Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2020 - I ZB 44/19

bei uns veröffentlicht am06.02.2020
vorgehend
Oberlandesgericht Köln, 19 SchH 5/19, 10.05.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 44/19
vom
6. Februar 2020
in dem Verfahren
auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
ECLI:DE:BGH:2020:060220BIZB44.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2019 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 10.000 €

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin zu 1 waren Gesellschafter
1
einer im Jahr 2007 als T. C. GmbH & Co. KG gegründeten Gesellschaft. Die Antragstellerin zu 1 hat ihre Anteile vom Antragsteller zu 2 erworben. Am 31. Dezember 2015 schlossen die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin eine Auseinandersetzungsvereinbarung, die eine Auflösung /Beendigung der Gesellschaft vorsah. Die Antragsgegnerin will Ansprüche gegen die Antragsteller wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Auflösung/Beendigung der Gesellschaft geltend machen. Sie hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 einen Schiedsrichter benannt und zugleich die Antragsteller aufgefordert, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. In einem gesonderten Verfahren begehrt die Antragsgegnerin die Bestellung eines Schiedsrichters für die Antragsteller.
2
Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Vereinbarung: § 20 Schlussbestimmungen … (4) Für sämtliche aus diesem Vertrag, seine Ausführung und Auslegung und über alle aus dem Gesellschaftsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern soll unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Hierüber werden die Parteien einen gesonderten Schiedsvertrag vereinbaren. Im Übrigen wird als Gerichtsstand Köln, soweit dies zulässig vereinbart werden kann, festgelegt. … Der in § 20 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene ge3 sonderte Schiedsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Gesellschaftsvertrag enthalte keine wirksame Schiedsklausel und haben beantragt, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in § 20 Abs. 4 Satz 1 des
4
Gesellschaftsvertrags sei wirksam eine Schiedsklausel im Sinne von § 1029 ZPO vereinbart worden. Dass die Parteien den in Satz 2 vorgesehenen gesonderten Schiedsvertrag nicht abgeschlossen hätten, stehe der Wirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Zu unterscheiden sei, ob die Parteien in Satz 1 lediglich einen Vorvertrag geschlossen oder sich bereits mit dem dafür erforderlichen Rechtsbindungswillen darauf geeinigt hätten, den Weg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen. Dafür, dass die Klausel als nicht bindend gemeint gewesen sei, sei nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass ein gesonderter Schiedsvertrag deshalb nicht abgeschlossen worden wäre, weil die Parteien davon ausgegangen wären, sich noch nicht bindend einer Schiedsvereinbarung unterworfen zu haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dies aus Nachlässigkeit oder im Vertrauen darauf unterblieben sei, die wesentlichen Punkte bereits geregelt zu haben. Die Klausel sei daher - wie regelmäßig - dahin zu verstehen, dass lediglich ergänzende Regelungen Gegenstand des Schiedsvertrags hätten sein sollen. Die geltend gemachten Ansprüche fielen unter die Schiedsklausel.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der An5 tragsteller ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung der
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Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, es liege eine Divergenz vor. Das Ober7 landesgericht habe sich einem Beschluss des Kammergerichts vom 28. April 2011 (NJW 2011, 2978 [juris Rn. 3]) angeschlossen, in dem der Rechtssatz aufgestellt worden sei, die Durchführung des Hauptvertrags spreche dafür, dass die Schiedsabrede trotz des Vorbehalts im Zeitpunkt ihres Abschlusses, noch weitere Vereinbarungen zur Schiedsabrede treffen zu wollen, ausreiche, um der Schiedsabrede zum Durchbruch zu verhelfen. Das Oberlandesgericht Hamm habe demgegenüber in einem Beschluss vom 18. Juli 2007 (8 Sch 2/07,juris Rn. 33) den Rechtssatz aufgestellt, die Durchführung des Hauptvertrags allein reiche nicht, um der Schiedsabrede zur Geltung zu verhelfen, wenn in deren Rahmen noch weitere Vereinbarungen hätten niedergelegt werden sollen.
8
b) Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. In den zitierten Entscheidungen werden die behaupteten Rechtssätze nicht aufgestellt.Zudem hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Kammergerichts zwar zitiert, sich aber dem angeblichen Rechtssatz des Kammergerichts nicht angeschlossen.
Sowohl das Kammergericht als auch das Oberlandesgericht Hamm ha9 ben die in ihren Verfahren maßgeblichen Schiedsklauseln gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Abstrakte Rechtssätze haben sie dabei nicht aufgestellt. Die unterschiedliche Auslegung unterschiedlicher Vertragsklauseln begründet keine Divergenz.
Das Kammergericht hat ausgeführt, die Zweifelsregel des § 154 Abs. 1
10
Satz 1 BGB sei nicht anwendbar, wenn die Parteien sich trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollten. Eine solche Bindung hat es für den streitigen Sozietätsvertrag angenommen und dabei (insbesondere) auf die begonnene Durchführung des Vertrags abgestellt.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seinem Verfahren eine Schieds11 vereinbarung zu beurteilen, die vorsah, dass die Parteien sich einem Schiedsgericht "nach Maßgabe anliegender Schiedsurkunde, die Vertragsbestandteil ist", unterwerfen (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 Sch 2/07, juris Rn. 3). Bei der erforderlichen Auslegung hat es keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme gesehen, dass die Parteien sich auch ohne den noch offenen Punkt binden wollten. Der Aufrechterhaltung der Vereinbarung unter Geltung des dispositiven Gesetzesrechts stehe entgegen, dass der Inhalt der Vereinbarung dafür spreche, dass die Parteien die unveränderte Anwendung des Gesetzesrechts gerade nicht vereinbaren wollten. Es könne daher nicht von einem Bindungswillen betreffend die Schiedsabrede ungeachtet der fehlenden Schiedsurkunde ausgegangen werden (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli
2007 - 8 Sch 2/07, juris Rn. 29). Der Umstand, dass der Hauptvertrag in Vollzug gesetzt worden sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Daraus lasse sich nur der Schluss ableiten, dass der Vertrag mit den sonstigen Regelungen gelten sollte. Hinsichtlich der Schiedsabrede gebe es dagegen keine Äußerung oder Handlung der Parteien, die auf den übereinstimmenden Willen schließen ließe, die Schiedsabrede solle trotz Fehlens einer gesonderten Schiedsurkunde gelten (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 Sch 2/07, juris Rn. 33).
Eine Divergenz lässt sich aus diesen Entscheidungen nicht ableiten,
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auch wenn der genaue Wortlaut der streitigen Schiedsklausel aus dem Beschluss des Kammergerichts nicht hervorgeht. Es handelt sich jeweils um eine tatgerichtliche Auslegung im Einzelfall.
Überdies hat sich das Oberlandesgericht mit dem Verweis auf die Ent13 scheidung des Kammergerichts dem von der Rechtsbeschwerde behaupteten Rechtssatz nicht angeschlossen. Auch das Oberlandesgericht hat vielmehr allein die Schiedsvereinbarung ausgelegt und dabei auch nicht auf eine begonnene Durchführung des Hauptvertrags abgestellt.
2. Die Rechtssache erfordert auch keine Entscheidung des Bundesge14 richtshofs zur Fortbildung des Rechts.

a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Anwendung der Vorschrift des
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§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB werde in Konstellationen, in denen noch ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen werden solle, mit der Floskel beiseite gewischt , die Klausel sei dahin zu verstehen, dass lediglich ergänzende Regelungen Gegenstand des Schiedsvertrags sein sollten. Die gesonderte Vereinbarung sei allerdings nicht zustande gekommen, so dass die Auslegungsregel einschlägig sei. Das Fehlen der ergänzenden Vereinbarung könne nicht mit dem Vollzug des Hauptvertrags überbrückt werden.
16
b) Auch damit kann die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht erreichen. Die Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung liegen nicht vor. Die Frage, ob die Vertragsparteien trotz des Hinweises auf einen gesondert abzuschließenden Schiedsvertrag bereits eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist, ob sich aus der Vereinbarung der Wille der Parteien ergibt, Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis unter Ausschluss der staatlichen Gerichte einem Schiedsgericht zuzuweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 17 U 72/11, juris Rn. 15 bis 19; OLG München, Beschluss vom 6. August 2015 - 34 SchH 3/15, juris Rn. 11; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1029 Rn. 7; Saenger in Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1029 Rn. 7; Umbeck, GWR 2012, 153).
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Feddersen Schmaltz Odörfer
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2019 - 19 SchH 5/19 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1065 Rechtsmittel


(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1029 Begriffsbestimmung


(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entsc

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Tenor 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a ZPO). 2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 19.950,50 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Kläger hat mit der Klage die Freistellung von Anspr

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(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Tenor

1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a ZPO).

2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 19.950,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger hat mit der Klage die Freistellung von Ansprüchen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit der Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die dem Beklagten innerhalb der Anwaltssozietät zugeordnete C beansprucht.
Die Parteien waren Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2003 gegründet wurde und zwischenzeitlich aufgelöst ist. Die Gesellschaft war in sogenannte Dezernate aufgeteilt. Dem jeweiligen Dezernat waren Mitarbeiter zugeordnet. Dem Dezernat des Beklagten war u.a. Rechtsanwältin C zugeordnet. Neben dem Gesellschaftsvertrag standen Gewinnverteilungsabreden, so die Vereinbarung vom 30.12.2004 für das Jahr 2005 sowie die Vereinbarung vom 19.12.2005 für die Jahre 2006 und 2007. Diese Vereinbarungen beinhalteten auch Regelungen zur Kostentragungspflicht hinsichtlich der Mitarbeiter, insbesondere hinsichtlich der Kosten von Rechtsanwältin C.
Der Kläger hat vorgetragen, die Deutsche Rentenversicherung Bund habe mit Bescheid vom 10.02.2010 Nachforderungsansprüche in Höhe von 22.928,12 EUR geltend gemacht (Anlage K 4). Hierauf entfielen auf die Tätigkeit von Rechtsanwältin C insgesamt 19.950,50 EUR.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter Hinweis auf § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2003 die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhoben. Ferner hat er den Vortrag des Klägers bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Beklagte habe zu Recht die Einrede der Schiedsgerichtszuständigkeit erhoben. § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2003 bestimme in Ziffer 1, dass über sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheide. Diese Bestimmung werde vom Kläger zu Unrecht für unwirksam erachtet. Zwar seien die Ausführungen des Klägers zutreffend, wonach Einzelheiten zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst in einem gesonderten Schiedsvertrag hätten festgelegt werden sollen, der jedoch nicht geschlossen worden sei. Auch sei der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 09.01.2006 (6 U 569/05) zutreffend, wonach notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts sei. Der Bewertung des Klägers sei jedoch nicht zu folgen. Dass ein Schiedsrichter in der Schiedsvereinbarung nicht benannt sei, könne schon deshalb kein Grund für eine Unwirksamkeit sein, weil das Gesetz diesen Fall in § 1035 Abs. 3 ZPO ausdrücklich regelt. Es liege auch keine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung deshalb vor, weil die Rechtsanwaltsgesellschaft unstreitig aufgelöst worden ist. Eine „Undurchführbarkeit“ der Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1032 Abs. 1 ZPO sei nicht gegeben. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung hänge nicht vom Fortbestehen einer Gesellschaft ab.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der weiteren Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den erstinstanzlich geltend gemachten Klaganspruch in vollem Umfang weiterverfolgt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Klage zulässig ist. Eine wirksame Schiedsvereinbarung sei im Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2003 nicht getroffen worden.
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2012 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und mitgeteilt, die Deutsche Rentenversicherung Bund habe unter dem 20.09.2011 das Konto der Rechtsanwaltsgesellschaft i.L. gepfändet und den offenen Gesamtbetrag von diesem Konto im Wege der Pfändung eingezogen. Forderungen gegen den Kläger würden nicht mehr geltend gemacht. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, die Klage sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen und erst durch das genannte Ereignis unbegründet geworden. Der Erstattungsanspruch stehe der Gesellschaft zu und könne vom Kläger allein nicht geltend gemacht werden.
10 
Der Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt. Die Parteien stellen wechselseitige Kostenanträge.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der Begründung ihrer Kostenanträge wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
12 
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es erschien angemessen, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger aufzuerlegen, weil seine Berufung aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt hätte.
13 
Maßgebend für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn. 24). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig angesehen (§ 1029 ZPO). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt.
14 
Die Parteien haben mit der Regelung in § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2003 wirksam eine Schiedsvereinbarung getroffen (§ 1029 ZPO). Die Form des § 1031 ZPO ist eingehalten. Danach sind sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einem Schiedsgericht zugewiesen. Ausgenommen sind nur diejenigen Streitigkeiten, bei denen kraft Gesetzes die Entscheidung einem Schiedsgericht nicht überlassen werden kann.
15 
Daran ändert auch nichts, dass nach Nr. 2 dieser Vertragsbestimmung die Einzelheiten zur Zuständigkeit und Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst einem gesonderten Schiedsvertrag vorbehalten waren, der nicht geschlossen wurde. Denn bereits durch Nr. 1 dieser vertraglichen Regelung waren die Streitigkeiten, die der Schiedsvereinbarung unterliegen sollten, eindeutig und abschließend bezeichnet worden. Zweifel am Umfang der Zuweisung an ein Schiedsgericht bestanden nicht. Die Schiedsklausel erfasst alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis mit Ausnahme derjenigen, bei denen die Zuweisung an ein Schiedsgericht aufgrund Gesetzes nicht möglich war. Damit haben sich die Parteien wirksam insgesamt für die Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellt.
16 
§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB greift hier nicht ein. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Parteien nicht die Schiedsvereinbarung selbst davon abhängig machen wollten, dass die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie das Schiedsverfahren ebenfalls vertraglich geregelt würden. Denn darauf kam es nach der beiderseitigen Interessenlage der Parteien nicht entscheidend an, wie auch die Aufgliederung in zwei getrennte Absätze zeigt. Offensichtlich hatte die einem gesonderten Schiedsvertrag vorbehaltene ergänzende Regelung für die Parteien keine Priorität und keine besondere Bedeutung. Für sie war nur wichtig, zugleich mit dem Abschluss des sodann ins Werk gesetzten Sozietätsvertrags den ordentlichen Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen, etwa aus Geheimhaltungsgründen. Im Übrigen konnte die Vereinbarung zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts und zum Verfahren aufgeschoben und ohne Weiteres dem nachträglichen Abschluss eines gesonderten Schiedsvertrags vorbehalten werden. Eilbedürftigkeit bestand diesbezüglich nicht. Das Gesetz sieht für den Fall des Fehlens einer solchen Vereinbarung ausreichend Regelungen vor, die für diesen Fall gelten.
17 
Von der Schiedsvereinbarung, durch die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird, ist zu unterscheiden die Vereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren zur Ernennung der Schiedsrichter und über Verfahrensvorschriften im Sinne von § 1042 Abs. 3 ZPO (Zöller/Geimer, ZPO § 1029 Rn. 11). Eine solche Vereinbarung brauchte nicht geschlossen werden, weil nach § 1035 Abs. 3 ZPO ein Schiedsrichter ggf. auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt wird. Auch Verfahrensregelungen für das Schiedsverfahren durch die Parteien bedurfte es nicht. § 1042 Abs. 3 ZPO ermöglicht es zwar den Parteien - vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des 10. Buchs der ZPO - das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu regeln. Notwendig ist dies aber nicht. Ggf. bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen selbst, soweit das 10. Buch der ZPO keine Regelung enthält (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
18 
Auch soweit „Einzelheiten“ zur Zuständigkeit in dem gesonderten Schiedsvertrag noch festgelegt werden sollten, liegt keine von den Vertragsparteien auszufüllende Lücke vor, welche die Annahme rechtfertigen könnte, die Parteien hätten die Schiedsvereinbarung insgesamt von einer vollständigen Regelung abhängig machen wollen. Denn diesem gesonderten Schiedsvertrag kam nach der Schiedsklausel keine konstitutive Wirkung zu. Vielmehr war bereits nach Nr. 1 abschließend festgelegt, dass - ausgenommen gesetzliche Regelungen stünden dem entgegen - sämtliche Streitigkeiten dem Schiedsgericht zugewiesen werden. Nr. 2 und der danach vorgesehene gesonderte Schiedsvertrag sollten allenfalls deklaratorisch Einzelheiten benennen, um einen späteren Streit über nichterfasste Streitigkeiten zu vermeiden und Zweifelsfragen von vornherein nicht aufkommen zu lassen. Mit dem Landgericht geht daher auch der Senat davon aus, dass hier eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen ist (ebenso in einem vergleichbaren Fall KG MDR 2011, 952 = NJW 2011, 2978).
19 
Der Auffassung des Senats steht auch nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm entgegen. Denn dessen Entscheidung vom 15.02.2006 (8 U 91/05) beruht auf der Auslegung des dem dortigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Sozietätsvertrags. Nach ihrem erkennbaren Willen wollten die dortigen Vertragsparteien die Schiedsklausel nicht ohne den gesonderten Schiedsvertrag gelten lassen. Dies ist nach der vom Senat vorzunehmenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Parteien mit der Schiedsklausel in § 22 hier anders zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine formularmäßig getroffene unwirksame Regelung im Schiedsvertrag nicht schon zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung insgesamt (BGH WM 2007, 959). Dies ist auf den hier gegebenen Fall, dass es zu dem zunächst vorgesehenen gesonderten Schiedsvertrag zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts und zum Verfahren selbst nicht gekommen ist, entsprechend übertragbar.
20 
Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht nichtig, unwirksam oder undurchführbar, weil ein konkretes Schiedsgericht nicht benannt ist. Einer solchen Festlegung in der Schiedsklausel bedarf es nicht, weil das Gesetz ergänzende Regelungen zur Verfügung stellt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2010 - 8 U 81/09, SchiedsVZ 2010, 279, bei juris Rn. 23). Soweit sich der Kläger auf einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 09.01.2006 bezieht (DB 2006, 271) ist dem nicht zu folgen. Das Thüringer Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die nur verkürzt wiedergegebene Auffassung von Geimer im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.12.1982 (NJW 1983, 1267; vgl. Zöller/Geimer, ZPO § 1029 Rn. 28, 26). In dem dort zur Entscheidung stehenden Fall war unklar geblieben, welches von zwei in Betracht kommenden ständigen Schiedsgerichten entscheiden sollte. Das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht war daher weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar. Auch nach der im Urteil vom 02.12.1982 vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs genügte jedoch die allgemeine Bestimmbarkeit des Schiedsgerichts, ggf. in ergänzender Vertragsauslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - III ZB 70/10) oder durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 1035 Abs. 3 ZPO.
21 
Die getroffene Schiedsklausel ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Rechtsanwaltsgesellschaft inzwischen aufgelöst worden ist. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hängt nicht vom Fortbestehen einer Gesellschaft ab (BGH NJW-RR 2002, 1462 für ausgeschiedenen Gesellschafter; Zöller/Geimer, ZPO § 1029 Rn. 104 a.E.; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1029 Rn. 113).
22 
Bei dieser Sachlage erschien es angemessen, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger aufzuerlegen (§ 91a ZPO), weil seine Berufung voraussichtlich in vollem Umfang zurückgewiesen worden wäre.
III.
23 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 SchH 3/15

In dem gerichtlichen Verfahren

betreffend die Schiedssache

wegen Bestellung eines Schiedsrichters

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler

am 6. August 2015

folgenden

Beschluss

I.

Zum zweiten beisitzenden Schiedsrichter zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Antragsteller, insbesondere zur Höhe des Abfindungsguthabens, zur anteiligen Kostentragung für das Schiedsgutachten vom 9.2.2015 und zur Austragung des Antragstellers aus dem Handelsregister, wird bestellt: Rechtsanwalt H. L.,

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Bestellungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist gemäß Gesellschaftsvertrag vom 4.10.2002 einer von zwei Gründungskommanditisten der Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Beratung, Vermessung, Projektierung, Bauleitung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung, Bauausführung und Generalunternehmung für Bauten aller Art sowie Erbringung von Sachverständigengutachten". § 20 des Gesellschaftsvertrags enthält folgende Schiedsklausel:

Zur Entscheidung über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Gesellschaftern auf der einen Seite und der Gesellschaft auf der anderen Seite oder zwischen Gesellschaftern untereinander aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses - auch über die Rechtswirksamkeit und Auslegung des Gesellschaftsvertrages oder einzelner Bestimmungen - ergeben, ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht zu berufen. Ausgenommen sind nur solche Streitigkeiten, die von Gesetzeswegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung übertragen werden dürfen. Über Zuständigkeit, Zusammensetzung und das Verfahren treffen die Gesellschafter in gesonderter Urkunde eine Vereinbarung.

Entgegen Satz 3 der Schiedsklausel wurde nachfolgend eine gesonderte Vereinbarung über die genannten Regelungsgegenstände nicht geschlossen.

Mit Einwurfeinschreiben vom 30.3.2015 richtete der Antragsteller an die als Schiedsbeklagte bezeichnete Antragsgegnerin den Antrag,

die ... Streitigkeit betreffend die Abfindung des Schiedsklägers, die hälftige Erstattung der Kosten des Schiedsgutachtens und die Pflicht der Schiedsbeklagten zur Antragstellung beim Handelsregister einem Schiedsgericht vorzulegen.

Zugleich benannte er einen Schiedsrichter und forderte die Antragsgegnerin auf, binnen eines Monats nach Antragszugang gleichfalls einen Schiedsrichter zu bestellen. Dem ist die Antragsgegnerin weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Einleitung des Verfahrens auf Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Antragsschriftsatz vom 20.5.2015 nachgekommen.

Zu den im gerichtlichen Bestellungsverfahren seitens des Gerichts gemachten Vorschlägen hat sich der Antragsteller nicht geäußert. Die Antragsgegnerin hat sich für den im Tenor bestellten Schiedsrichter ausgesprochen.

II. Der zulässige Bestellungsantrag ist begründet.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Bayern.

2. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (siehe § 1029 ZPO) bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung im Rahmen des Bestellungsverfahrens bedarf (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1035 Rn. 17).

a) Dass die in § 20 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags angekündigte gesonderte Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, führt - auch unter Berücksichtigung von § 139 BGB - nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der in den Sätzen 1 und 2 getroffenen Regelung, mit der die Parteien eine verbindliche Kompetenzzuweisung an ein Schiedsgericht bei klarer Definition der Reichweite der schiedsrichterlichen Kompetenz vorgenommen haben. Die letztlich nicht mehr zustande gekommene Vereinbarung sollte demgegenüber lediglich fakultative Inhalte einer Schiedsvereinbarung betreffen, nämlich die Konstituierung des Schiedsgerichts und das schiedsrichterliche Verfahren regeln (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1029 Rn. 12; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1029 Rn. 93, 99 bis 101; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1029 Rn. 8, 13 f.; Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 1029 Rn. 2, 13; auch Kröll NJW 2011, 1265/1266). Obsolet erscheint die in Satz 3 der Klausel außerdem angekündigte Regelung der Zuständigkeit in gesonderter Urkunde, denn die Frage der Zuständigkeit ist bereits in Satz 1 der Schiedsklausel umfassend und bestimmt geregelt. Hinreichende Anhaltspunkte für einen fehlenden Bindungswillen der Vertragsparteien liegen nicht schon im Ausbleiben der angekündigten ergänzenden Vereinbarung (Senat vom 15.11.2012, 34 SchH 2/12, n. v.; Kröll SchiedsVZ 2012, 136/138; ders. NJW 2013, 3135/3137); insoweit stellt das Gesetz mit §§ 1034 f., 1042 ff. ZPO Regeln zur Verfügung. Vor dem Senat haben sich die Parteien auf einen fehlenden Bindungswillen nicht berufen.

b) Die Gegenstände der angekündigten Schiedsklage sind sämtlich objektiv schiedsfähig, namentlich kann die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Registergericht nach § 162 Abs. 3, § 108 HGB als vermögensrechtliche Streitigkeit (§ 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Gegenstand eines Schiedsverfahrens und einer schiedsgerichtlichen Verurteilung sein (BayObLG WM 1984, 809/810; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 3. Aufl. § 16 Rn. 13 m. w. N.; Baumbach/Hopt HGB 36. Aufl. § 16 Rn. 3; Roth in Stein/Jonas § 1 Rn. 49).

c) Die als statutarische Schiedsklausel (§ 1029 Abs. 2 Alt. 2 ZPO) im Gesellschaftsvertrag geschlossene Schiedsvereinbarung bedurfte nicht der besonderen Form des § 1031 Abs. 5 ZPO, da die Gesellschaftsgründung der Berufsausübung diente und die Gründungsgesellschafter daher nicht als Verbraucher gelten.

3. Mangels Parteivereinbarung über die Konstituierung des Schiedsgerichts gelten die Bestimmungen der §§ 1034, 1035 ZPO.

Das Bestellungsverfahren ist insoweit gescheitert, als die Antragsgegnerin auf wirksame, insbesondere den Namen des eigenen Schiedsrichters mitteilende (Zöller/Geimer § 1035 Rn. 14 m. w. N.) Aufforderung den zweiten Schiedsrichter nicht bestellt hat, § 1034 Abs. 1 Satz 2, § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Dass der Antragsteller nach dem Wortlaut seines Schreibens vom 30.3.2015 das Schiedsverfahren nicht selbst einleitete, sondern bei der Antragsgegnerin die Einleitung beantragte, ändert nichts daran, dass er mit diesem Schreiben ein schiedsgerichtliches Verfahren initiiert hat und deshalb der Raum für das Bestellungsverfahren nach § 1035 ZPO eröffnet ist.

Daher ist der (zweite) Schiedsrichter nunmehr auf das Gesuch des Antragstellers durch das Gericht zu bestellen.

4. Gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 ZPO bestellt der Senat die bezeichnete Persönlichkeit zum zweiten Schiedsrichter. Mit ihrer Auswahl hat sich die Antragsgegnerin einverstanden erklärt; der Antragsteller hat gegen dessen Person keine Einwendungen erhoben. Bei der zum Schiedsrichter bestellten Person handelt sich um einen auch mit Schiedssachen vertrauten Rechtsanwalt, der seinen Kanzleisitz in räumlicher Nähe zu den Parteien unterhält. Dieser hat sich mit seiner Bestellung einverstanden erklärt.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Dabei wurde der Wert des Bestellungsverfahrens mit einem Bruchteil von etwa 1/3 des Werts des mit der beabsichtigten Schiedsklage verfolgten Interesses angesetzt (74.420,35 € Abfindung; 2.796,50 € Beteiligung an den Kosten des Schiedsgutachtens; ca. 1.000,00 € Mitwirkung an der Handelsregisteranmeldung betreffend einen Kommanditanteil im Nennbetrag von 10.000,00 €).

6. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)