Baugesetzbuch - BBauG | § 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen

(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Absatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.

(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen

1.
besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder
2.
eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.

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Baurecht: Zur isolierten eigentumsverdrängenden Bauplanung

11.08.2016

Der Senat hegt nach wie vor Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 42 Abs. 2 und 3 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB in den Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung.
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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 43 Entschädigung und Verfahren


(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer

Baugesetzbuch - BBauG | § 18 Entschädigung bei Veränderungssperre


(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entsch
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme


(1) Sind im Bebauungsplan 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche


(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Er

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2010 - III ZR 221/09

bei uns veröffentlicht am 08.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 221/09 Verkündet am: 8. Juli 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Ca, Ce; Bau

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 6 K 1701/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer gegenüber der Klägerin verfügten Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht an einer öffentlichen Straße.2

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2016 - III ZR 28/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 28/15 Verkündet am: 7. Juli 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BauGB § 42 Abs. 2 u

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Mai 2016 - 3 K 188/13

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks X, Flst.-Nr. X der Gemarkung X mit eine

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 BvR 2142/11

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor 1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2011 - III ZR 156/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundge

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Okt. 2014 - 4 C 30/13

bei uns veröffentlicht am 08.10.2014

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine zwangsgeldbewehrte bauaufsichtsrechtliche Anordnung, Ersatzpflanzungen mit anschließender Fertigstellungs- und Entwicklung

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juni 2014 - 4 CN 4/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2014

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 165 der Antragsgegnerin.

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 20. Juni 2013 - 2 U 14/13 (Baul)

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

Tenor I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin. III. Das Urteil i

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Juli 2012 - 1 C 11236/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller w

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 15. Sept. 2011 - 1 BvR 2232/10

bei uns veröffentlicht am 15.09.2011

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit auf dem Gebiet des Planungsschadensrechts.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. März 2011 - 1 C 11128/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

Tenor Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2005 - 8 S 1826/04

bei uns veröffentlicht am 28.01.2005

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2004 - 13 K 5319/02 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

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(1) Sind im Bebauungsplan 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere...
(1) Sind im Bebauungsplan 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere...
(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Erfüllt der...
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