Steuerrecht: BFH: Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten
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Der Anteil des selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt (Änderung der Rechtsprechung) .
Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann .
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und im Streitjahr (1999) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen. Bis zum Wirtschaftsjahr 1996/1997 betrieb der Ehemann die Land- und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer. Im Jahr 1997 erbte die Ehefrau von ihrer Mutter land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Im Streitjahr waren die Kläger jeweils Alleineigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die sie teils selbst bewirtschaftet, teils verpachtet hatten.
Erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 erklärten die Kläger Einkünfte aus selbständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Den Gewinn ermittelten die Kläger jeweils nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für den Ehemann gaben sie in den Anlagen L zur Einkommensteuererklärung folgende Flächengrößen an (in Hektar):
Wirtschaftsjahr | Eigentum | gepachtet | verpachtet | bewirtschaftet |
1997/98 | 10,6701 | 10,4138 | 1,2263 | 19,8576 |
1998/99 | 10,6701 | 10,4138 | 1,2263 | 19,8576 |
1999/00 | 17,7640 | 9,7217 | 7,9700 | 19,7857 |
Für die Ehefrau wurden folgende Werte erklärt:
Wirtschaftsjahr | Eigentum | gepachtet | verpachtet | bewirtschaftet |
1997/98 | 5,5872 | 14,7464 | 5,5872 | 14,7464 |
1998/99 | 5,5872 | 14,7464 | 5,5872 | 14,7464 |
1999/00 | 6,5094 | 16,9436 | 4,8321 | 18,6209 |
Der Ehemann hielt den Angaben zufolge in den Wirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 jeweils 49 Kühe und im Wirtschaftsjahr 1999/2000 43 Kühe, einen Zuchtbullen und 9 Kälber, die Ehefrau hielt kein Vieh.
Mit Schreiben vom 1. April 1999 sandte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Klägern eine Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für das am 1. Juli 1999 beginnende Wirtschaftsjahr.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr legte das FA die Hälfte des Gewinns der Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000 zugrunde. Den Gewinn des Wirtschaftsjahrs 1998/1999 hatte es auf der Grundlage der von beiden Klägern insgesamt bewirtschafteten Fläche nach § 13a EStG ermittelt. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 schätzte es den Gewinn. Die Einkünfte rechnete das FA den Klägern im Einkommensteuerbescheid jeweils zur Hälfte zu.
Auf die dagegen erhobene Klage setzte das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 15. September 2004 das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Rechtskraft eines noch zu erlassenden Feststellungsbescheides für die Ehegattengemeinschaft der Kläger aus, weil ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine Mitunternehmerschaft bestanden habe. Das FA erließ daraufhin den vorliegend streitigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Darin berücksichtigte es den hälftigen Gewinn der Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000 jeweils in unveränderter Höhe, stellte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend fest und rechnete sie den Klägern je zur Hälfte zu.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, das FA sei zutreffend von einer Mitunternehmerschaft im Streitjahr ausgegangen. Denn jedem Ehegatten gehöre ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu Alleineigentum. Dafür sei von der allgemein üblichen Geringfügigkeitsgrenze von 10 % auszugehen, die auf jeden Fall überschritten sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1502 veröffentlicht.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der Revision. Sie machen im Wesentlichen geltend, eine Mitunternehmerschaft habe nicht bestanden; sie hätten zwei getrennte landwirtschaftliche Betriebe geführt. Weder sei ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden, noch habe ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorgelegen. Die Klägerin habe auch keinen wesentlichen Vermögensbeitrag geleistet, weil ihre Flächen unstreitig lediglich 13,46 % der insgesamt bewirtschafteten Fläche betragen hätten. Die in ständiger Rechtsprechung entwickelte 20 %-Grenze, von der auch die Finanzverwaltung ausgehe werde damit deutlich unterschritten. Es verstoße gegen das Grundgesetz (GG), die Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen durch die Annahme einer steuerlichen Mitunternehmerschaft und die darauf beruhende Versagung der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zu benachteiligen, nur weil sie verheiratet seien.
Selbst wenn jedoch eine steuerliche Mitunternehmerschaft vorgelegen hätte, müsse auch der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 gemäß § 13a EStG ermittelt werden, so dass eine Schätzung unzulässig sei. Eine Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG hätten die Kläger nicht erhalten, einen entsprechenden Nachweis habe das FA auch nicht geführt, worauf noch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei. Überraschend und ohne den Klägern Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, habe das FG dann aber entschieden, dass es auf diese Mitteilung überhaupt nicht ankomme, da bereits seit 1997 eine steuerliche Mitunternehmerschaft bestanden habe, die von Beginn an den Ausgangswert von 32 000 DM überschritten habe und buchführungspflichtig gewesen sei. Das FG habe dabei den Ausgangswert falsch berechnet, weil es von 1,00 DM bis 1,10 DM pro Quadratmeter ausgegangen sei, während der richtige Ausgangswert nur 804,89 DM pro Hektar betrage. Gehe man von 38,11 ha aus, ergebe sich dabei ein Ausgangswert von 30 671,62 DM. Weil der Ausgangswert unstreitig gewesen sei und die Kläger nach dem Verfahrensverlauf mit einer solchen Entscheidung nicht hätten rechnen müssen, habe auch kein Anlass bestanden, vorsorglich zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Das FG habe daher das rechtliche Gehör verletzt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob der angefochtene Feststellungsbescheid zu Recht ergangen ist. Unklar ist insbesondere, ob die Kläger jeweils eigene landwirtschaftliche Unternehmen betrieben haben oder ob und gegebenenfalls ab wann zwischen ihnen eine Mitunternehmerschaft bestanden hat.
Unternehmer einer Land- und Forstwirtschaft ist derjenige, der sie betreibt; das ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Soweit der Betrieb auf die Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung gerichtet ist, geht er auf Rechnung und Gefahr dessen, dem die Nutzungen durch Verwertung der Früchte zustehen. Denn auf dessen Risiko wird die Landwirtschaft betrieben. In der Regel ist das der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, falls er nicht aufgrund steuerrechtlich anzuerkennender Rechtsbeziehungen die Nutzungen dieses Vermögens einem anderen überlassen oder mit einem anderen teilen muss. Das gilt auch dann, wenn nach außen ein anderer als Inhaber des Betriebes in Erscheinung tritt, weil er ihn --z.B. als Verwalter-- bewirtschaftet.
Eine Mitunternehmerschaft wird steuerlich nur durch ein Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich damit vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis begründet, das den Mitunternehmern ein Unternehmerrisiko auferlegt und Unternehmerinitiative einräumt.
Von den Fällen eines wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses abgesehen können auch Ehegatten danach nur Mitunternehmer eines Betriebes sein, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist, der den gleichen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des BFH an alle Verträge zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind. Steuerlich können solche Verträge grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen wurden.
Das Erfordernis des Nachweises vorheriger klarer Vereinbarungen hat der Senat wegen der besonderen Bedeutung des Grund und Bodens bei der landwirtschaftlichen Urproduktion für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft eingeschränkt.
Landwirtsehegatten sind nach ständiger Rechtsprechung auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. In solchen Fällen ist von einem durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag auszugehen. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Zusammenarbeit an; maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles vorliegt.
Die Eindeutigkeit der wirtschaftlichen Maßnahmen und des gleichgerichteten Verhaltens rechtfertigt die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsverhältnisses. Ein Gesellschaftsverhältnis kann daher in der Regel nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat.
Diese Rechtsprechung beruht --worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat-- auf der besonderen Funktion des Grund und Bodens für die Landwirtschaft. Denn der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks erhält nicht nur die Gebrauchsvorteile des Grundstücks, sondern er wird auch Eigentümer der erzeugten und weiter zu verwertenden Früchte i.S. von § 99 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), falls er nicht einem anderen die Aneignung gestattet hat (§§ 953, 956 BGB). Deshalb betätigt sich der Eigentümer als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn er ein landwirtschaftliches Grundstück selbst bewirtschaftet oder für sich bewirtschaften lässt, das nach Größe und Bonität nachhaltige Erträge abwerfen kann, so dass es --anders als z.B. Hausgärten-- als Einnahmequelle von Gewicht sein kann.
Soweit der Senat entschieden hat, dass Pachtflächen nicht geeignet seien, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zu begründen, hält er daran nicht fest. Denn auf verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücken steht das Fruchtziehungsrecht dem Pächter zu; dieser wird unmittelbar Eigentümer der erzeugten und weiter zu verwertenden Früchte (§ 956 BGB). Insoweit besteht kein Unterschied, der eine andere Beurteilung von Pachtflächen als von Eigentumsflächen rechtfertigen könnte. Entscheidend für die Begründung der Mitunternehmerschaft ist daher --neben den weiteren Voraussetzungen--, ob jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht.
Eine gegen Art. 6 GG verstoßende Benachteiligung der Eheleute kann darin --entgegen der Auffassung der Kläger-- nicht liegen. Denn die auf einem konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag beruhende Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten stellt gerade eine Ausnahme von dem ansonsten für Vereinbarungen unter nahen Angehörigen geltenden Erfordernis vorheriger ernsthafter und klarer Vereinbarungen dar. Diese Ausnahme führt zur Anwendung der auch unter Fremden geltenden Maßstäbe für das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses durch schlüssiges Verhalten.
Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt. Zwar hat der BFH früher entschieden, dass jeder Ehegatte dem Betrieb Grundstücke zur Verfügung gestellt haben muss, die mehr als 20 % des gemeinen Werts des Hofes ausmachen. Auch die Finanzverwaltung ist in der Vergangenheit von einer 20 %-Grenze, allerdings bezogen auf den Einheitswert des Betriebes, ausgegangen. Bereits im Urteil in BFHE 205, 157 hat der Senat jedoch Bedenken hinsichtlich der bisherigen Geringfügigkeitsgrenze geäußert. Die Finanzverwaltung hat daraufhin ab 2004 auf die Nennung eines Prozentsatzes verzichtet.
Unter Berücksichtigung der ansonsten allgemein üblichen Geringfügigkeitsgrenze hält der Senat an der 20 %-Grenze nicht mehr fest. Mit dem FG ist davon auszugehen, dass der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, dann erheblich ist, wenn er mehr als 10 % beträgt. Im Hinblick darauf, dass nur die für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion genutzten Grundstücke zu berücksichtigen sind, sieht der Senat als maßgebliche Bezugsgröße nicht mehr den Hofeswert, sondern die gemeinsam land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücke an.
Die Annahme einer konkludent begründeten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten in anderen Fällen des Zusammenwirkens hat der BFH in ständiger Rechtsprechung wegen des Ausnahmecharakters des aus dem Eigentum an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken folgenden originären Fruchtziehungsrechts abgelehnt. Es genügt nicht, dass der eine Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen zur Bewirtschaftung überlässt, während der andere nur seine Arbeitskraft und Kapitalbeiträge einbringt. Ebenso wenig reicht es aus, dass der andere Ehegatte das für eine Bewirtschaftung des Hofes erforderliche Inventar, die ihm zu Eigentum übertragene Hofstelle oder sonstige Grundstücke, bei denen die Besonderheiten der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht gegeben sind, zur Verfügung stellt.
Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Denn das Fruchtziehungsrecht des Eigentümers oder Pächters land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke rechtfertigt es zwar, von einem unternehmerischen Tätigwerden der Ehegatten auszugehen. Die Grundstücke können daher nicht als Privatvermögen behandelt werden, soweit sie im Eigentum eines der Ehegatten stehen. Eine konkludent begründete Mitunternehmerschaft liegt jedoch nur dann vor, wenn die Ehegatten die Grundstücke --ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag-- gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann.
Werden die Ehegatten aber in jeweils eigenen landwirtschaftlichen Betrieben tätig, gibt das Fruchtziehungsrecht auf den landwirtschaftlichen Grundstücken nichts dazu her, ob sie als Einzel- oder als Mitunternehmer anzusehen sind. Allein die Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken der Ehegatten kann deshalb nicht dazu führen, zwei selbständige Betriebe in einer Mitunternehmerschaft zusammenzufassen. Es ist daher auch in solchen Fällen nicht gerechtfertigt, abweichend von den ansonsten für Ehegatten geltenden Grundsätzen eine Mitunternehmerschaft zu unterstellen.
Die Feststellungen des FG reichen danach nicht aus, um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an die Kläger als Mitunternehmer anzusehen sind.
Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, welche landwirtschaftlichen Grundstücke die Kläger zu den für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zeitpunkten jeweils selbst bewirtschaftet haben, und ob dem weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand zugrunde lag.
Das FG ist vom Bestehen einer Mitunternehmerschaft seit dem Jahr 1997 ausgegangen, weil die Klägerin in diesem Jahr von ihrer Mutter land- und forstwirtschaftliche Grundstücke geerbt hat. Den Feststellungen, die keine näheren Angaben zu den Flächen enthalten, lässt sich auch nicht entnehmen, ob es sich dabei um einen --gegebenenfalls ruhenden-- landwirtschaftlichen Betrieb oder um Privatvermögen gehandelt hat. Gehörten aber die selbst bewirtschafteten Flächen der Klägerin zu einem --möglicherweise zunächst ruhenden-- eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, waren sie nicht geeignet, eine konkludente Mitunternehmerschaft in den Wirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 zu begründen. Falls die Klägerin bereits einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, rechtfertigt es die im Wirtschaftsjahr 1999/2000 begonnene Selbstbewirtschaftung eines Teils der Eigentumsflächen nicht, von einer konkludent begründeten Mitunternehmerschaft auszugehen.
Sollten die nachzuholenden Feststellungen jedoch das Bestehen einer Mitunternehmerschaft der Kläger bereits ab 1997 bestätigen, erhält das FG zugleich Gelegenheit, erneut über das Vorliegen der Buchführungspflicht zu entscheiden und dabei die unzutreffende Berechnung des Ausgangswerts zu korrigieren.
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(1)1Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn
- 1.
der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und - 2.
in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst bewirtschaftet werden und diese Flächen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten und - 3.
die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und - 4.
die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) 50 Hektar nicht überschreiten und - 5.
die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.
(2)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln.2Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln.3Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.4Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
(3)1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
- 1.
dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung, - 2.
dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung, - 3.
dem Gewinn der Sondernutzungen, - 4.
den Sondergewinnen, - 5.
den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, - 6.
den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 20 Absatz 8).
(4)1Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung.2Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen.3Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.
(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln.
(6)1Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen.2Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen.3Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.
(7)1Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne sind
- 1.
Gewinne - a)
aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen; § 55 ist anzuwenden; - b)
aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15 000 Euro betragen hat; - c)
aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Buchstaben a und b genannten Wirtschaftsgüter; - d)
aus der Auflösung von Rücklagen;
- 2.
Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2; - 3.
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3; - 4.
Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaftsteuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhebungen der Finanzverwaltung anpassen kann.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1)1Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn
- 1.
der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und - 2.
in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst bewirtschaftet werden und diese Flächen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten und - 3.
die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und - 4.
die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) 50 Hektar nicht überschreiten und - 5.
die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.
(2)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln.2Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln.3Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.4Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
(3)1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
- 1.
dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung, - 2.
dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung, - 3.
dem Gewinn der Sondernutzungen, - 4.
den Sondergewinnen, - 5.
den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, - 6.
den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 20 Absatz 8).
(4)1Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung.2Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen.3Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.
(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln.
(6)1Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen.2Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen.3Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.
(7)1Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne sind
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Gewinne - a)
aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen; § 55 ist anzuwenden; - b)
aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15 000 Euro betragen hat; - c)
aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Buchstaben a und b genannten Wirtschaftsgüter; - d)
aus der Auflösung von Rücklagen;
- 2.
Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2; - 3.
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3; - 4.
Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaftsteuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhebungen der Finanzverwaltung anpassen kann.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.