zum Jahre 2011 eine Hundezucht betrieb. Die Zuchthunde waren in der Scheune, im Haus und in Ausläufen untergebracht.
3Am 05.04.2011 brachte die bei der Klägerin angestellte Tante der Beklagten, Frau E, die Jack Russell Hündin der Beklagten zu der Klägerin. Die Beklagte sah sich auf Grund einer komplizierten Schwangerschaft nicht mehr in der Lage, den Hund bei sich zu behalten. Die Klägerin nahm den Hund aus Mitleid bei sich auf. Absprachen über die Dauer und Kosten der Unterbringung des Tieres wurden zwischen den Parteien nicht getroffen. Die Jack Russell Hündin lebte in der Folgezeit bei der Klägerin teilweise im Haus, teilweise in abgezäunten Freiläufen auf dem Grundstück. Die Klägerin fütterte die Hündin, ging mit ihr spazieren und erzog sie.
4Im Juni brachte die Hündin der Beklagten drei Welpen zur Welt. Die Zeugung der Welpen fand durch den Mops der Klägerin auf deren Grundstück statt, nachdem die bei der Klägerin angestellte Zeugin E die Jack Russell Hündin frei umherlaufen ließ.
5Die Klägerin behandelte Hündin und Welpen mit Wurmkuren.
6Am Abend des 04.08.2011 gegen 23 Uhr betrat die Beklagte das Gehöft der Klägerin. Sie begab sich in die ca. 30 Meter vom Wohnhaus entfernt gelegenen Stallungen des Gehöfts, die eine Grundfläche von ca. 500 qm besitzen. Dort nahm sie die Jack Russell Hündin samt deren Welpen sowie die im Eigentum der Klägerin stehende Hovawarthündin und deren zwei Welpen an sich und verließ das Grundstück. Zu dieser Zeit befanden sich ca. 30 Schutzhunde auf dem Gehöft. Die Klägerin bemerkte in der Nacht ein Bellen der Hunde und vermutete zunächst, diese seien durch im Dunkeln mit Scheinwerferlicht fahrende Traktoren auf angrenzenden Feldern verschreckt worden. Als die Klägerin jedoch ein freudiges Bellen der Jack Russell Hündin vernahm, ging sie davon aus, die Tante der Beklagten sei bei den Hunden. Die Klägerin schaltete die Alarmanlage mit Flutlicht an, konnte aber niemanden sehen, verblieb im Haus und ging zu Bett. Erst am nächsten Tag bemerkte sie in der Frühe das Verschwinden der Hunde, verständigte die Polizei und erstattete Strafantrag. Gegenüber den ermittelnden Beamten äußerte die Klägerin ihren Verdacht, die Tante der Beklagten habe die Tiere an sich genommen.
7Die Klägerin informierte ihren als Arzt tätigen Ehemann, der sich zu dieser Zeit in England befand, telefonisch über das Verschwinden der Hunde. Nach seiner Rückkehr suchten sie und ihr Ehemann mit dem Auto in der Umgebung nach den Tieren. Ferner versendete die Klägerin Suchplakate, schaltete das Lokalfernsehen „Z“ ein und annoncierte Anzeigen in den „X“, um die Hunde zu finden.
8Zwischenzeitig ließ die Beklagte die Hovawarthündin der Klägerin von einer Tierärztin untersuchen und schaltete das Kreisveterinäramt ein. Die behandelnde Tierärztin diagnostizierte einen chronischen Gehörgangsinfekt.
9Daraufhin rief die Beklagte -ohne ihren Namen zu nennen- die Klägerin an und stellte dieser in Aussicht, nunmehr alle Hunde vom Gehöft der Klägerin zu holen. Ferner verlangte die Beklagte in dem Telefonat von der Klägerin die Herausgabe der Impfpässe der Hunde an ein näher bezeichnetes Tierheim.
10Im Anschluss an diesen Anruf ließ die Klägerin eine Fangschaltung für ihren Festnetzanschluss durch die Telekom einrichten, die es ermöglichte, die Telefonnummern eingehender Anrufe zurückzuverfolgen.
11Als die ermittelnden Polizeibeamten am 10.08.2011 die Beklagte aufsuchten, zeigte diese unmittelbar den Besitz der Hunde an und brachte die Tiere der Klägerin am gleichen Tag ins Tierasyl in Freckenhorst. Dort holte der Ehemann der Klägerin die Tiere am Folgetag ab und leistete eine Spende in Höhe von 50,00 € an das Tierasyl. Die Klägerin verbrachte die wiedererlangten Tiere gemeinsam mit weiteren Hunden am 12.08.2011 zum Tierarzt. Dieser berechnete für die Versorgung der Hovawarthündin und deren Welpen insgesamt 24,36 €.
12Am 11.08.2011 führte das Kreisveterinäramt nach Abstimmung mit der Klägerin einen Ortstermin bei der Klägerin durch und untersagte der Klägerin die gewerbsmäßige Hundezucht mit sofortiger Wirkung.
13Die Klägerin begab sich nach dem Vorfall zunächst in psychiatrische Ambulanz und wurde in der Folgezeit psychologisch behandelt.
14Sie installierte nach dem Vorfall Kameraatrappen sowie weitere Kameras auf dem Gehöft und wendete hierfür ausweislich der zu den Akten gereichten Rechnung insgesamt 389,97 € auf. Ferner erwarb die Klägerin eine Gaspistole zu einem Kaufpreis von 393,62 €.
15In der Zeit vom 07.11.2011 bis zum 30.10.2012 arbeitete die Klägerin nicht. Auf die zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen (Bl. 29-34 d. A.) wird Bezug genommen.
16Der Ehemann der Klägerin trat dieser seine Schadensersatzansprüche aus dem Vorfall vom 04.08.2011 gegen die Beklagte ab.
17Die Klägerin behauptet, sie habe die bei ihr untergebrachte Jack Russell Hündin 25 Tage lang jeweils eine Stunde tierpsychologisch betreut. Hierfür berechnet sie insgesamt 975,00 €. Die Hündin sei völlig verhaltensgestört gewesen, was unter anderem dadurch Ausdruck gefunden habe, dass die Hündin nach Welpen geschnappt habe.
18Nach Rückerhalt ihrer Hunde aus dem Tierasyl habe sie drei Stunden das Fell der Tiere gepflegt. Ferner habe sie die zurückerlangte Hovawarthündin drei Wochen lang jeweils eine Stunde täglich tierpsychologisch behandelt. Hierfür und für die Fellpflege beansprucht die Klägerin insgesamt 936,00 €. Die Klägerin behauptet weiter, sie sei infolge der Ereignisse arbeitsunfähig geworden und habe einen Verdienstausfall in Höhe von 52.712,74 € erlitten. Ferner meint sie, ihr stehe gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 15.000,00 € zu. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne für die Unterbringung des Jack Russells samt Welpen Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Kosten einer Hundepension beanspruchen und fordert hierfür insgesamt 7.390,00 €.
19Wegen der weiteren Einzelheiten der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die eingereichte Klageschrift Bezug genommen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Beklagte zu verurteilen, an sie 79.699,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte behauptet, die Hunde, die sie vom Gehöft der Klägerin entfernt habe, hätten sich in einem schlechten Gesundheitszustand befunden.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2014.
26Die Klage wurde der Beklagten am 14.08.2013 zugestellt.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
29Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 300,00 € aus §§ 677, 683 S.1, 670 BGB sowie in Höhe von 50,96 € aus § 823 Abs.1 BGB zu.
30Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Unterbringung und Verpflegung der Jack Russell Hündin sowie deren Welpen entstandenen Kosten aus §§ 677, 683 S.1, 670 BGB.
31Durch die Inobhutnahme der Jack Russell Hündin der Beklagten und die nachfolgende Pflege von Hündin und Welpen ist die Klägerin für die Beklagte tätig geworden. Die Beklagte ist als Eigentümerin der Jack Russell Hündin sowie auch der geborenen Welpen (§ 953 BGB) für die Pflege der Hunde verantwortlich.
32Da die Unterbringung der fremden Tiere dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen ist, wird insoweit der Fremdgeschäftsführungswille der Klägerin vermutet.
33In Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien wurde die Klägerin hier zudem ohne Auftrag tätig.
34Schließlich entsprach die Unterbringung der Tiere auch dem wirklichen Willen der Beklagten. Diese hatte die Jack Russell Hündin über ihre Tante, die Zeugin E, in die Obhut der Klägerin gegeben.
35Im Hinblick auf die Unterbringung der Welpen entsprach das Tätigwerden der Klägerin zumindest dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, denn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass sie der Unterbringung der Welpen bei der Klägerin zugestimmt hätte. Die Beklagte sah sich selbst nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Sommer 2011 auf Grund einer komplizierten Schwangerschaft nicht in der Lage, sich um die Tiere zu kümmern.
36Die Höhe des Aufwendungsersatzes richtet sich nach § 670 BGB. Ersatzfähig sind nur solche Vermögensopfer, die der Geschäftsführer für erforderlich halten durfte. Ersatz für von dem Geschäftsführer aufgewendete Zeit und Arbeitskraft ist nicht zu leisten. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung an, die Jack Russell Hündin sei in unterschiedlichen Freiläufen des Gehöfts untergebracht gewesen und zum Teil auch „frei umhergelaufen“. Sie habe die Hündin erzogen, gefüttert und sei mit ihr Spazieren gegangen. Soweit die Klägerin ihrer Klageforderung die Kosten einer üblichen Hundepension zugrundelegt, ist festzustellen, dass die Klägerin eine solche nicht betreibt, sodass es bereits an einem Anknüpfungspunkt für die analoge Anwendung des § 1835 Abs.3 BGB fehlt.
37Tatsächlich hat die Klägerin hier nicht vorgetragen, welche Aufwendungen ihr konkret entstanden sind.
38Das Gericht hatte daher den Umfang der ersatzfähigen Aufwendungen der Klägerin für die Unterbringung der Hunde gemäß seiner ihm in § 287 ZPO eingeräumten Befugnis zu schätzen.
39Hierbei hat das Gericht die Kosten für die Fütterung und Versorgung der Hündin in der Zeit vom 05.04.2011 bis zum 04.08.2011 auf 2 €/Tag festgelegt; bei der Schätzung der ersatzfähigen Aufwendungen im Hinblick auf die drei Welpen ist das Gericht von weiteren 1 €/Tag ausgegangen, wobei dieser Betrag lediglich für den Zeitraum vom 09.06.2011 bis zum 04.08.2011 beansprucht werden kann, denn es ist allgemein bekannt, dass ein Zufüttern von Welpen frühestens nach Ablauf von vier Wochen nach der Geburt indiziert ist.
40Bei der vorgenommenen Schadensschätzung fand der Umstand Berücksichtigung, dass das Decken der Hündin gegen den Willen der Beklagten durch den Mopsrüden der Klägerin erfolgt ist. Auch ein diesbezügliches, etwaiges Überwachungsverschulden der bei der Klägerin angestellten Zeugnin E kann die Klägerin nicht entlasten, da diese sich das Verschulden ihrer Mitarbeiterin nach § 278 BGB zurechnen und nach § 254 BGB analog entgegen halten lassen muss.
41Des Weiteren erachtet das Gericht die von der Klägerin in Ansatz gebrachten 30,00 € für Wurmkuren für Hündin und Welpen als ersatzfähige Aufwendung.
42Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des ihr im Zusammenhang mit der Suche und dem Rückerhalt der Hunde entstandenen Schadens in Höhe von 50,96 € aus § 823 Abs.1 BGB.
43Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Beklagte hat eine Eigentumsverletzung begangen.
44In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte glaubhaft eingeräumt, dass sie in das befriedete Besitztum der Klägerin widerrechtlich eingedrungen ist und die im Eigentum der Klägerin stehende Hovawarthündin mit ihren Welpen dieser rechtswidrig und schuldhaft entzogen hat.
45Die Höhe des Schadensersatzanspruches richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB.
46Bei der Bezifferung des Schadens ist hinsichtlich der einzelnen mit der Klage geltend gemachten Positionen zu differenzieren:
47Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der ihr im Zusammenhang mit dem Tierarztbesuch vom 12.08.2011 entstandenen Fahrt- und Behandlungskosten in Höhe von 28,36 € zu. Im Wege der Vorteilsausgleichung war der Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Fahrtkosten angemessen zu kürzen, denn unstreitig hat die Klägerin den Tierarztbesuch der Hovawarthündin samt Welpen zum Anlass genommen, weitere in ihrem Eigentum stehende Hunde dem Tierarzt vorzuführen. Die Kosten für die Behandlung der übrigen Hunde übersteigen die Behandlungskosten für die Hovawarthündin und deren Welpen erheblich.
48Ferner kann die Klägerin Ersatz für die ihrem Ehemann entstandenen Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Abholung der Tiere aus dem Tierasyl in Höhe von 12,60 € beanspruchen, denn der Ehemann wurde durch die Entwendung der Hunde durch die Beklagte in seinem vom Schutzumfang des § 823 Abs.1 BGB umfassten berechtigten Mitbesitz an den Tieren gestört und hat seinen Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten.
49Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der ihr durch das Anrufen ihres Ehemanns in England entstandenen Kosten zu. Es ist verständlich, dass die Klägerin ihren Ehemann über das Verschwinden der Hunde in Kenntnis setzten wollte. Im Wege der Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO legt das Gericht einen Betrag von 10,00 € zugrunde, denn die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, wann und in welchem Umfang Telefonate nach England geführt wurden.
50Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihr und ihrem Ehemann im Zusammenhang mit der Suche nach den Hunden geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 88,80 € sowie auf Erstattung der für die Zeitungsannoncen in den „X“ aufgewendeten 96,96 € und der Portokosten in Höhe von 48,80 €, denn bei objektiver Betrachtungsweise war eine Suche nach den Tieren nicht erforderlich.
51Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ging die Klägerin sicher davon aus, dass die Hunde entwendet wurden.
52Das Gericht teilt die Ansicht der Beklagten, eine Suche nach den Tieren hätte nur im Falle der Annahme ihres Entlaufens für notwendig gehalten werden dürfen, weil im Falle der von der Klägerin selbst angenommenen „Entführung“ der Hunde eine Suche von Anfang an nicht erfolgsversprechend war und daher von einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Geschädigten nicht für zweckmäßig und notwendig gehalten werden durfte.
53Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin gewiss war, dass nur die Zeugin E mit dem Verschwinden der Hunde in Verbindung stehen konnte. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, Kontakt zu der bei der Klägerin angestellten Zeugin E aufzunehmen und sich über den Verbleib der Tiere auf diese Weise Gewissheit zu verschaffen. Des Weiteren hätte auch die umgehende Kontaktierung der Beklagten nahe gelegen, denn die verschwundene Jack Russell Hündin samt Welpen stand in deren Eigentum.
54Soweit die Klägerin Schadensersatz für die von ihrem Ehemann bei Abholung der Hunde an das Tierasyl geleistete Spende in Höhe von 50,00 € begehrt, ist die Klage unbegründet, denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Zuwendung notwendige Voraussetzung für die Freigabe der Tiere durch das Tierasyl war. Vielmehr ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Quittung des Tierasyls eindeutig, dass eine „Spende“ getätigt wurde. Die Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung des durch die Schenkung Bereicherten ist dem Begriff der Spende immanent.
55Ersatz für den behaupteten Verdienstausfall der Klägerin und ihres Ehemanns im Zusammenhang mit der Suche nach den Hunden in der Zeit vom 08.08.2011-10.08.2011 sowie im Zusammenhang mit dem Tierarztbesuch vom 12.08.2011 kann die Klägerin nicht beanspruchen.
56Wie bereits dargelegt, war eine Suche nach den entwendeten Tieren nicht erforderlich. Darüber hinaus begründet der Ausfall der Arbeitskraft der Klägerin und ihres Ehemannes für sich noch keinen Vermögensschaden. Ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden entsteht erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat. Dies wurde seitens der Klägerin nicht vorgetragen. Daher musste das Gericht nicht darüber entscheiden, ob die Klägerin hier den Honorarsatz als Tierpsychologin, bzw. der Ehemann der Klägerin den Honorarsatz als Arzt zugrundelegen durfte oder ob die Höhe der ersatzfähigen Arbeitskosten sich nach der Vergütung zu richten hat, die dem Gläubiger zustehen würde, wenn er die Angelegenheit für einen Dritten besorgt hätte.
57Die Klägerin kann auch keinen Ersatz für die behauptete Pflege sowie die tierpsychologische Betreuung der Hunde nach deren Rückerhalt verlangen. Dabei hatte das Gericht nicht darüber zu befinden, ob die Fellpflege als Teil der tierpsychologischen Therapie der Hunde aufgefasst werden kann, denn es fehlt hier an einem substantiierten Tatsachenvortrag der darlegungspflichtigen Klägerin im Hinblick auf Art und Umfang der behaupteten Behandlung.
58Soweit die Klägerin mit der Klage Ersatz für die Kosten der von ihr beauftragten Fangschaltung begehrt, erweist sich die Klage als unbegründet, denn die Installation war nicht erforderlich.
59Nach den glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin den Kreis der Personen, die die Hunde an sich genommen haben könnten, sehr genau eingrenzen. Sie ging davon aus, dass Fremde das von ihr bewohnte Gehöft wegen der großen Zahl anwesender ausgebildeter Schutzhunde nicht betreten würden. Ferner vernahm sie in der Nacht des 04.08.2011 ein freudiges Bellen des Jack Russells und zog daraus den Schluss, die seinerzeit bei ihr beschäftigte Tante der Beklagten, Frau E, habe das Anwesen betreten. Darüber hinaus versicherte die Klägerin, dass Ortsunkundige den Weg zu den in Rede stehenden Hunden angesichts der Unübersichtlichkeit und Größe der Stallungen nicht finden würden.
60Die Beklagte nahm am 04.08.2011 fernmündlich Kontakt mit der Klägerin auf. Die Klägerin erkannte die Beklagte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits an ihrer Stimme bzw. an einem „Versprecher“ am Telefon. Erst nach diesem Anruf gab die Klägerin die Fangschaltung in Auftrag. Zu dieser Zeit wusste sie bereits, dass die Beklagte die Hunde in ihre Obhut genommen hatte, ohne dass es einer Zurückverfolgung etwaig zu erwartender Folgeanrufe bedurft hätte.
61Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenersatz für die behauptete tierpsychologische Behandlung der Jack Russell Hündin der Beklagten in der Zeit vom 05.04.2011 bis zum 04.08.2011.
62Insoweit konnte offen bleiben, ob die Behandlung – auch insoweit besteht zwischen den Parteien Streit- überhaupt durchgeführt wurde.
63Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, denn ein Behandlungsvertrag ist zwischen den Parteien unstreitig nicht geschlossen worden.
64Ein Ersatz nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den Beweis nicht geführt, dass eine tierpsychologische Behandlung des Hundes dem Willen und Interesse der Beklagten entsprach. Ferner ist auch keine Genehmigung der Behandlung durch die Beklagte behauptet worden.
65Auch unter Anwendung der Grundsätze der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag sind die Kosten der tierpsychologischen Behandlung der Jack Russell Hündin nicht ersatzfähig. Zwar hat hiernach der Geschäftsherr das durch die Geschäftsführung Erlangte § 684 S.1 BGB nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung an den Geschäftsführer herauszugeben bzw. Wertersatz zu leisten. Die Wertersatzpflicht entfällt jedoch in Fällen der aufgedrängten Bereicherung in entsprechender Anwendung des § 814 BGB. So liegt es hier, denn die Beklagte hat glaubhaft versichert, kein Interesse an einer Behandlung ihrer Hunde gehabt zu haben.
66Ein Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten der von der Klägerin installierten Kameraatrappen und Kameras sowie der Kosten für die angeschaffte Gaspistole steht der Klägerin nicht zu, denn die Kosten dieser Vorsorgemaßnahmen sind durch den Schadensfall lediglich veranlasst worden, nach ihrer Zielrichtung jedoch ausschließlich auf die Abwehr künftiger Rechtsverletzungen ausgerichtet. Daher fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang, also dem Bezug dieser Maßnahmen zu dem Vorfall, für den die Beklagte einzustehen hat. Dass die Klägerin durch den Vorfall vom 04.08.2011 zu den Einbruchspräventionsmaßnahmen veranlasst worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn die Zweckbestimmung der Verhinderung künftiger Schadensfälle mit gleicher Stoßrichtung bleibt unverändert (vgl. BGHZ 75, 230, 237 f., BGH, Urt.v. 14.01.1992, IV ZR 120/91).
67Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des mittelbar als psychische Folge des Verlusts ihrer Hunde eingetretenen Gesundheitsschadens gemäß §§ 823 Abs.1, 253 BGB.
68Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die von ihr vorgetragenen Beeinträchtigungen erlitten hat und ob diese sämtlich auf den Umstand zurückzuführen sind, dass ihre Hunde von dem Gehöft entfernt wurden. Denn selbst wenn diese Behauptung zutreffend ist, steht der Klägerin ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht zu.
69Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch für den nur „mittelbar“ Geschädigten nach §§ 823 Abs.1, 253 BGB auszulösen. Denn die deliktische Haftung soll nach ihren Schutzgütern und nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände beschränkt werden (BGHZ 56, 163, 168). Deshalb setzt die Zurechnung der psychischen Beeinträchtigung wie Trauer und Schmerz über die Gesundheitsbeeinträchtigung hinaus voraus, dass der psychisch vermittelte Gesundheitsschaden auf die Verletzung oder den Verlust von Angehörigen oder sonst dem Betroffen nahestehenden Menschen zurückführbar ist (Grüneberg in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, Vorb. v. § 249 Rn. 40; LG Bad Kreuznach, Urt. v. 11.07.2007, Az. 1 S 33/07). Diese Voraussetzungen liegen in der hier streitgegenständlichen Entwendung von Tieren aus Stallungen eines Gehöfts nicht vor.
70Derartige Beeinträchtigungen bei der Entwendung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden und menschlich noch so verständlich erscheinen, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und vermögen damit Schmerzensgeldansprüche nicht zu begründen.
71Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz des von ihr behaupteten Gewinnausfalls aus hier anzunehmender selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 823 Abs.1 BGB.
72Dabei hatte das Gericht nicht darüber zu befinden, ob die Untersagung der gewerbsmäßigen Hundezucht durch das Veterinäramt, wie von der Beklagten vorgetragen, der Annahme eines ersatzfähigen entgangenen Gewinns entgegensteht.
73Denn die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die geltend gemachten immateriellen und materiellen Schäden kausal auf dem Hausfriedensbruch durch die Beklagte beruhen und dieser zuzurechnen sind.
74Die Klägerin trägt hier vor, durch den Vorfall vom 04.08.2011 eine depressive Belastungsreaktion erlitten zu haben, wodurch sie in der Folge für die Dauer von zwölf Monaten in ihrem körperlichen und seelischen Wohlbefinden derart beeinträchtigt gewesen sei, dass sie ihrer beruflichen Tätigkeit als Tierpsychologin nicht weiter nachgehen konnte. Bei derart nachhaltigen und lang anhaltenden Reaktionen bedarf es einer besonders sorgfältigen Darlegung, worauf sich die Behauptung, die seelische Erkrankung sei auf den Hausfriedensbruch durch die Beklagte und den vorübergehenden Verlust der Hunde zurückzuführen, im Einzelnen stützt. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden hat dabei nur indizielle Bedeutung.
75Die durch die Klägerin eingereichten ärztlichen Stellungnahmen sind als qualifizierter Parteivortrag einzustufen. Aus diesen und aus den Ausführungen der Klägerin selbst geht jedoch nicht hervor, auf welcher Grundlage die Schlussfolgerung auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 04.08.2011 und der psychischen Beeinträchtigung der Klägerin erfolgt ist. Hierbei fällt ins Auge, dass die Ärzte als Ausgangslage ein „Einbruchsereignis“ bzw. einen „Einbruch“ zugrundelegen und sich dabei offenbar auf die Einordnung des Geschehens durch die Klägerin stützen, die das Betreten ihrer Stallungen durch die Beklagte als „Einbruch“ empfunden haben mag. Ausweislich des Ermittlungsergebnisses der Staatsanwaltschaft hat sich die Beklagte jedoch lediglich eines Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Insoweit geht die ärztliche Stellungnahme von einer inkorrekt dargestellten Tatsachengrundlage aus. Eine Beweisaufnahme über die bestrittenen psychischen Auswirkungen des Geschehens vom 04.08.2011 durch Beauftragung eines Sachverständigen würde hier erst zu einer Ermittlung der Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Begutachtung führen und ist als unzulässiger Ausforschungsbeweis abzulehnen.
76Im Übrigen setzt die Haftung für psychische Folgeerkrankungen ohne organische Primärverletzung auf Grund eines Erlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus. Auch daran fehlt es hier.
77Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass sie davon ausging, dass eine ortskundige Person aus ihrem Bekanntenkreis – vermutlich die Tante der Beklagten- die Stallungen betreten habe. Denn angesichts der Vielzahl ausgebildeter Schutzhunde auf dem Gehöft sei sie gewiss, dass Fremde ihr Grundstück nicht betreten würden. Die Klägerin hat in der Nacht das Wohnhaus, das sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in einiger Entfernung zu den Stallungen befindet, nicht verlassen, sondern ist zu Bett gegangen.
78Erst am Folgetag in der Frühe habe sie das Verschwinden der Hunde bemerkt und der umgehend informierten Polizeibehörde sogleich mitgeteilt, sie habe den begründeten Verdacht, dass die Tante der Beklagten die Hunde an sich genommen habe.
79Hat der Geschädigte jedoch die sichere Gewissheit, nur eine ihr bekannte und zudem bei ihr angestellte Person könne in ihr befriedetes Besitztum eingedrungen sein, fehlt es an einem Ereignis hinreichender Schwere.
80Dabei hatte das Gericht auch zu berücksichtigen, dass hier ein Eingriff in die durch den Gesetzgeber besonders geschützte häusliche Privat- und Intimsphäre der Wohnung gerade nicht vorlag. Vielmehr betrat die Beklagte lediglich die von dem Wohnhaus abgelegenen und auf Grund von Böschungen nicht einsehbaren Stallungen der Klägerin und nahm drei der etwa dreißig Hunde der Klägerin sowie die in ihrem Eigentum stehenden Hunde an sich. Bereits sechs Tage später zeigte die Beklagte gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten den Besitz an den Tieren der Klägerin an und diese erlangte ihre Hunde zurück.
81Über die im Tenor festgestellten Ansprüche hinaus ergeben sich mangels Vorliegens eines ersatzfähigen Schadens keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 246 Abs.1 StGB, § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 123 Abs.1 3. Var. StGB.
82Der Anspruch auf Zinsen steht der Klägerin aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB zu.
83Die Entscheidung über die Kosten hat ihre rechtliche Grundlage in § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO analog.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.
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Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.