Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 16 Allgemeines
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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst
- 1.
Bezüge für den Sterbemonat, - 2.
Sterbegeld, - 3.
Witwengeld, - 4.
Witwenabfindung, - 5.
Waisengeld, - 6.
Unterhaltsbeiträge, - 7.
Witwerversorgung.
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(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Der Witwe, dem
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an den Verstorben
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published on 30/11/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 07/08/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
published on 17/11/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld in Höhe des Mindestbelassungsbetrags.
2
published on 19/02/2015 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -11. Kammer, Einzelrichter - vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urte
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