Landgericht Münster Urteil, 21. Sept. 2021 - 09 S 50/20
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Beteiligte Anwälte
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Principles
Leitsätze des einreichenden
1. Auch bei groben Fehlern in der Beratung kommt das Mängelgewährleistungsrecht beim Beratungsvertrag wie auch beim Behandlungsvertrag nicht zur Anwendung, ist vielmehr - abgesehen vom seltenen Ausnahmefall des § 628 BGB - das volle Honorar geschuldet. Eine falsche Sachbehandlung analog des § 21 GNotKG kennt das RVG nicht.
2. Das Honorar selbst stellt keinen Schaden dar, mit welchem gegen den geltend gemachten Honorar-Anspruch aufgerechnet werden könnte. Die dolo agit Einrede aus § 242 BGB kann insoweit nur im Falle des quasi völligen Ausbleibens der Leistung Erfolg haben.
3. Ursächlichkeit und Höhe etwa durch die Beratung oder Behandlung eingetretener Schäden müssen vom Beratenen bzw. Behandelten selbst dann nachgewiesen werden, wenn dieser Nachweis gerade aufgrund des Fehlers nicht mehr sinnvoll zu führen ist.
09 S 50/20
Amtsgericht Rheine
Verkündet am 21.09.2021
Landgericht Münster
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau (…)
Beklagten und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann,
Wienburgstraße 207, 48159 Münster,
gegen
die Rechtsanwaltssozietät (…),
Kläger und Berufungsbeklagten,
Prozessbevollmächtigte: (…)
hat die 9. Zivil-(Berufungs-) Kammer des Landgerichts Münster
auf die mündliche Verhandlung vom 31.08.2021
durch den Präsidenten des Landgerichts Schambert, die Richterin Dr. Müller und den Richter am Landgericht Dr. Vahlhaus
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 24.09.2020 verkündete Urteil der 14. Zivilabteilung des Amtsgerichts Rheine (14 C 51/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Anwaltssozietät aus (...) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt von der Beklagten Zahlung eines anwaltlichen Honorars.
Die Klägerin - handelnd durch Rechtsanwalt (…) - vertrat die Beklagte in einem selbständigen Beweisverfahren, das beim Amtsgericht Rheine unter dem Aktenzeichen 10 H 4/17 geführt wurde. Im Vorfeld hatte ein Beratungstermin stattgefunden. Die Beklagte bzw. ihr inzwischen verstorbener Ehemann, der sich vordergründig um diese Angelegenheiten gekümmert hatte, informierte den Rechtsanwalt (…) darüber, dass die unmittelbaren Nachbarn der Beklagten, die Eheleute mit denen das nachbarschaftliche Verhältnis zerrüttet war, planen würden, ihre an die eigene Garage grenzende Garage abzureißen, ohne dass ein konkreter Termin bekannt war. Es wurde befürchtet, dass dadurch Schäden an der Bausubstanz des eigenen Gebäudeteils entstehen könnten. Im Nachgang zu dem Beratungsgespräch fertigte der Ehemann der Beklagten jedenfalls Fotos von der eigenen Garage und Auffahrt. Einzelheiten hierzu, insbesondere worauf der anwaltliche Rat konkret gerichtet war und was konkret daraufhin veranlasst wurde, sind zwischen den Parteien streitig. Am 12.06./13.06.2017 kam es tatsächlich zu den befürchteten Abrissarbeiten, worüber der Ehemann der Beklagten die Klägerin mit Email vom 13.06.2017 informierte. Nach seiner Einschätzung war es durch die Arbeiten zu Schäden an der eigenen Garage gekommen. Durch Rechtsanwalt (…) wurde in der Folge unter dem 18.07.2017 beim Amtsgericht Rheine ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt, wodurch im Wesentlichen festgestellt werden sollte, ob und inwieweit es durch die Abrissmaßnahmen zu einer Beschädigung der Garage der Beklagten gekommen ist. Worüber die Parteien im Vorfeld genau gesprochen haben, ist wiederum streitig. Ein Beweisbeschluss wurde erlassen. Die Beweisfragen konnten durch den gerichtlichen Bausachverständigen Ingenbleek im weiteren Verlauf überwiegend nicht beantwortet werden, da - nach seiner Einschätzung - Erkenntnisse zum Zustand der Garage der Beklagten vor dem Abriss der benachbarten Garage fehlen würden. Das Amtsgericht lehnte die Fortführung des Verfahrens - nachdem zwischenzeitlich auch Zeugen gehört worden waren - schlussendlich ab, wogegen sich die Beklagte beschwerte. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat der Beschwerde nur in einem Punkt Recht gegeben und insoweit die Fortführung des Beweisverfahrens angeordnet. Im Übrigen wurde die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens bestätigt. Die Beklagte kündigte den Anwaltsvertrag, noch bevor das selbständige Beweisverfahren abgeschlossen war. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte nahm den Antrag im selbständigen Beweisverfahren - soweit dieser noch gegenständlich war - zurück. Die Klägerin rechnete zunächst unter dem 26.09.2019 gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Beklagten ab. Diese teilte mit, dass die Versicherungsnehmerin - die Beklagte - ein Zahlungsverbot erteilt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Rechnung der Klägerin wegen einer etwaigen mangelhaften Leistung nicht auszugleichen. Denn der Vergütungsanspruch sei auch dann geschuldet, wenn die Dienstleistung - um eine solche handele es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit - in ihrer Qualität beeinträchtigt gewesen sei. Das Dienstvertragsrecht kenne eine Gewährleistung nicht, weshalb die Kürzung oder der Wegfall des Vergütungsanspruchs nicht in Betracht komme. Soweit der Beklagten durch fehlerhafte Beratung ein Schaden entstanden sei, könne sie mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch aufrechnen. Die Beklagte habe aber lediglich angekündigt, gegebenenfalls Widerklage zu erheben. Dies sei aber nicht geschehen. Außerdem sei ein nach der Differenzhypothese zu beziffernder Schaden nicht dargelegt.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass das Amtsgericht den Sachverhalt nicht richtig verstanden habe. Rechtsfehlerhaft seien all die zahlreichen Beweisantritte nicht berücksichtigt worden. Die erbrachte anwaltliche Leistung der Klägerin sei unbrauchbar gewesen. Es habe vor den von den Nachbarn durchgeführten Arbeiten noch genügend Zeit für ein ordnungsgemäßes privates Gutachten gegeben. Wäre so der Zustand der Garage vor den Baumaßnahmen dokumentiert worden, hätte der Sachverständige Ingenbleek auch etwas zum Ausmaß der Beschädigungen sagen können. Der Rat, nur ein Foto von der Einfahrt und der Außenansicht beider Garagen anzufertigen, sei völlig unzureichend gewesen. So habe der Sachverständige schlicht kapitulieren müssen und habe festgestellt, dass die Ursachen der Beschädigungen nur mit einem Aufwand von ca. 50.000,- EUR ermittelbar seien. Das selbständige Beweisverfahren sei von Rechtsanwalt (…) fälschlicherweise eingeleitet worden. Die gestellten Fragen seien haltlos und unzulässig gewesen. Nur eine von sieben Fragen sei übriggeblieben. Nur auf Anraten des Sachverständigen sei der Antrag dann durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten zurückgenommen worden. Es sei aber typische Anwaltspflicht, in einem selbständigen Beweisverfahren zielführende Fragen zu stellen. Ohnehin sei sie - die Beklagte - der Auffassung, dass ein selbständiges Beweisverfahren im Ansatz her anwaltlich nicht indiziert, sondern eine falsche Sachbehandlung gewesen sei. Über die Nachteile eines solchen Verfahrens und den Unterschied zu einem Klageverfahren sei die Beklagte nicht aufgeklärt worden. Wegen der falschen Sachbehandlung sei eine Gebührenreduzierung auf Null gegeben. Im Übrigen sei - rein informatorisch - darauf hinzuweisen, dass die Beklagte von einem Reparaturaufwand für die Garage und Einfahrt in Höhe von 7.854,29 EUR ausgehe.
Die Beklagte verteidigt das Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Akte aus dem selbstständigen Beweisverfahren (AG Rheine 10 H 4/17) wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO (iVm § 26 Nr. 8 EGZPO) abgesehen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des anwaltlichen Honorars i.H.v. 1.129,31 EUR gemäß §§ 675 Abs. 1,611 Abs. 1 BGB.
1. Der Anspruch ist entstanden.
Die Parteien sind durch einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 BGB), miteinander verbunden. Ein Anwaltsvertrag ist regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen. Auch hier war nicht ein bestimmter Erfolg, sondern das bloße Tätigwerden i.S. einer Beratung im Hinblick auf den in Aussicht stehenden Abriss der Garage der Nachbarn bzw. - im Anschluss daran - die Vertretung im selbständigen Beweisverfahren geschuldet. Die Höhe der mit Rechnung vom 26.09.2019 geltend gemachten Vergütung auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 5.000,- EUR wird nicht beanstandet.
2. Der Anspruch ist auch nicht untergegangen.
a) Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der entstandene dienstvertragliche Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung zu kürzen ist. Das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung, weil - anders als bei einem Werkvertrag - ein Erfolg nicht geschuldet wird. Dies ist ständige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2004, 2817; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 22089), der sich die Kammer anschließt. Auf die Güte der anwaltlichen Tätigkeit kommt es damit grundsätzlich nicht an.
b) Der Vergütungsanspruch ist auch nicht - was Im Übrigen auch mit der Berufung nicht ausdrücklich moniert wird - gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 Var. 2 BGB, der auf den Anwaltsvertrag grundsätzlich anwendbar ist, ausgeschlossen. Voraussetzung wäre, dass die Klägerin durch ein vertragswidriges Verhalten die Kündigung der Beklagten veranlasst und diese infolge der Kündigung an der bisher erbrachten Leistung kein Interesse hätte.
Schon ein solches vertragswidriges Verhalten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Erforderlich wäre eine mehr als nur geringfügige, schuldhafte Vertragsverletzung (BeckOGK/Günther, 1.5.2021, BGB § 628 Rn. 75 mit weit. Begründung), wobei beispielhaft die vollständige Untätigkeit trotz besonderer Dringlichkeit, der dringende Verdacht strafbarer Handlungen des Rechtsanwaltes (auch zu Lasten anderer Mandanten) oder der fehlende Hinweis auf Interessenkonflikte in Betracht kommen könnte (vgl. Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. 2017, Rn. 1089). Eine bloße Schlechtberatung genügt hierfür nicht.
Im Übrigen wurde die Kündigung des Mandatsverhältnisses jedenfalls nicht durch ein solches vertragswidriges Verhalten veranlasst. Veranlassung bedeutet, dass zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben sein muss (BeckOGK/Günther, 1.5.2021, BGB § 628 Rn. 71). Die Kündigung aber wurde hier erst zum Ende des selbständigen Beweisverfahrens ausgesprochen. Soweit die Beklagte moniert, dass nicht der Rat erteilt worden sei, im Vorfeld ein privates Baugutachten einzuholen, lag dieses vermeintliche Fehlverhalten schon geraume Zeit zurück. Auch hatte der Sachverständige schon in einem frühen Stadium des selbständigen Beweisverfahrens deutlich gemacht, dass der Nachweis mittels eines baulichen Sachverständigengutachtens mangels Anknüpfungstatsachen schwerlich zu führen sein wird. Eine Kündigung des Dienstvertrages erfolgte zu diesem Zeitpunkt aber nicht.
c) Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung mit einem der Beklagten etwaig zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 278 BGB) gemäß § 389 BGB untergegangen. Denn eine Aufrechnung wurde schon nicht erklärt (§ 388 BGB). Soweit es um den durch eine vermeintliche Fehlberatung eingetretenen Schaden geht, hat sich die Beklagte die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs - namentlich im Wege einer Widerklage - vielmehr ausdrücklich vorbehalten.
3. Der klägerische Anspruch ist auch durchsetzbar.
Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs scheitert insbesondere nicht an § 242 BGB, namentlich der „dolo agit“-Einrede. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin gerade die Forderung geltend machen würde, die sie ihrerseits als Schadensersatz sofort wieder zurückgewähren müsste (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 242 Rn. 52).
a) Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung des Dienstvertrages, der auf Freistellung von der Honorarforderung gerichtet sein könnte (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 22089). Denn insoweit fehlt es bereits ein einem Schaden. Die zu zahlende Vergütung für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens könnte allenfalls dann einen durch Schlechterfüllung entstandenen Schaden darstellen, wenn die Schlechtleistung wegen völliger Unbrauchbarkeit der erbrachten Dienstleistung einer Nichtleistung gleichstehen würde. Die Klägerin müsste der ihr aus dem Rechtsanwaltsvertrag obliegenden Pflicht zur sachgerechten Prozessführung in einer Weise nicht nachgekommen ist, dass diese Leistung so unbrauchbar ist, dass sie praktisch als völliges Ausbleiben der Leistung anzusehen ist (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 17.02.2010, 5 O 250/08).
Von einem vollständigen Ausbleiben der Leistungserbringung kann indes nicht die Rede sein. Die Klägerin - bzw. der für diese handelnde Rechtsanwalt (…) ist schon im Vorfeld des selbständigen Beweisverfahrens in vielfältiger Weise anwaltlich tätig geworden. Unstreitig gab es zunächst mindestens ein persönliches Beratungsgespräch. In der Folge wurde durch einen von Rechtsanwalt (…) gefertigten Antrag ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und damit - dem Begehr entsprechend - der Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 13.10.2017 herbeigeführt. Die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens wurde angeordnet.
Die Tätigkeit von Rechtsanwalt (…) ging aber darüber hinaus. Als es im weiteren Verlauf des selbständigen Beweisverfahrens zu Zweifeln des Sachverständigen kam, die Beweisfragen beantworten zu können, wurden am 18.04. und am 04.07.2018 Zeugenvernehmungen durchgeführt. An beiden Terminen vor dem Amtsgericht Rheine hat Rechtsanwalt (…) persönlich teilgenommen. Als das Amtsgericht beschlossen hat, dass das selbständige Beweisverfahren nicht fortgeführt werde, wurde hiergegen - durch Rechtsanwalt (…) Beschwerde eingelegt, die jedenfalls teilweise Erfolg hatte.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das selbständige Beweisverfahren für die Beklagte vollständig wertlos gewesen wäre. Es bestand im Vorfeld des Beweisverfahrens gerade keine Gewissheit darüber, ob und inwieweit etwaige Beschädigungen durch die Nachbarn der Beklagten mittels eines baulichen Sachverständigengutachtens nachweisbar sein würden. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass dieser Umstand von vornherein hätte klar sein müssen, zumal - ebenfalls unstreitig - eine Beweisführung durchaus möglich, wenn auch mit hohen Kosten verbunden ist. Dies festzustellen war vielmehr Aufgabe des Sachverständigen und konnte von der Klägerin nicht zwangsläufig antizipiert werden. Insoweit hat die Beklagte durch das Verfahren auch Kenntnisse erlangt, die Wert für sie haben. Das selbständige Beweisverfahren war schließlich auch nicht deshalb wertlos, weil - so die Beklagte - sich ohnehin ein Klageverfahren angeschlossen hätte. Denn immerhin wurden der Beklagten durch das betriebene Verfahren die Schwierigkeiten der Beweisführung mittels eines baulichen Sachverständigen und damit einer möglichen Klage vor Augen geführt.
b) Ebenso wenig hat die Beklagte gegen die Klägerin einen auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Dieser ergibt sich namentlich nicht aus dem - streitigen - Umstand, dass der Beklagten im ersten Beratungsgespräch - mithin noch einige Zeit vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens - nicht der Rat erteilt worden sein mag, den aktuellen baulichen Zustand der eigenen Garage mittels eines privaten Sachverständigengutachtens zu sichern.
Insoweit kann bereits dahinstehen, ob Rechtsanwalt (…) in tatsächlich eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat, indem er nicht den Rat erteilte, den aktuellen Zustand der Garage mittels eines privaten Sachverständigengutachtens festzuhalten. Denn es steht nicht fest, dass die Beklagte nur deshalb ein sich anschließendes Klageverfahren gegen die Nachbarn nicht mit Erfolg führen konnte und u.a. die gegenständlichen Rechtsanwaltskosten von den Nachbarn als Verfahrenskosten getragen worden wären.
Denn insofern steht zum einen bereits ein Schaden nicht fest. Ob nämlich der Nachweis der Schadensverursachung durch die Abrissmaßnahme des Nachbarn anderweitig - etwa durch ergänzende Parteianhörung oder die Einvernahme von Zeugen, die den Zustand der Garage der Beklagten näher kannten - hätte geführt werden können, ist offen.
Auch war der Sachverständigenbeweis nicht vollends versperrt. So hat der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung deutlich gemacht, dass der Nachweis auch mittels - wenn auch aufwändigen - sog. Erschütterungsprognosen geführt bzw. zumindest erleichtert werden könnte. Dass der finanzielle Aufwand für ein solches Gutachten - was die Beklagte einwendet - etwa „ein Zehnfaches der fraglichen Reparaturkosten“ betragen würde, ist unschädlich, da auch diese Kosten letztlich die schadensverursachenden Nachbarn zu tragen gehabt hätten. Es handelt sich mithin um bloße Mutmaßungen, dass der Beweis nicht zu führen sein soll. Es war letztlich eine Entscheidung der Beklagten, die Ansprüche gegenüber den Nachbarn nicht gerichtlich weiter zu verfolgen.
Zum anderen steht auch der Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen pflichtwidrigen Beratung und dem der Beklagten etwaig entstandenen Schaden nicht fest. Zwar mag die Beweisführung nach § 287 ZPO erleichtert sein (vgl. hier Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl. 2017, Rn. 784 ff.). Die Beklagte aber nimmt selbst an, dass der Nachweis, der „Beratungsfehler“ habe die Nichtdurchsetzbarkeit bestehender Ansprüche wegen der Garage zur Folge, nicht zu führen ist. Tatsächlich ist - eben unterstellt, dass ein Schaden mangels Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegenüber den Nachbarn gegeben ist - nicht nachweisbar, dass dies mithilfe eines vorherigen baulichen Gutachtens anders ausgefallen wäre. Denn welche Feststellungen ein Sachverständiger getroffen hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Aufgrund des Vorgesagten kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Beklagte auch beratungskonform verhalten hätte. Auch dies ist zweifelhaft. Zwar kommen der Beklagten Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute. Dies gilt indes nicht, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen. Dies liegt hier angesichts des mit einem eigens einzuholenden privaten Sachverständigengutachten verbundenen finanziellen Aufwandes nahe, zumal bloß die Aussicht bestand, dass der Nachbar in der Zukunft - und ohne, dass ein konkreter Termin bekannt war - den Abriss seiner angrenzenden Garage beabsichtigte.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291,288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.
Der Streitwert wird auf 1.129,31 EUR festgesetzt.
Schambert
Dr. Müller
Dr. Vahlhaus
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Annotations
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.