Landgericht Neubrandenburg Urteil, 12. Aug. 2009 - 2 O 111/09

bei uns veröffentlicht am12.08.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Herausgabe kryokonservierter Eizellen der Klägerin, die sich im Vorkernstadium befinden.

2

Die Klägerin und ihr Ehemann unterzogen sich bei der Beklagten einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation. Am 13.03.2008 entnahm die Beklagte der Klägerin neun Eizellen, die sie nach einer morphologischen Kontrolle mit dem Samen des Ehemannes der Klägerin entweder in einem Reagenzglas oder Petrischälchen in speziellen Zellkulturmedien befruchtete – fertilisierte - und im Vorkernstadium kryokonservierte.

3

Die Parteien schlossen einen nicht zur Akte gereichten Vertrag über die Einlagerung der kryokonservierten Eizellen der Klägerin. Gegen ein jährliches Entgelt in Höhe von € 55,00 verpflichtete sich die Beklagte zur Einlagerung (Auf- und Verwahrung) der kryokonservierten Eizellen.

4

Anfang Juli 2008 verstarb der Ehemann der Klägerin an den Folgen eines Motorradunfalls.

5

Die Beklagte lehnte eine Implantation der kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium in die Gebärmutter der Klägerin unter Berufung auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG ab. Daraufhin nahm die Klägerin, den bereits mit ihrem Ehemann angebahnten Kontakt zum Westpommerschen Kinderwunschzentrum für die Infertilitätsbehandlung im polnischen Szczecin (Stettin) wieder auf. Das Institut erklärte sich bereit, die von der Klägerin stammenden kryokonservierten Eizellen der Klägerin zu implantieren.

6

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2008 forderte die Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der Eizellen zum Zwecke der Fortsetzung der Behandlung in Polen auf. Die Beklagte lehnte das Herausgabeverlangen der Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2008 unter Berufung auf die möglicherweise gegebene Strafbarkeit bei der Ermöglichung der postmortalen Beendigung des durch die Kryokonservierung unterbrochenen Befruchtungsvorganges ab.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Beklagte durch die Herausgabe der Eizellen nicht strafbar machen könne und diese daher ihr gegenüber zur Herausgabe verpflichtet sei. Sie meint, § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG sei nicht einschlägig, weil die Eizellen schon vor dem Tod ihres Ehegatten befruchtet worden seien. Schließlich sei der Transfer eines Embryos nach dem Tod des Samengebers keinen Einschränkungen unterworfen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, die neun unter dem Namen der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns eingelagerten befruchteten kryokonservierten Eizellen an sie herauszugeben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Ansicht, dass eine Herausgabe der Eizellen jedenfalls als strafbare Beihilfe zu einer Tat nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG zu werten wäre. Sie sei berechtigt, die Herausgabe der kryokonservierten Vorkernzellen zu verweigern, weil sie in Kenntnis der von der Klägerin beabsichtigten Implantation in Polen, die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG normierte Handlung erfüllen würde. Da die Befruchtung erst mit der Kernverschmelzung abgeschlossen sei, laufe sie Gefahr, auch bei der postmortalen Verwendung der kryokonservierten Eizellen zur Vollendung des unterbrochenen Befruchtungsvorganges durch die Eizellengeberin, den Straftatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG zu erfüllen, weil sie Kenntnis von der Verwendungsabsicht der Klägerin erhalten habe.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die in Bezug genommenen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.08.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässig Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Herausgabe der kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium. Die Klägerin kann ihr Herausgabebegehren weder auf § 985 Abs. 1 BGB noch auf § 695 BGB stützen.

I.

15

Der Klägerin steht ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB nicht zu.

1.

16

Die Klägerin ist Eigentümerin ihrer kryokonservierten mit dem Samen ihres verstorbenen Ehemannes imprägnierten Eizellen, die jedoch noch nicht als befruchtet gelten.

a)

17

Nach der Rechtsprechung des BGH gehören vom Körper eines Menschen getrennte Körperteile wie Haare, Blut und Sperma weiter zum Schutzgut des Körpers, wenn sie zur Bewahrung der Körperfunktionen oder zur Wiedereingliederung in den Körper bestimmt sind (BGHZ 127, 52). Anderenfalls werden sie bewegliche Sachen. Mit der Trennung wandelt sich die Herrschaft analog § 953 BGB ipso facto in Eigentum, welches übertragen werden kann, etwa an einen Arzt oder eine Forschungseinrichtung. Allerdings unterliegt die Übertragung von Körperteilen und die Verfügungsbefugnis des Eigentümers engen gesetzlichen Schranken.

18

Nach einhelliger Ansicht, sind sonach die menschlichen Keimzellen (Gameten) vor der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, anders als Embryonen als Sache anzusehen und grundsätzlich eigentumsfähig. Das Eigentum erwirbt unmittelbar derjenige, zu dessen Körper die Keimzelle vor der Abtrennung oder Absonderung gehörte (vgl. Taupitz in Günther/Taupitz/Kaiser, Embryonenschutzgesetz, § 1 Abs. 1 Nr. 1, Rdn. 17 m.w.N.).

b)

19

Die unter dem Namen der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns bei der Beklagten eingelagerten kryokonservierten Eizellen befinden sich im Vorkernstadium und sind damit eigentumsfähige Keimzellen. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die Samenzellen bereits in das Zytoplasma der Eizellen eingedrungen oder injiziert worden sind. Eine Verschmelzung von Samen- und Eizelle hat aber noch nicht stattgefunden.

20

Mit dem Eindringen der Samenzelle in das Plasma der Eizelle (Imprägnation) entsteht die Zygote. Durch Stoffwechselvorgänge formieren sich aus den haploiden Chromosomsätzen der Ei- und Samenzelle je zwei Vorkerne (Pronuklei), die von Membranen umgeben sind. Es beginnt in jedem Vorkern die Verdopplung (identische Reduplikation). Die Vorkerne wandern aufeinander zu, die Membranen lösen sich auf und die haploiden Chromosomensätze der Vorkerne vereinigen sich (Konjugation) zur ersten gemeinsamen Teilung (Furchung). Dieser Vorgang dauert 15 bis 18 Stunden. Erst damit ist die Befruchtung abgeschlossen. (vgl. Günther in Günther/Taupitz/Kaiser, a.a.O., Einf. A Rdn. 36). Mit dem Eindringen des Spermiums in die Eizelle ist die Befruchtung folglich noch nicht abgeschlossen. Vielmehr liegen in diesem Stadium noch Vorkernzellen vor, die sich noch nicht vereinigt haben.

21

Vor der Verschmelzung der Zellen liegt nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 ESchG auch noch kein Embryo vor. Denn nach der gesetzlichen Definition gilt die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an als Embryo.

2.

22

Der aus dem Eigentumsrecht resultierenden Herausgabeanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Besitzer der Eizellen ist jedoch gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Das Herausgabeverlangen der Klägerin zu dem angestrebten Zweck zielt auf eine rechtlich unmögliche Leistung ab.

a)

23

Es ist anerkannt, dass von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Leistung auch dann ausgegangen werden kann, wenn die Verpflichtung des Schuldners auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtet ist, den die Rechtsordnung nicht anerkennt (BGH, NJW 2008, 1070). Der Schuldner kann die Herausgabe verweigern, wenn er durch die Herausgabe eine strafbare Handlung begeht und sich selbst der Gefahr eigener strafrechtlicher Verfolgung aussetzt. In diesen Fällen besteht ein gesetzliches Verbot zu Erfüllung des Herausgabebegehrens. Das Herausgabeverlangen kann der Schuldner, ohne gegen ein Gesetz zu verstoßen, nicht erfüllen, es ist mithin rechtlich unmöglich; hierzu darf auch das Gericht den Schuldner nicht verpflichten.

b)

24

Vorliegend steht der beabsichtigten Nutzung der kryokonservierten Eizellen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG entgegen, der die beabsichtigte Weiterverwendung der imprägnierten Zellen zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft in Deutschland unter Strafe stellt.

aa)

25

Die freiwillige Herausgabe durch die Beklagte würde den Tatbestand der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zu einer Straftat nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG erfüllen. Nach dieser Vorschrift ist strafbar, wer wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod künstlich befruchtet.

bb)

26

Die kryokonservierten Eizellen im Vorkernstadium sind noch nicht als befruchtet zu betrachten, so dass sie Fortsetzung des eingeleiteten Befruchtungsprozesses als wissentliche künstliche Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod zu werten ist.

27

Das ESchG differenziert lediglich zwischen befruchteten und unbefruchteten Eizellen; eine weitere Differenzierung nimmt das Gesetz nicht vor. Eine im Befruchtungsvorgang befindliche (imprägnierte) Zelle ist - wie schon oben aufgezeigt - noch nicht (fertig) befruchtet und ist damit noch als unbefruchtet im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG und den weiteren Vorschriften des ESchG zu betrachten.

(1)

28

Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich keine sicheren Anhaltspunkte dafür, ab welchem Stadium von einer befruchteten Eizelle ausgegangen werden kann und wie die im Befruchtungsstadium befindliche Eizelle zu behandeln ist. Dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Fortpflanzungsmedizin" vom 29.11.1988 lässt sich entnehmen, dass eine Eizelle nach dem Eindringen der Samenzelle als befruchtet zu betrachten sei (Taupitz in Günther/Taupitz/Kaiser, a.a.O., § 1 Abs. 1 Nr. 1, Rdn. 19).

29

Dieser weiten Auslegung des Begriffes "befruchtet" kann jedoch nicht gefolgt werden. Schon nach dem allgemeinem Sprachgebrauch ist die Zelle erst mit Abschluss des Befruchtungsvorgangs auch tatsächlich befruchtet. Die Zuordnung der im Befruchtungsvorgang befindlichen, noch nicht fertig befruchteten Eizelle als befruchtete Eizelle würde zu inhaltlich nicht begründbaren Strafbarkeitslücken führen. Gegen ein solches Verständnis kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der Befruchtungsvorgang ohne Zutun des Täters regelmäßig bereits mit der Zugabe der Samenzellen in Gang gesetzt worden ist, ohne dass es einer weiteren Handlung bedürfte. Die in der Praxis übliche und gesetzeskonforme Kryokonservierung von Vorkernzellen zeigt jedoch, dass auch eine Fortsetzung des Befruchtungsvorgangs gegebenenfalls nur durch eine weitere Handlung, wie das Auftauen der Zellen, möglich ist und der durch die Kryokonservierung unterbrochene Befruchtungsvorgang infolge des Auftauens zur Vollendung gelangt. Folglich ist es naheliegend, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG dahingehend zu auszulegen, dass die Befruchtung der Eizelle erst mit der nach dem Auftauen stattfindenden, sich dann aber selbständig fortsetzenden Prozess der Kernverschmelzung erfolgt (so auch Taupitz a.a.O.).

(2)

30

Dieses Verständnis ist auch vom Wortlaut der Vorschrift noch gedeckt.

31

Art. 103 Abs. 2 GG erhebt den Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege auf Verfassungsrang. Das Analogieverbot gebietet es, strafrechtliche Vorschriften eng auszulegen. Der teleologischen Auslegung von Strafvorschriften zum Zwecke der Schließung von Strafbarkeitslücken sind durch den Wortlaut des Strafgesetzes und strafrechtlichen Nebengesetze enge Grenzen gesetzt. Zwar mag sich zum Verständnis des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG aufdrängen, dass dieser auf das Befruchten der Eizelle durch Zugabe beziehungsweise Injektion von Samenflüssigkeit abstellt, dies schließt jedoch ein weiteres Verständnis, dass auch das Auftauen kryokonservierter Eizellen als Befruchtung erfasst, nicht schlechterdings aus. Denn der Auslegung der Vorschrift ist die fortpflanzungsmedizinische und biologische Begriffsbestimmung zu Grunde zu legen.

cc)

32

Soweit das Auftauen der Eizellen in Polen durch polnische Ärzte erfolgt, handelt es sich um eine Auslandstat, deren Ahndung in Deutschland § 7 StGB entgegensteht. Eine Verfolgung scheitert jedenfalls daran, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Parteien das Befruchten von Eizellen mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod in Polen nicht unter Strafe gestellt ist. In Deutschland besteht für die Frau gem. § 4 Abs. 2 ESchG ein persönlicher Strafausschließunggrund, der den behandelnden Arzt gem. § 28 Abs. 2 StGB jedoch nicht zu Gute kommt.

33

Ob eine entsprechende Strafnorm im polnischen Recht existiert, kann aber letztlich auch dahingestellt bleiben, da § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB die Strafbarkeit des im Inland handelnden Teilnehmers an einer Auslandstat unter andere Voraussetzungen stellt. Hiernach ist der im Inland handelnde Teilnehmer auch dann nach deutschem Recht zu bestrafen, wenn die Tat im Ausland nicht mit Strafe bedroht ist.

34

Die in Deutschland erfolgende Herausgabe der kryokonservierten Eizelle zum Zwecke der Befruchtung im Ausland fördert die Haupttat und ist in Deutschland als Beihilfe zur postmortalen Befruchtung gemäß § 27 StGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG strafbar.

c)

35

Nach Ansicht der Kammer bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG, die eine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen könnten.

aa)

36

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (BVerfGE 90, 145; BVerfG, NJW 2008, 1137).

bb)

37

Der Gesetzgeber hat das Risiko gesehen, dass durch die künstliche Befruchtung ein Eingriff in die nicht steuerbare Entwicklung menschlichen Lebens erfolgen könnte und hat mit dem ESchG der Verwendung von menschlichen Eizellen und Embryonen enge Grenzen gesetzt. Der Verabschiedung sind über die Parteigrenzen hinaus umfangreiche ethisch moralische Diskussionen vorausgegangen. Bei der Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Gemeinschaft drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (BVerfGE 90, 145).

cc)

38

Auf dieser Grundlage stellt sich § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG als verfassungsgemäß dar. In der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurden Bedenken für das Wohl des zu zeugenden Kindes darin gesehen, dass dieses in dem Bewusstsein aufwachse, keinen Vater zu haben. Hiergegen wird vorgebracht, dass sich bei von hirntoten Müttern abstammenden Kindern keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür ergeben hätten, dass diese ihre Herkunft schwer verkraften könnten (Roxin/Schroth-Liegesalz, Medizinrecht, 349; Taupitz in Günther/Taupitz/Kaiser, a.a.O., § 4 Abs. 1 Nr. 3, Rdn. 26 ff.). Diese Bedenken verfangen jedoch nicht, da eine Beeinträchtigung für die kindliche Entwicklung nicht ausgeschlossen werden kann und die moralischen und ethischen Bedenken bei einer hirntoten Hochschwangeren, deren Leibesfrucht anders als die Vorkernzelle gerade nicht als Sache zu behandeln ist, anders zu beurteilen sind, als die geplante künstliche Befruchtung. Bei der Leibesfrucht steht der Schutz des ungeborenen Lebens im Vordergrund. Soweit hinreichend sichere Erkenntnisse über frühkindliche Entwicklungsstörungen aus künstlicher Befruchtung entstandener, von verstorbenen Vätern abstammender Kindern, etwa aus Ländern, in denen eine vergleichbare Strafnorm nicht besteht, nicht vorliegen, besteht zumindest eine ernsthafte Befürchtung von Fehlentwicklungen, die die Wertung des Gesetzgebers unter Berücksichtigung des bestehenden Beurteilungsspielraums als verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen lässt.

39

Für eine Strafbarkeit der postmortalen Befruchtung spricht auch, dass nach geltender Rechtslage der Samenspender gem. §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB nicht als Vater anerkannt werden könnte, da ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin binnen 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod entbinden wird. Zwar mag man dem mit Taupitz entgegen halten, dass für diesen Fall gegebenenfalls eine Fristenlösung für die Durchführung der Befruchtung hätte erwogen werden können. Wollte man die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG jedoch verfassungskonform auslegen, so würden Bedenken gegen eine Strafbarkeit jedenfalls dann nicht bestehen, wenn eine Vaterschaftsanerkennung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht mehr möglich ist.

40

Die Kammer sieht sich nach allem nicht berufen, ethisch moralische Wertungen des Gesetzgebers, die sogleich auch die Wertvorstellungen der Gesellschaft reflektieren, durch eigene moralisch ethische Erwägungen zu ersetzen.

II.

41

Der Klägerin steht ein Herausgabeanspruch auch nicht nach § 695 BGB oder einer sonstigen Anspruchsnorm zu.

42

Auch insoweit steht dem Herausgabeanspruch der Klägerin der Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung ihres Begehrens gem. § 275 Abs. 1 BGB entgegen.

III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Der Streitwert ist in Anwendung von § 3 ZPO auf 10.000,00 € zu bemessen.

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2.
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wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

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(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

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(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.

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2.
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3.
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1.
es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
2.
es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
3.
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.

(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.

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1.
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2.
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3.
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.

(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
2.
es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
3.
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.

(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
2.
es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
3.
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.

(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
2.
es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
3.
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.

(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.