Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

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published on 05/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf € 30.991,44 festge
published on 16/05/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläu
published on 08/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich als „nachge
published on 05/04/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids der F …Universität E … vom 18. August 2008 und ihres Widerspruchsbescheids
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