Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Sept. 2019 - 7 U 24/19

ECLI:olgkarl
bei uns veröffentlicht am15.12.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch

Gericht

Oberlandesgericht Karlsruhe

Tenor: 

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.01.2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.02.2019 - 1 O 100/17 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2017 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 50% alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der am 27.06.2016 auf dem Rheindamm im Waldpark in Mannheim erlittenen Hundebissverletzung noch entstehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: 

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden wegen des Bisses eines Hundes in Anspruch.

Die Klägerin verließ am 27.06.2016 kurz nach 7:00 Uhr mit ihrem Hund, einem schwarzen Flat-Coated-Retriever „Emil“, den Garten ihres Grundstücks, das unmittelbar auf den Rheindamm in Mannheim im Bereich des Waldparks mündet. Die Klägerin führte ein Mountainbike mit sich. Der Hund war nicht angeleint. In unmittelbarer Nähe kam es auf dem Rheindamm zur Begegnung mit dem Beklagten und seinem Schäferhund „Vello“, der ebenfalls nicht angeleint war. Die Hunde knurrten sich an. Beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, was dem Beklagten misslang, da er ausrutschte und seinen Hund losließ. Es kam zu einem Kampf zwischen den Hunden, die Klägerin wurde in die rechte Hand gebissen. Sie erlitt eine offene Mittelhandbissfraktur, die eine operative Versorgung am späten Vormittag desselben Tages erforderlich machte. Nach der Operation erlitt die Klägerin auf der Station einen Bewusstseinsverlust, es kam zu einer Lungenembolie und einem Schlaganfall. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil  Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten, als der Beklagte seinen Hund nicht unter Kontrolle gebracht habe. Der Hund des Beklagten sei auf sie und ihren Hund zugelaufen und habe nach ihrem Hund gebissen, dabei jedoch die Hand der Klägerin getroffen, die sie zur Faust geballt am Halsband ihres Hundes gehabt habe. Der erlittene Schlaganfall sei Folge der Bissverletzung und der notwendigen operativen Versorgung. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen wird auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil  verwiesen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 € zuzüglich Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte auch für die zukünftigen immateriellen Schäden der Klägerin, die nicht Gegenstand des Zahlungsantrages nach Ziffer 1 seien und die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Rechtsstreit beträfen, Schmerzensgeldzahlungen aufgrund des Bisses des Hundes Vello vom 27.06.2016 an die Klägerin zu leisten habe. Nach Einvernahme von Zeugen sowie Anhörung des Beklagten hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Hund des Beklagten die Klägerin gebissen habe. Zu der Bissverletzung sei es gekommen, weil der Beklagte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt habe, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt und nicht hinreichend beaufsichtigt habe. Von einem Hund in der Größe des Schäferhundes des Beklagten gingen Gefahren für Rechtsgüter Dritter aus, weshalb der Beklagte, der um die Aggressivität seines Hundes gewusst habe, dafür hätte Sorge tragen müssen, dass er diesen jederzeit unter Kontrolle hat. Ein Mitverschulden der Klägerin hat das Landgericht ebenso wenig wie eine Anrechnung der Tiergefahr betreffend den Hund der Klägerin angenommen, da die überwiegende Verantwortlichkeit beim Beklagten, dem es im Gegensatz zur Klägerin nicht gelungen sei, seinen Hund festzuhalten, zu sehen sei. Hinsichtlich der Folgen der Bissverletzung hat sich das Landgericht sachverständig beraten davon überzeugt, dass die von der Klägerin erlittene Bissverletzung ursächlich für den am selben Tag erlittenen Schlaganfall und dessen Folgen geworden sei. Zwar seien Embolien und Schlaganfälle keine typischen Folgen des Hundebisses. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei jedoch davon auszugehen, dass vorliegend andere Ursachen für den Schlaganfall äußerst unwahrscheinlich seien, so dass von einem Zusammenhang auszugehen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht die vom Hund „Emil“ der Klägerin ausgehende Tiergefahr und das Mitverschulden der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Diese begründeten eine hälftige Mithaftung. Der Beklagte habe nicht gewusst, dass sein Hund aggressiv reagieren könne. Der Vorfall mit dem Dackel des Zeugen … sei zeitlich falsch eingeordnet worden, dieser habe zehn Monate nach dem hier streitgegenständlichen Vorfall stattgefunden. Im Übrigen habe die Klägerin versucht, mit bloßen Händen die raufenden Hunde zu trennen, wodurch es zu der Verletzung der Hand gekommen sei. Insoweit sei von einem erheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen. Es sei auch nicht richtig, dass der Beklagte eingeräumt habe, dass sein Hund die Klägerin gebissen habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichtes sei insoweit unzutreffend und lasse das Näheverhältnis der vernommenen Zeugen zur Klägerin außer Betracht. Der Vorfall sei letztlich auf die Tiergefahr der beiden Hunde sowie das Einschreiten der Klägerin zurück zu führen. Ein Verschuldensvorwurf gegen den Beklagten könne nicht erhoben werden.

Das ausgeurteilte Schmerzensgeld sei im Hinblick auf das Mitverschulden der Klägerin um die Hälfte zu kürzen, ein Feststellungsausspruch sei lediglich für eine Haftung i.H.v. 50% sowie für nicht absehbare immaterielle Schäden gerechtfertigt. Im Übrigen hätte das Landgericht aufklären müssen, welche dauernden Beeinträchtigungen bei der Klägerin verblieben seien und welche Einschränkungen sie vor dem streitgegenständlichen Vorfall gehabt habe.

Der Beklagte beantragt unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim zum Az. 1 O 100/17 wie folgt:

„1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch für den weiteren nicht absehbaren immateriellen Schaden der Klägerin aus dem Hundebissereignis vom 27.06.2016 im Waldpark Mannheim i.H.v. 50% eintrittspflichtig ist.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.“

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht festgestellt habe, dass es der Hund des Beklagten gewesen sei, der die Klägerin gebissen habe, die im Einzelnen dargestellte erhebliche gesundheitliche Folgen davongetragen habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 04.09.2019  verwiesen. Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten in der mündlichen Verhandlung angehört. Auch insoweit wird auf das Protokoll vom 04.09.2019 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin sowie bei der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden der Klägerin ist eine Mithaftung in Höhe von 50% anzusetzen, da die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen ist . Ein diese Tiergefahr ausschließendes Verschulden des Beklagten hat die Klägerin nicht beweisen können. Dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an ihrer Verletzung treffen würde, da sie mit bloßen Händen in eine laufende Beißerei zwischen den Hunden eingegriffen hätte, hat der Beklagte nicht beweisen können. Der Einwand fehlender Aufklärung von Dauerschäden der Klägerin aus diesem Vorfall überzeugt nicht.

1. Der Beklagte haftet für die Verletzung der Klägerin als Halter des Hundes Vello nach § 833 BGB.

a. Dabei kommt es auf die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht an, da offenbleiben kann, welcher der Hunde die Klägerin gebissen hat. § 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr.

Diese ist dann nicht anzunehmen, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist . Die typische Tiergefahr setzt grundsätzlich ein über die bloße physische Anwesenheit hinausgehendes Verhalten des Tieres voraus.

Die Verletzung der Klägerin ist unstreitig durch ein Tier entstanden. Es kann dabei offenbleiben, ob tatsächlich der Hund des Beklagten die Klägerin gebissen hat oder ob die Bissverletzung, wie der Beklagte in erster Instanz geltend gemacht hat, durch den eigenen Hund der Klägerin verursacht worden ist. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres. Dabei muss ein tierisches Verhalten nicht die einzige Ursache eines Schadensereignisses sein. Es reicht aus, wenn das Verhalten des Hundes des Beklagten mitursächlich für die Verletzung der Klägerin geworden ist . Dies ist auch dann der Fall, wenn der Hund der Klägerin diese im Zusammenhang mit einer Rauferei mit dem Hund des Beklagten, wie dieser es behauptete, gebissen hätte. Denn das Verhalten des Hundes des Beklagten - Beteiligung an einer Rauferei mit einem anderen Hund - könnte auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten nicht hinweggedacht werden, ohne dass das schädigende Ereignis - Bissverletzung der Klägerin durch einen der Hunde - entfiele.

b. Zurecht macht die Berufung jedoch geltend, dass sich die Klägerin die Tiergefahr ihres Hundes anspruchsmindernd anrechnen lassen muss.

Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend §§ 254 Abs. 1, 833 S. 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 S. 1 BGB anrechnen lassen. Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist. An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist. Demgegenüber können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen.

Vorliegend hat der Hund der Klägerin, was diese vorgetragen und in ihrer Anhörung vor dem Senat bestätigt hat, den Hund des Beklagten angeknurrt bzw. beide Hunde haben sich angeknurrt, weshalb die Klägerin sich nach eigenem Vortrag auch veranlasst sah, ihren Hund festzuhalten. Unabhängig davon, ob die Hunde sich bereits gerauft hatten, bevor die Klägerin ihren Hund festhalten konnte, hätte der Hund der Klägerin bereits durch das Anknurren zu einer Auseinandersetzung der Hunde beigetragen. Dass er noch genau in dem Moment knurrte, in dem nach Darstellung der Klägerin der Hund des Beklagten loskam bzw. der Beklagte stürzte, ist nicht erforderlich, denn im unmittelbar vorangehenden zeitlichen Zusammenhang hatte der Hund der Klägerin seine Präsenz gegenüber dem anderen Hund durch Knurren bekundet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Hund der Klägerin keinen Reiz auf den Hund des Beklagten ausgeübt hätte, als es zum streitgegenständlichen Vorfall kam, so dass die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zu berücksichtigen ist.

c. Da beide Hunde in etwa gleich groß sind und im Vorfeld des Geschehens frei, d.h. unangeleint, liefen, bemisst der Senat die Gefahren beider Tiere in gleicher Höhe. Dass die Tiergefahr des Hundes der Klägerin geringer gewesen wäre, weil sie diesen vor Beginn einer Rauferei am Halsband gehalten und der Hund des Beklagten einen nicht angeleinten aber am Halsband fixierten Hund angegriffen hätte, ist nicht festzustellen.

Zwar hat die Klägerin in Übereinstimmung mit ihrem Prozessvortrag und den Angaben der Zeugen Prof. … und die vor dem Landgericht vom Hörensagen berichteten, was ihnen die Klägerin darüber gesagt hatte, wie es zu der Verletzung kam, angegeben, dass sie ihren Hund am Halsband festgehalten habe. Der Beklagte habe seinen Hund ebenfalls am Halsband gehabt. Er sei dann ausgerutscht und gefallen. Der Hund des Beklagten sei zu ihr und ihrem Hund gekommen und habe ihren Hund in den Hals beißen wollen, dabei aber die Hand der Klägerin, die das Halsband hielt, erwischt.

Der Beklagte hat jedoch ebenfalls in Übereinstimmung mit seinem schriftsätzlichen Vortrag und seinen Angaben beim Landgericht angegeben, die Hunde seien aufeinander losgegangen und hätten gerauft. Er habe eingegriffen und seinen Hund zurückgezogen. Dabei sei er zu Fall gekommen und habe seinen Hund wieder losgelassen. Die Hunde hätten weiter gerauft. Als er aufgestanden gewesen sei, habe er die verletzte Klägerin gesehen. Weitere unmittelbare Zeugen des Vorfalls gibt es nicht. Die Angaben der Parteien sind jeweils plausibel. Der Beklagte war auf seinen Hund konzentriert. Er gab an, die Klägerin erstmals gesehen zu haben, als sie bereits verletzt gewesen sei. Zuvor habe er nur einen Teil eines Fahrrads gesehen. Da der Beklagte selbst versucht hatte, die sich raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen, lag für ihn die Annahme nah, dass die Klägerin dies auch versucht haben könnte und dabei verletzt worden sein könnte. Die Klägerin gab an, dass sie zunächst ihren Hund aus dem Blick verloren gehabt habe, als sie ihn gesehen habe, sei er in der Nähe des anderen Hundes gewesen. Die Hunde hätten sich angeknurrt. Ihr Hund sei auf Zuruf zu ihr gekommen. Sie habe ihn festgehalten, als der Beklagte ausgerutscht sei. Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, welche der Schilderungen zutrifft. Beide Parteien schilderten ihre eigenen Erinnerungen, die subjektiv gefärbt sein mögen, aber objektiv weder zu belegen noch zu widerlegen sind. Insbesondere spricht auch die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. . nicht gegen die Angaben des Beklagten. Diesen Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass die Hand der Klägerin zur Faust geballt war, als sie gebissen wurde. Dies kann auch passiert sein, wenn sie versucht hätte, ihren Hund aus einer bereits laufenden Rauferei der Hunde zurückzuziehen und ihn dazu mit der zur Faust geballten Hand am Halsband packte oder zu greifen versucht hatte und die Hand noch zur Faust geballt war, als einer der Hunde sie biss.

Letztlich kann sich der Senat keine Überzeugung dazu bilden, ob der Hund der Klägerin zum Zeitpunkt des Beginns einer Rauferei der Hunde  festgehalten wurde oder nicht.

2. Dass die Tiergefahr des Hundes der Klägerin zurücktreten würde, weil der Beklagte auch aus eigenem Verschulden haftete , hat die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen. Dass der Beklagte vor dem streitgegenständlichen Vorfall gewusst hätte, dass sein Hund aggressiv reagieren könnte, wie es das Landgericht unter Verweis auf den Vorfall mit dem Hund des Zeugen N. annahm, ist nicht festzustellen. Der Vorfall mit diesem Hund war erst Monate nach dem hier streitgegenständlichen. Die Klägerin gab bei ihrer persönlichen Anhörung an, dass sich ihr Hund und der Hund des Beklagten ihres Wissens zuvor nicht gekannt hätten. Nach der Schilderung des Beklagten hat sein Hund sofort auf das Kommando „steh“ reagiert, als der Hund der Klägerin von ihrem Grundstück auf den Rheindamm lief. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie hat bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben, der Beklagte habe seinen Hund am Halsband gehabt, als er ausgerutscht sei und im Fallen seinen Hund losgelassen habe. Sie habe ihren Hund weiter am Halsband festgehalten. Nach dieser Schilderung der Klägerin hatten beide Hundehalter ihren Hund zunächst unter Kontrolle. Dass den Beklagten an seinem Sturz und dem damit verbundenen Loslassen des Hundes im Fallen ein Verschulden trifft, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Klägerin und der Beklagte haben insoweit übereinstimmend angegeben, dass es am Morgen auf dem Randstreifen des Rheindamms noch feucht gewesen sei. Auf diesem Randstreifen befand sich der Beklagte, als er auch nach Darstellung der Klägerin seinen Hund am Halsband festhielt. Der Beklagte trug leichtes Schuhwerk. Dies kann ihm jedoch nach Auffassung des Senats nicht zum Verschulden gereichen, denn es gibt keine allgemeine Sorgfaltsvorschrift, dass beim Ausführen eines Hundes einer bestimmten Größe festes Schuhwerk mit Profilsohle, das ein Ausrutschen hätte verhindern können, zu tragen ist. Dass der Beklagte wegrutschen und dadurch den Hund nicht halten können würde, war nicht vorhersehbar, so dass ein Verschulden des Beklagten nicht vorliegt.

3. Dass die Klägerin ein eigenes Verschulden an ihrer Verletzung treffen würde, hat der insoweit beweisbelastete Beklagte  nicht bewiesen. Eine beteiligte Person handelt grundsätzlich auf eigenes Risiko, wenn sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schäden zu bewahren, und wenn sie Körperteile den Bissen eines Hundes aussetzt. Jeder vernünftige Hundehalter wird wegen der Risiken für die eigene Gesundheit davon absehen, in eine brenzlige Auseinandersetzung aggressiver, angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorkehrungen einzugreifen und insbesondere mit der bloßen Hand in den Bissbereich eines Hundes zu fassen. Die Gründe liegen darin, dass erstens kämpfende Hunde auch den eingreifenden Menschen als Gegner annehmen und seine Hand attackieren, zweitens der Einsatz der Hand nicht geeignet ist, die Instinkte der Tiere zu überwinden und die beteiligten Tiere zu beruhigen und drittens der Einsatz einer Hand als eines feingliedrigen und empfindlichen Körperteils in Abwägung der beteiligten Rechtsgüter unverhältnismäßig riskant ist .

Nach Anhörung der Parteien vermag sich der Senat auch unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugen vom Hörensagen und der Ausführungen von Prof. Dr. . zur Verletzungsmechanik nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin in eine laufende Beißerei zwischen den Hunden eingegriffen hätte. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter 1.c. verwiesen werden. Ebensowenig wie der Senat festzustellen vermag, dass die Darstellung der Klägerin zur Verursachung ihrer Verletzung durch den Hund des Beklagten zutrifft, vermag er sich davon zu überzeugen, dass die Angaben des Beklagten zu einem Eingreifen der Klägerin in eine laufende Rauferei der Hunde zutreffend sind.

4. Soweit die Berufung beanstandet, dass das Landgericht nicht aufgeklärt habe, welche Dauerfolgen die Klägerin erlitten habe und ob bzw. welche Einschränkungen vor dem streitgegenständlichen Vorfall bestanden hätten, übersieht sie, dass sich das erstinstanzlich eingeholte Gutachten von Prof. Dr. . im Auftrag des Landgerichts mit den Fragen von Dauerschäden beschäftigt , das Landgericht hat auf dieser Grundlage Feststellungen getroffen . Das Gutachten zu den eingetretenen Gesundheitsschäden und die damit verbundene Frage nach vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der Beklagte in erster Instanz nach Fristsetzung und Hinweis auf Verspätungsfolgen nicht angegriffen. Seine Angriffe insoweit sind in zweiter Instanz neu, ohne dass der Beklagte sich dazu äußern würde, weshalb ihm in erster Instanz entsprechender Vortrag nicht möglich gewesen wäre. Dieser neue Vortrag ist in zweiter Instanz wegen § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

5. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Vortrag zu einem Verstoß gegen die Anleinpflicht ist in zweiter Instanz neu und wegen § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Doch auch wenn man diesen Vortrag zu berücksichtigen hätte, ergäbe sich für das Haftungsverhältnis der Parteien untereinander nichts anderes. Unstreitig waren beide Hunde ungefähr gleicher Größe nicht angeleint, weshalb das Verschulden beider Hundehalter insoweit gleich zu gewichten ist. Der Beklagte besaß zwar seinen Hund noch nicht so lange, hatte diesen aber, anders als die Klägerin den ihren, im Blick und konnte durch die Erteilung von Befehlen auf ihn einwirken. Hingegen hatte die Klägerin nach eigenem Bekunden ihren Hund beim Verlassen des Grundstücks mit dem Fahrrad aus den Augen verloren und sah ihn erst wieder, als dieser sich bereits in der Nähe des Hundes des Beklagten befand, die Hunde knurrten sich an. Die Klägerin wusste um den Rheindamm als Spazierweg an ihrer Grundstücksgrenze und musste damit rechnen, dass ihr unbeaufsichtigter Hund auf dem Rheindamm auf andere Hunde treffen würde. Dass der Hund des Beklagten sich entgegen des ihm erteilten Kommandos auf den Hund des Klägers zubewegt hätte, hat die Klägerin selbst nicht berichtet. Davon dass der Hund der Klägerin auf Zuruf zu ihr zurückgekommen wäre und dann am Halsband festgehalten vom Hund des Beklagten angegriffen worden wäre, hat sich der Senat, wie oben ausgeführt, nicht überzeugt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet.

Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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9.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
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2.
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