Landgericht Berlin Urteil, 2. Aug. 2018 - 33 O 361/17

originally published: 05/05/2023 15:38, updated: 05/05/2023 15:39
Landgericht Berlin Urteil, 2. Aug. 2018 - 33 O 361/17
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Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

 

In dem Rechtsstreit 

A-GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer B,

- Kläger -

 

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ihde & Partner,

Schönhauser Allee 10/11, 10119 Berlin-

 

g e g e n

 

C, Stiftung des bürgerlichen Rechts,

vertreten d.d. Geschäftsführer D, Schumannstraße 15, 10117 Berlin,

- Beklagte -

 

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Bierbach Streifler & Partner, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin-

 

hat die Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 1721, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2018 durch die Vorsitzende Richterin, am Landgericht Petzolt als Einzelrichterin

 

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

 

1.  Die. Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.454,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 4.362,54 € seit dem 13.07.2017 und aus 1.092,43 € seit dem 25.07.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Vergütungszahlung in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Filmproduktionsfirma, die Beklagte war im Rahmen ihres Stiftungszwecks während des G 20 Gipfeltreffens im Sommer 2017 in Hamburg mit einigen Veranstaltungen tätig. Sie beauftragte die Klägerin durch Vertrag vom 15.05.2017 mit der Leitung dieser Aktivitäten, die neben der Teilnahme an wöchentlichen Team- und sonstigen Besprechungen folgende Aufgaben der Klägerin  umfasste:

-  Supervising und Schulung eines Teams in Bezug auf zuverlässige Managementstrukturen und

- Outputs sowie des täglichen Reporting,

-  Mitwirkung bei der Vorbereitung der Events in organisatorischer Hinsicht im Rahmen der zu Verfügung gestellten Produktionsmittel und der vorgesehenen Termine,

-  Suche nach Partnern, für die Durchführung und Realisierung der verschiedenen Events und

- Aktivitäten (Anlage K1).

Das Vertragsverhältnis begann am 22.05.2017 und war bis zum 20.07.2017 befristet. Für eine Kündigung aus wichtigem Grund war eine schriftliche Erklärung nach Abmahnung vorgesehen.

Das Gesamthonorar betrug 10.084,00 € zuzüglich MwSt und sollte in 4 Raten gezahlt werden. Die Beklagte beglich die erste und zweite Rate. Die dritte Rate in Höhe von 3.666,00 € bezog sich auf den Tätigkeitszeitraum der Klägerin vom 21.06.2017 bis 10.07.2017 und war zum 12.07.017 zahlbar; die 4. Rate in Höhe von 918,00 € bezog sich auf den Tätigkeitszeitraum vom 11.07.2017 bis 20.07.2017 und war zum 24.07.2017 zahlbar.

Nach den Veranstaltungen rund um den G 20 Gipfel in Hamburg teilte die Beklagte der Klägerin am 10.07.20·17 mit, dass sie in ihrem Büro nicht mehr erwünscht sei und auch nicht mehr an den Teambesprechungen teilnehmen solle. Sie lehnte die weitere Kommunikation mit ihr ab. Die Klägerin war zur Fortsetzung der Zusammenarbeit bereit und stellte am 10.07.2017 die dritte Rate in Höhe von brutto 4.362,54 € in Rechnung (Anlage K2). Sie mahnte den Betrag am 14.07.2017, wobei sie vom Fortbestand des Vertragsverhältnisses ausging (Anlage K3). In ihrer Antwort lehnte die Beklagte die Zahlung einer Vergütung über den 05.07.2017 hinaus ab und hielt das Vertragsverhältnis seit diesem Zeitpunkt für beendet (Anlage K4). Am 20.07.2017 rechnete die Klägerin die vierte Rate über 1.092,42 € brutto ab (Anlage K5). Beide Rechnungen blieben unbeglichen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Bezahlung der beiden Rechnungen vom 10.7.2017 und 20.7.2017 weiter und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.454,96 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.362,54 € seit dem 13.07.2017 sowie aus 1.092A2 € seit dem 25.07.2017 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass die Klägerin ihre Aufgaben aus der Vereinbarung der Parteien, die auch werkvertraglichen Charakter hätten, nicht erfüllt habe. Sie habe weder Schulungen, noch ein Supervising, noch eine Dokumentation, noch die Suche nach neuen Partner vorgenommen. Bei einer wichtigen Veranstaltung sei sie gar nicht anwesend gewesen und habe die Screenings in Hamburg nicht organisiert und auch nicht federführend geleitet. Die täglichen Reports seien trotz mehrfacher Abmahnung ausgeblieben. Daher habe sie - die Beklagte, das Vertragsverhältnis bereits am 05.07.2017 aus wichtigem Grund gekündigt. Den Rechnungen der Klägerin über die dritten und vierten Raten lägen keine Leistungen zugrunde.

Die Beklagte hat den gerichtlichen Hinweis vom 16.1.2018 zur Substanziierung der streitigen Pflichtverletzungen der Klägerin und der streitigen Abmahnungen und Kündigungserklärung (Bl.23) sowie die Duplik der Klägerin vom 22.2.2018 unbeantwortet gelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 611 Abs.1, 614 BGB einen Anspruch auf Zahlung der letzten zwei Raten in Höhe von insgesamt 5.454,96 € brutto nebst Verzugszinsen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 15.05.2017.

1.

Zwischen ihnen war ein Dienstvertrag nach § 611 BGB, aber kein Werkvertrag zustande gekommen, weil die Klägerin ein bloßes Tätigwerden schuldete und keinen bestimmten Erfolg herbeizuführen hatte. Für die Abgrenzung der Vertragstypen Ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird (BAG, Vrteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12, BAGE 146, 97-108, Rn.15). Nach § 1 des Vertrages war die Klägerin verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeltraums für die Beklagte verschiedene Tätigkeiten vorzunehmen, die zudem inhaltlich nur stichwortartig beschrieben wurden, ohne dass sich ein genauer Inhalt entnehmen ließ, worin z.B. die „Mitwirkung bei der Vorbereitung der Events in organisatorischer Hinsicht" bestehen sollte. Nach dieser für einen Außenstehenden sogar überwiegend nichtssagenden Beschreibung der Aufgaben hat die Klägerin nicht für den Erfolg eines Events oder einer Teambesprechung einzustehen. Ihr darauf ge.richtetes .Bestreben war der Gegenstand ihre Dienste und der Bezahlung. Auch die konkreter formulierten Aufgaben, wie Supervising und Schulung eines Teams oder Suche nach Geschäftspartnern, verpflichteten sie nicht zur Herbeiführung eines Erfolgs, sondern stellen eine geschuldete Tätigkeit dar. Die Anfertigung täglicher Reports ist ebenfalls kein geschuldetes Werk und dient vornehmlich der Dokumentation der im Rahmen des Dienstvertrages erbachten und noch ausstehenden Leistungen. Jede Arbeit hat einen Sinn und Zweck, sonst würde sie nicht ausgeführt werden, dies macht eine Dienstleistung aber nicht erfolgsabhängig und für den Auftraggeber auch nicht kostenlos, wenn der angestrebte Zweck ausbleibt.

2.

Das Vertragsverhältnis der Parteien bestand für die gesamte vereinbarte Zeit von rund zwei Mo­ naten bis zum 20.7.2017 und endete nicht bereits am 05.07.2017 oder am 10.07.2017 vorzeitig, als die Beklagte eine weitere Zusammenarbeit der Parteien ablehnte. Welche Äußerungen sie insoweit machte, trägt sie nicht vor. Eine etwaige Kündigungserklärung der Beklagen wäre auch nicht wirksam, weil es bereits an der in § 3 Nr. 3 des Vertrages vorgesehenen Schriftform fehlt. Eine schriftliche Kündigung vom 05.07. oder 10.07.2017 gibt es unstreitig nicht. Auch das Anwaltsschreiben (Email) der Beklagten vom 14.072017 (Anlage K4)' enthält keine Kündigungserklärung, sondern geht von einer bereits erfolgten Vertragsbeendigung aus, dem die Klägerin am 17.07.2017 widersprach und ausdrücklich auf das Fehlen eines Kündigungsschreibens hinwies, ohne dass die Beklagte dieses etwa nachholte.

3.

Es lässt sich ferner keine vorangegangene Abmahnung der Beklagten eines beanstandeten Verhaltens der Klägerin feststellen, die zwar auch mündlich erfolgen konnte, aber sowohl nach § 3 Nr.3 des Vertrages als auch nach § 314 Abs.1 BGB unentbehrlich war. Jegliche Abmahnung ist streitig und es obliegt der Beklagten, unter Beweisangebot dazu substanziierten Sachvortrag zu unterbreiten, wann, welche für sie handelnde natürliche Person welches konkrete Fehlverhalten der Klägerin abgemahnt habe. Trotz richterlichen Hinweises trägt sie weder zu einem konkreten Fehlverhalten der Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt,- noch zu den konkreten Umständen einer darauf bezogenen Abmahnunreicheng ausreichend vor.

Der streitige Umstand, dass die Klägerin seit Beginn des Vertragsverhältnisses am 22.05.2017 bis zum 20.07.2017 keine täglichen Berichte angefertigt habe, soll nach der Behauptung der Beklagten zwar Gegenstand wiederholter Abmahnungen gewesen sein, die aber ebenfalls nicht substanziiert dargetan sind und außerdem in Widerspruch zur Tatsache stehen, dass die Beklagte die beiden zum 02.06. bzw. 22.06.2017 fällig gewordenen ersten Raten in Höhe von 1.834,- € und 3.666,- € zuzüglich MwSt beglich. Wenn die täglichen Reportings nennenswerte Bedeutung gehabt hätten, wären diese Zahlungen jedenfalls nicht vorbehaltlos erfolgt oder die Beklagte wäre in der Lage, entsprechende  Leistungsaufforderungen insbesondere zeitlich zu konkretisieren.

Da das Vertragsverhältnis der Parteien bis zum vorgesehenen Ende bestand, steht der Klägerin die Vergütung in der vereinbarten vollen Höhe zu.

4.

Die Beklagte ist nicht nach § 326 Abs.1 BGB von ihrer Gegenleistung befreit und hat auch kein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der dritten und vierten Rate.

4.1

Die dritte Rate betrifft die Tätigkeit der Klägerin vom 21.06. bis zum 10.07.2017 und damit ohnehin einen Zeitraum, der vor oder zeitgleich mit der Weigerung der Beklagten vom 10.07.2017 lag, weitere Leistungen der dienstbereiten Klägerin anzunehmen. Unstreitig durfte die bis dahin tätige Klägerin ab dem 10.07.2017 nicht mehr für die Beklagte tätig werden, worauf ihr Anwaltsschreiben vom selben Tag in der Anlage K2 Bezug nimmt. Für einen früheren Zeitpunkt fehlt es an einem substanziierten Vorbringen der Beklagten (s.oben).

Etwaige Schlechtleistungen der Klägerin wirken sich nicht auf die Höhe der Vergütung aus, weil die Dienstleistungsvergütung keiner Minderung unterliegt. Werden die Dienste erbracht sind sie zu bezahlen. Werden sie schlecht erbracht, hat der Gläubiger dies zu rügen und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, bevor er die Rechtsfolgen der Kündigung oder des Rücktritts aus §§ 314, 323 Abs.1 BGB ziehen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Beklagte hat trotz richterlichen Hinweises weder zu den einzelnen streitigen Pflichtverletzungen der Klägerin, deren Zeitpunkten, etwaigen Rügen/ Abmahnungen vorgetragen und macht mangels Substantiierung des Pflichtenverstoßes auch nicht geltend, dass die Klägerin eine versäumte oder schlecht erfüllte Aufgabe wegen Zeitablaufs nicht hätte nachholen können und deshalb von der Leistungspflicht nach § 275 BGB frei geworden wäre. Supervisionen, Schulungen, Organisation, Vorbereitung Und Leitung '(On Veranstaltungen konnten jeweils verbessert und korrigiert werden, wenn die Beklagte die darauf gerichtete Tätigkeit oder Untätigkeit der Klägerin entsprechend beanstandet   hätte. Ihr obliegt die Darlegung der Schlechterfüllung und der Unmöglichkeit der Nacherfüllung durch Zeitablauf und ihr Sachvortrag erlaubt keine dahingehenden Feststellungen.

4.2

Die Klägerin hat auch die vierte Rate verdient, obwohl sie in den Leistungszeitraum vom 11.07.2017 bis zum 20.07.2017, den die vierte Teilzahlung abgalt, unstreitig keine Tätigkeit, auch keine ungenügende mehr 'für die Beklagte entfaltete. Da die versprochene Vergütung zeitbezogen war, sich auf bestimmte Tätigkeitstage erstreckte und das befristete Vertragsverhältnis für die Dauer der Frist nicht ordentlich kündbar war, führte die einseitige Vertragsaufsage der Beklagte ohne Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes gemäß § 326 Abs.2 BGB zu keinem Wegfallihrer Leistungspflicht.

Die Beklagte befand sich außerdem gemäß § 615 S.1 BGB in Verbindung mit § 293 BGB in Annahmeverzug, Weil die Anwaltsschreiben der Klägerin vom 10.07. und 14.07. 2017 ein Leistungsangebot enthielten. Nach der mündlichen Mitteilung der Beklagten vom 10.07.2017, dass sie die Arbeit der Klägerin nicht mehr wünsche, brachte die Klägerin mit den zutreffenden Hinweisen auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses mangels wirksamer Kündigung und somit auf die weiterhin bestehenden wechselseitigen Pflichten zugleich ihre Leistungsbereitschaft zum Ausdruck. Im Antwortschreiben vom 14.07.2017 (Anlage K4) stellte die Beklagte sodann klar, dass sie die Zusammenarbeit. der Parteien endgültig als beendet ansah, worauf ·die Klägerin nochmals mit Schreiben vom 17.07.2017 wie zuvor einging.  Damit war für die Beklagte erkennbar, dass die Klägerin an dem Vertrag festhielt und die Zusammenarbeit fortsetzen wollte. Einer ausdrücklichen Formulierung dieses Leistungsangebots bedurfte es nicht.

5.
Die Höhe der geschuldeten dritten und vierten Rate ergibt sich aus der Bezifferung im Vertrag . Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.2 BGB.

6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt §. 709 ZPO zugrunde.


Petzolt

Richterin

 

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published on 25/09/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. November 2011 - 5 Sa 575/10 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.