Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 16 Allgemeines

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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis

Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst

1.
Bezüge für den Sterbemonat,
2.
Sterbegeld,
3.
Witwengeld,
4.
Witwenabfindung,
5.
Waisengeld,
6.
Unterhaltsbeiträge,
7.
Witwerversorgung.

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(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Der Witwe, dem
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(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung. (2) Die an den Verstorben
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published on 07/08/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrags. 2
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -11. Kammer, Einzelrichter - vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urte
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