Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 6 K 1701/15

published on 02/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 6 K 1701/15
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer gegenüber der Klägerin verfügten Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht an einer öffentlichen Straße.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Auf diesem verläuft der ..., der als Triebwerks- bzw. Oberwasserkanal der weiter nordöstlich gelegenen Wasserkraftanlage der Klägerin dient. Entlang seines südlichen Uferdamms stehen in einer Reihe 28 Platanen in ca. 3 m Entfernung zu einem Zaun, der das Grundstück der Klägerin nach Südosten hin zur (das benachbarte Wohngebiet erschließenden) Straße „...“ abgrenzt. Die zwischen 22 m und 25 m hohen Bäume bilden durch ihren dichten Stand eine gemeinsame Reihenkrone aus, die sowohl zum Kanal als auch zur Straße hin weit ausladend ist und in deren Luftraum hineinragt.
X
Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „... Teil A“ der Beklagten vom 19.06.2006, der am 12.07.2006 in Kraft getreten ist. Dieser setzt für die Platanen ein Erhaltungsgebot fest. In den Bebauungsvorschriften ist überdies bestimmt, dass, um die Grünstrukturen im Gebiet zu bewahren, die zum Erhalt festgesetzten Bäume und Sträucher, die zukünftig entfernt werden, zu ersetzen sind. Die Straße „...“ ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
X
Der Teil des Grundstücks der Klägerin, auf dem die Platanen stehen (...), ist ferner Bestandteil des ....
X
Die Platanen wurden in der Vergangenheit häufiger in ca. 6-7 m Höhe gekappt. Die sich in der Folge bildenden Austriebe wurden sodann ca. 20 Jahre nicht mehr gekappt, mit der Folge, dass sich kräftige Baumkronen entwickelten und die mächtigen Stämme aufgrund der alten Kappungsverletzungen mehr oder weniger stark angefault und zum Teil auch innen hohl wurden. Unter dem 05.06.2014 erstellte das von der Beklagten beauftragte Baumsachverständigenbüro B. ein „Gutachten Nr. ...“ zur Verkehrssicherheit der Bäume (im Folgenden: Baumgutachten). Der Gutachter untersuchte die 28 Bäume visuell mittels Klettertechnik und Klopfproben und führte zusätzlich an 6 dieser Bäume Schalltomograph- und Resistographuntersuchungen durch. In seiner Zusammenfassung gelangte er zum Ergebnis, dass die Bäume von der Vitalität her in einem guten Zustand seien. Abgesehen von einigen Sofortmaßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit bei 9 Bäumen müsse die ganze Baumreihe voraussichtlich alle 5 Jahre gepflegt und dabei müssten ca. 8 Bäume eingekürzt werden. Alle 10 Jahre müssten alle Bäume gepflegt und komplett eingekürzt werden. Die Baumreihe bilde durch die vielen Faulhöhlen eine wichtige Habitatstruktur für Vögel, Fledermäuse, Hornissen und sonstige Baumhöhlenbewohner aus und sei deshalb absolut erhaltenswert.
Mit Verfügung vom 19.11.2014 gab die Beklagte der Klägerin auf, die Verkehrssicherheit der im Baumgutachten mit den Nrn ... gekennzeichneten Platanen am ... dem Grundstück ... unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.01.2015, wiederherzustellen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 2) und für den Fall der nicht fristgerechten Durchführung die Ersatzvornahme angedroht sowie als voraussichtlich entstehende Kosten hierfür ca. 3.231,-- EUR angegeben (Nr. 3). Für die Entscheidung wurde schließlich eine Gebühr i.H.v. 2.018,13 EUR festgesetzt (Nr. 4). Zur Begründung der auf § 28 Abs. 1 und Abs. 2 StrG gestützten Entscheidung wurde angeführt, dem Baumgutachten könne entnommen werden, dass bei den genannten Platanen unaufschiebbare Pflegemaßnahmen erforderlich seien, da andernfalls eine Gefährdung des Verkehrs nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Gutachten könnten die zur Beseitigung der Gefahren vorgeschlagenen Pflegemaßnahmen entnommen werden. Die Platanen reichten teilweise weit in das gemeindeeigene Straßengrundstück „...“ hinein. Im Auftrag des früheren Eigentümers seien die Platanen vor ca. 20 Jahren radikal gekappt worden, im Laufe der Jahre hätten sich an den Schnittstellen jedoch neue Austriebe gebildet, an denen nunmehr umfangreiche Faulstellen und Pilzfruchtkörper zu erkennen seien. Die Anbindungen seien nicht mehr bruchsicher, so dass dringender Handlungsbedarf bestehe, weil die Baumkronen sich über die Straße bis zu den Wohnhäusern erstreckten, wo Kinder spielten und Autos parkten. Die Klägerin sei als Eigentümerin verantwortlich. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie eigene Pflegemaßnahmen unterlassen und zuletzt mit Schreiben vom 24.10.2013 mitgeteilt, solche Arbeiten nicht für notwendig zu halten. Daraufhin sei das Gutachten vom 05.06.2014 zur Überprüfung der Verkehrssicherheit der 28 Platanen in Auftrag gegeben worden. Um trotz der ablehnenden Haltung der Klägerin die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, habe die Gemeinde mehrere Jahre hinweg die Bäume gepflegt und kontrolliert. Aktuell übersteige der notwendige Umfang jedoch bei weitem die gemeindliche Kapazität. Der Gemeinde obliege letztlich nur die Verkehrssicherungspflicht für die Straße selbst, nicht indessen für die anliegenden Privatgrundstücke. Die Platanen seien im Bebauungsplan „... Teil A“ zum Erhalt festgesetzt worden. Die Gebührenentscheidung wurde auf § 11 KAG i.V.m. §§ 6 und 7 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten gestützt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens (5.967,85 EUR) wurden anteilig mit 1.918,23 EUR für 9 nicht mehr verkehrssichere Platanen als Auslagen umgelegt und weitere 100,-- EUR Verwaltungskosten festgesetzt.
Die Klägerin erhob am 24.11.2014 Widerspruch und machte geltend, die Platanenreihe bestehe seit unvordenklicher Zeit. Die Beklagte habe das angrenzende Gelände zeitlich danach als Baugelände deklariert. Der später Hinzukommende habe die Folgekosten zu tragen, da er den Zustand verursacht habe, bei dem nunmehr hochwertiges Baugelände in unverantwortlicher Weise unmittelbar an die Schirmkronen der vorhandenen Bäume heranreiche.
Eine vergleichsweise Einigung kam in der Folgezeit nicht zustande. Anfang Februar 2015 teilte die Klägerin mit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nunmehr eine Fachfirma damit beauftragt zu haben, nach deren eigener Sach- und Fachkenntnis die Bäume zurückzuschneiden. Ob dies genau mit den Vorgaben des Gutachtens übereinstimme, könne von ihr nicht beurteilt werden.
Nachdem diese Arbeiten am 26.02.2015 durchgeführt worden waren, ließ die Beklagte sie von ihrem Baumkontrolleur begutachten. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 05.03.2015 zum Ergebnis, dass die Maßnahme durch eine Baufirma durchgeführt worden sei, der die notwendige Fachkenntnis fehle und der nach Aussagen eines eigenen Mitarbeiters das Sachverständigengutachten nicht vorgelegen habe. Bei 9 Platanen sei von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens abgewichen worden, mit der Folge, dass weiterhin eine akute Gefährdung bestehe.
10 
Unter Beifügung des Kontrollergebnisses wies die Beklagte die Klägerin unter dem 11.03.2015 auf diesen Umstand hin und forderte sie auf, die gutachtlich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen bis 11.04.2015 vorzunehmen. Am 18.03.2015 legte sie den Widerspruch dem Landratsamt Konstanz vor.
11 
Unter dem 23.05.2015 nahm das Bausachverständigenbüro B. ergänzend zu den auf Veranlassung der Klägerin durchgeführten Baumpflegemaßnahmen Stellung. Der Sachverständige führte aus, die durchgeführten Maßnahmen seien absolut nicht fachgerecht und hätten nichts mit den im Baumgutachten geforderten Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit zu tun. Im Gegenteil hätten sie an manchen Bäumen eher Schaden angerichtet. 9 Bäume seien deshalb nach wie vor nicht verkehrssicher, der insoweit bestehende Handlungsbedarf sei im Gutachten vom Juni 2014 detailliert aufgeführt worden. Die vom Baumkontrolleur der Beklagten gegebene Stellungnahme treffe angesichts der weiterhin vorhandenen akuten Gefährdung zu.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2015 wies das Landratsamt Konstanz den Widerspruch zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 439,-- EUR fest. In der Begründung wurde ausgeführt, zwar habe die Gemeinde in der Vergangenheit wiederholt selbst Pflegemaßnahmen durchgeführt, ein Anspruch auf dauerhafte Weiterführung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Das Heranrücken einer Straße im Rahmen gemeindlicher Ausbau- oder Erweiterungsplanung an ein Privatgrundstück könne für den Eigentümer zu gesteigerten Sicherungspflichten führen. Dies stelle keine Grundrechtsverletzung dar, da der Eigentümer lediglich einen Lagevorteil verliere. Eine Enteignung liege nicht vor. Ebenso wenig verursachten bauplanungsrechtliche Festsetzungen einen Verantwortungsübergang. § 28 Abs. 2 StrG verpflichte den Grundstückseigentümer zur Sicherung. Dies diene dem Schutz der Substanz des Verkehrsweges und seiner Bestandteile sowie dessen gefahrloser Benutzung. Die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer gehe vom Baumbestand auf dem Grundstück der Klägerin aus, nicht hingegen von der Straße. Die von der Klägerin im Februar 2015 veranlassten Maßnahmen hätten die Gefährdungslage nicht behoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie sich nach dem Verwaltungsaufwand sowie den anteiligen, die Beseitigung der Verkehrsbeeinträchtigung betreffenden Kosten des Gutachtens richte.
13 
Die Klägerin hat am 23.07.2015 Klage erhoben und zugleich mitgeteilt, die erforderlichen Rückschneidearbeiten durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen durchführen zu lassen. Am 03.11.2015 hat sie vorgetragen, zwischenzeitlich den fachgerechten Rückschnitt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt und dies von der Beklagten schriftlich bestätigt bekommen zu haben. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bleibe jedoch gleichwohl vorbehalten. Zur Begründung trägt sie vor, bis zur Aufstellung des Bebauungsplanes habe sich unmittelbar angrenzend an die Platanenreihe freies Feld befunden. Lediglich ein Trampelpfad, jedoch keine öffentliche Straße, habe an den Bäumen entlanggeführt. Erst aufgrund des Bebauungsplans seien sie nunmehr unmittelbar entlang der neuen Erschließungsstraße „...“ zum Liegen gekommen. Die Beklagte habe sich durch die Ausweisung des Baugebiets die Möglichkeit für erhebliche Grundstückseinnahmen geschaffen, während sie, die Klägerin, ohne tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil nunmehr für die aufgrund der Ortsbildprägung mit einem Erhaltungsgebot versehenen Platanen allein verantwortlich sei. Indessen liege die Erhaltung der Platanen im öffentlichen Interesse, so dass die Beklagte hierzu verpflichtet sein müsse. Zunächst habe diese tatsächlich auch die Kosten der Pflege selbst übernommen und erst nachdem sich erheblichere Schäden gezeigt hätten die Unterhaltungslast wieder an sie „zurückgegeben“. Ihr schriftliches Angebot, die Bäume vollständig zu beseitigen, um die damit von ihnen ausgehenden Risiken auf Dauer zu vermeiden, habe die Beklagte ausdrücklich abgelehnt. Von einer Sozialbindung zu ihren Lasten könne nicht ausgegangen werden, vielmehr handele es sich um eine entschädigungslose und damit rechtswidrige Enteignung.
14 
Die Klägerin hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt nur noch,
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
16 
Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegengetreten und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18 
Sie macht geltend, in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein schutzwürdiges Interesse daran zu haben, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglich erhobenen Klage gerichtlich überprüft werde. Wie sich aus dem Baumgutachten ergebe, seien in der Zukunft weitere Pflegemaßnahmen durchzuführen, so dass der Rechtsstreit dann erneut aktuell werde. Die ursprünglich zulässige Klage sei unbegründet gewesen. Die Klägerin unterhalte Anpflanzungen, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt hätten, da sie die auf ihrem Grundstück stehenden Platanen ohne Einschränkung habe wachsen lassen. Hierdurch habe sie gegen die Unterlassungspflicht aus § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG verstoßen. Das von der Beklagten eingeholte Baumgutachten habe alle Platanen untersucht und individuell und dezidiert die notwendigen Maßnahmen beschrieben. Die Klägerin sei als Eigentümerin des der Straße benachbarten Grundstücks auch richtiger Adressat gewesen. Zum einen habe sich vor Aufstellung des Bebauungsplans nicht etwa freies Feld vor dem Grundstück befunden, sondern es seien bereits Zufahrtswege und eine Bebauung vorhanden gewesen. Zum anderen jedenfalls könne die aus § 28 StrG resultierende Verantwortung des Grundstückseigentümers nicht durch eine bloße Veränderung der äußeren Umstände auf die Gemeinde übergehen. Die Klägerin habe im Bebauungsplanverfahren keine Einwendungen dahin erhoben, ihre Interessen seien durch den Bau einer Straße nicht hinreichend berücksichtigt worden. Eine Enteignung liege nicht vor, vielmehr sei es lediglich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das Grundstück der Klägerin sei mit der Situation vorbelastet gewesen, dass die zulässige Nutzung der Nachbargrundstücke verändert werden könne. Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig, da eine vollständige Beseitigung der Bäume nicht verlangt worden sei und auch nicht verlangt werden könne. Das planungsrechtliche Erhaltungsgebot stelle ein wichtiges Instrument zur Erhaltung eines intakten Landschafts- und Ortsbildes dar. Die Baumreihe sei ein prägendes städtebauliches Element und solle laut Bebauungsplan als solches erlebbar bleiben. In der Abwägung der Verkehrsinteressen mit denjenigen der Klägerin sei der Sicherheit der Straßenbenutzer ein deutlich höheres Gewicht zugekommen. Die Klägerin nutze die Platanen nicht wirtschaftlich und sei auch am ideellen Wert der Bäume nicht interessiert.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt (ein Heft mit den Vorgängen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie ein Heft Bebauungsplanunterlagen) verwiesen. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Die Klägerin hat den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Die Möglichkeit der Erledigungserklärung ist einem Kläger eingeräumt, um ihn für den Fall, dass sich der Rechtsstreit außerprozessual erledigt, nicht zur Klagerücknahme mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zu nötigen. Stattdessen kann er eine Erledigungserklärung abgeben mit der Folge, dass über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn der Beklagte ebenfalls für erledigt erklärt. Widersetzt sich indessen - wie hier - der Beklagte, so kann der Kläger die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise die Kostentragungspflicht zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 29.06.2001 – 6 CN 1.01 –, Rn. 7, juris; Beschl. v. 19.05.1995 – 4 B 247.94 –, Rn. 26, juris; Urt. v. 17.02.1993 – 11 C 17.92 –, Rn. 8, juris; Urt. v. 31.10.1990 – 4 C 7.88 –, Rn. 19, juris). Den Klageantrag hat die Kammer deshalb sachdienlich ausgelegt (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) und fasst ihn dahin,festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
21 
Von einer (teilweise) Aufrechterhaltung der Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist nicht auszugehen. Die rechtskundig vertretene Klägerin hat sich gegen die Gebührenfestsetzung nicht gesondert zur Wehr gesetzt. Es ist nicht die Aufgabe eines Gerichts, in die Anträge der Klägerin etwas hineinzudeuten, was vielleicht in deren Interesse wäre. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Anträge von einem Rechtsanwalt gestellt werden (vgl. für eine entsprechende Verfahrenskonstellation: BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 7).
II.
22 
Die Erledigungsfeststellungsklage ist zulässig.
23 
Der Wechsel vom ursprünglichen Begehren - im Zeitpunkt der Klageerhebung war mangels Erfüllung des Handlungsgebotes noch von einer Anfechtungsklage auszugehen - zum Erledigungsfeststellungsantrag unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 – 2 C 4.97 –, Rn. 16, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O.). Die somit zulässigerweise in eine Feststellungsklage geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Das Interesse an einer Erledigungsfeststellung folgt unmittelbar daraus, dass es sich um die einzige Möglichkeit handelt, die Kostenlast zu vermeiden; wenn die ursprüngliche Klage durch die Erledigung unzulässig oder unbegründet geworden ist, muss der Kläger seinen Antrag umstellen, um der Klageabweisung zu entgehen. Die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 11/12).
III.
24 
Die Erledigungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.
25 
Zwar ist objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten, welches das Anfechtungsbegehren mangels fortdauernder Beschwer sinnlos und damit unzulässig machte (dazu unter 1.). Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage ist indessen unbegründet gewesen (dazu unter 2.).
26 
1.) Ein objektiv erledigendes Ereignis liegt aufgrund des nach Klageerhebung erfolgten und der Anordnung im Bescheid vom 19.11.2014 genügenden Rückschnitts der Platanen vor. Allerdings muss der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes nicht bereits zwingend zu dessen Erledigung i.S.v. § 43 Abs. 2 LVwVfG („auf sonstige Weise“) führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, gehen auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 13, juris). Der fortwirkende Verwaltungsakt ist unverzichtbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme, die ihrerseits wiederum ebenso unentbehrliche Grundlage einer Anforderung der Vollstreckungskosten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, Rn. 32, juris).
27 
Vorliegend erfolgte indessen kein Vollzug durch Vollstreckung. Auch erging kein Kostenbescheid, da die Verwaltungskosten bereits mit der Gebührenentscheidung der Verfügung vom 19.11.2014 festgesetzt wurden, die indessen - wie oben unter I. dargelegt - von der Klägerin nicht mehr angefochten wird. Die Vollziehung durch freiwillige Erfüllung und die damit – wie hier – einhergehende Irreversibilität der Vollzugsfolgen haben deshalb zur Erledigung des Grundverwaltungsakts geführt. Der Regelungsinhalt der Verfügung erschöpfte sich in der Verpflichtung zum Rückschnitt der Bäume und äußerte für die Klägerin nach der freiwilligen Erfüllung keinerlei beschwerende Wirkungen mehr (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1992 – 5 S 2737/91 –, Rn. 16, juris; in diesem Sinne wohl auch: Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO [Oktober 2014], § 161 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 104). Nimmt man danach eine Erledigung der Grundverwaltungsakts an, gilt dies auch für die unter Nr. 3 der angefochtenen Entscheidung angedrohte (aber nicht mehr erfolgte) Ersatzvornahme.
28 
Die freiwillige Erfüllung hat schließlich auch eine objektive Erledigung begründet. Zwar hat die Klägerin dieses Ereignis selbst herbeigeführt. Gleichwohl handelt es sich um einen Grund, der außerhalb des Prozesses liegt (vgl. für die Rücknahme eines Bauantrags: BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 22.88 –, Rn. 11, juris; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 19, wo von einer begrenzten Bedeutung der „nicht zurechenbaren Gründe“ die Rede ist). Die objektive Feststellbarkeit ist erst dann zu verneinen, wenn in Wirklichkeit nur das subjektive Motiv des Klägers für die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens entfallen ist (Flucht in die Erledigung bzw. verschleierte Klagerücknahme - vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 29.09.1988 – 7 B 185.87 –, Rn. 5, juris). Davon kann hier aber angesichts des hartnäckigen Bestreitens einer Rechtspflicht und der in Zukunft absehbaren, wiederholten Erforderlichkeit von Baumsicherungsmaßnahmen (siehe dazu auch unter 2.a.) nicht ausgegangen werden.
29 
2.) Über die Frage einer objektiven Erledigung hinaus ist im vorliegenden Rechtsstreit schließlich ferner die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Anfechtungsklage zu prüfen gewesen.
30 
a.) Hieran besteht seitens der Beklagten ein berechtigtes Interesse. Ein Beklagter kann allerdings eine Sachentscheidung trotz Erledigung nicht schon verlangen, wenn um die Begründetheit der ursprünglichen Klage gestritten wird oder er deren Klärung wünscht. Vielmehr muss sein Interesse an der Klärung der für die Begründetheit ursprünglich erheblichen, wegen der Erledigung aber nicht mehr entscheidungsrelevanten Rechtsfragen berechtigt sein. Das berechtigte Interesse ist sowohl seinem Inhalt als auch seiner Ableitung nach prozessualer Natur. Es findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ebenso wie dort im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Kläger eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht vorenthalten werden darf, wenn er an ihr ein berechtigtes Interesse hat, darf dem Beklagten in Fällen der vorliegenden Art eine Sachentscheidung darüber nicht vorenthalten werden, ob die Klage vor der Erledigung der Hauptsache überhaupt zulässig und begründet gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 – 8 B 8.13 –, Rn. 6, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O., Rn. 7; Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 27; Urt. v. 25.03.1981 – 8 C 85.80 –, Rn. 15, juris).
31 
Hier folgt das berechtigte Interesse der Beklagten an einer zusätzlichen Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage aus der Gefahr einer - von der Klägerin angekündigten - Wiederholung des Streits im Fall künftig fällig werdender Kürzungs- und Rückschnittmaßnahmen. Wie das Baumgutachten in seiner Zusammenfassung (Seite 44) ausführt, bedarf es einer intensiven jährlichen Baumkontrolle und sporadischen weiteren Untersuchungen bei Veränderungen der Bäume. Denn zwar sei die Platanenreihe als Ganzes in einem guten Zustand, durch die vielen Faulhöhlen in Stämmen und Stammköpfen müssten aber alle Baumkronen regelmäßig eingekürzt werden, um zu verhindern, dass die Last auf die Stämme und Stammköpfe durch eine größere Baumhöhe und Ausladung zu groß werde. Dieser Umstand begründet entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Wiederholungsgefahr und folglich ein hinreichend qualifiziertes bzw. berechtigtes Interesse der Beklagten an gerichtlicher Feststellung.
32 
b.) Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist zwar zulässig (zur Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, wenn sie als Außengesellschaft auftritt, vgl.: BGH, Beschl. v. 18.02.2002 – II ZR 331/00 –, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 05.08.2004 – 22 ZB 04.1853 –, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.10.2013 – 10 S 1201/13 –, Rn. 5, juris), aber unbegründet gewesen. Die Verfügung des Platanenrückschnitts war rechtmäßig und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist hierbei die Verfügung vom 19.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2015. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Es ist auch dann von einer „Gestaltung“ des Ausgangsbescheids zu sprechen, wenn dieser von dem Widerspruchsbescheid ohne inhaltliche Änderungen bekräftigt worden ist. Demgemäß ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids - hier: Anfang Juli 2015 - abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1996 – 6 B 77.95 –, Rn. 6, juris). Eine Ausnahme greift hier nicht ein, da insoweit weder dem materiellen Recht etwas zu entnehmen ist, noch es sich um einen Dauerverwaltungsakt gehandelt hat.
33 
Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 fand, wie zumindest im Widerspruchsbescheid zutreffend angegeben wurde, ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 StrG.
34 
Das Straßengesetz und damit § 28 StrG ist anwendbar, da das Einschreiten der Beklagten dem Schutz einer öffentlichen Straße im Sinne des § 1 StrG diente. Öffentlich-rechtlicher Status und Sachherrschaft werden durch die Widmung begründet (Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 6). Für die straßenrechtliche Realisierung einer - wie hier im Fall der Straße „...“ - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde - hier: der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) - war also nicht mehr erforderlich. (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, Rn. 22, juris). Die Widmungsfiktion kann indessen nur eintreten, wenn der Bebauungsplan wirksam ist (Schnebelt/Kromer, Straßenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 61). Die Festsetzungen des Bebauungsplans „... Teil A“ sind, soweit hier von Bedeutung, nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, so dass eine wirksam entstandene öffentliche Straße existiert.
35 
Der von der Klägerin erhobene generelle Einwand einer rechtswidrigen Enteignung durch den Bebauungsplan trifft nicht zu. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die mit dem Grundeigentum generell verbundenen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Sie nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen. Diese Einordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen unabhängig. Sie behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die von einer Festsetzung ausgehende Belastung in ihrer Wirkung einer Enteignung nahe- oder gleichkommt. Ein „Umschlagen“ in eine enteignende Maßnahme kommt nicht in Betracht (vgl. mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG: BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 – 4 CN 5/08 –, Rn. 13-18, juris). Eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse geboten und die bei genereller Betrachtung verhältnismäßig sind, aber in besonders gelagerten Härtefällen zu unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Belastungen führen können, können mit finanziellen Ausgleichsregelungen verbunden werden, um die Eigentumsbeschränkung auch in diesen Härtefällen durchzusetzen (sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung - vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2009, a.a.O.). Hier ist eine Entschädigungsregelung in § 41 Abs. 2 BauGB enthalten (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 41 Rn. 2; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB [April 2012], § 41 Rn. 4).
36 
Das auf dem Grundstück der Klägerin die Platanenreihe betreffende Erhaltungs- und Ersatzpflanzgebot ist nicht abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Die Erhaltungsfestsetzung ist ausgerichtet auf die städtebauliche Funktion des zu erhaltenden Grüns. Wie jede planerische Festsetzung muss sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein und nach § 9 Abs. 1 BauGB städtebaulichen Gründen dienen. Zielt die Erhaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB grundsätzlich auf umfassenden Schutz, dann kann sie auch Grundlage für Ersatzpflanzpflichten sein (BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13 –, Rn. 14, juris). Dies ist hier der Fall. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (dort unter 4.2) ergibt, wird das Plangebiet mit den örtlichen Parkanlagen durch die raumbedeutsame Platanenreihe entlang des Oberwasserkanals (der Wasserkraftanlage) verbunden. Diese Baumreihe ist ein prägendes städtebauliches Element und soll als solches erlebbar bleiben. Nachdem die Klägerin insoweit keine substantiellen Einwendungen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass der Beklagten mit dieser Festsetzung kein Abwägungsfehler unterlaufen ist.
37 
Auch die Festsetzung der Straße in Nachbarschaft zum Grundstück der Klägerin ist nicht rechtsfehlerhaft. Mangels Anhaltspunkten und Vortrags der Klägerin hierzu ist nicht davon auszugehen, dass ihre privaten Belange unzureichend ermittelt und/oder bewertet worden wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) oder gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (Vornahme einer Abwägung überhaupt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Gewichtung und gerechter Ausgleich der konkurrierenden Belange) verstoßen worden wäre. Anders als beim oben thematisierten Erhaltungsgebot für Anpflanzungen wurde der Klägerin hier nicht erstmals eine Verpflichtung auferlegt. Eine solche Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern Folge des Nachbarschaftsverhältnisses der Grundstücke und der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsbefugnis der Klägerin über ihr Grundstück. Die Pflicht, Beeinträchtigungen der benachbarten Grundstücke zu unterlassen, bestand bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans (vgl. für das zivile Nachbarrecht §§ 1004, 906 BGB). Zwar ist die Situation durch den Bebauungsplan derart geändert worden, dass sich die nachbarschaftlichen Pflichten der Klägerin später in anderer Gestalt (gegenüber einem anderen Personenkreis - nunmehr den Nutzern der öffentlichen Straße) konkretisierten. Dies stellte indessen ein Belang dar, der derart gering zu gewichten war, dass von einem Abwägungsfehler nicht die Rede sein kann.
38 
In formell-rechtlicher Hinsicht bestanden gegen ein Einschreiten keine Bedenken. Bei der betroffenen Straße „...“, zwecks deren Sicherung die Beklagte eingeschritten ist, handelt sich um eine Gemeindestraße, für die die Beklagte als Straßenbaulastträgerin sowie Straßenbaubehörde zuständig ist (§§ 44, 50 Abs. 1 Nr. 3,StrG). Aufgrund der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht ist der Straßenbaulastträger für die Schutzmaßnahmen nach § 28 StrG verantwortlich (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2). Ob die Klägerin vor Erlass des Ausgangsbescheids angehört wurde, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls war aber ein etwaiger Mangel geheilt worden, nachdem im Widerspruchsverfahren auf die Einwendungen der Klägerin hin eine ausführliche Auseinandersetzung stattfand (§ 45 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG).
39 
Auch materiell-rechtlich war die angefochtene Verfügung schließlich nicht zu beanstanden:
40 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StrG lagen vor. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG dürfen - soweit hier einschlägig - Anpflanzungen nicht unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Anpflanzungen sind u.a. Bäume (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 14). Werden sie entgegen Satz 1 unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen (Satz 2). § 28 Abs. 2 Satz 2 StrG stellt eine spezielle polizeirechtliche Eingriffsermächtigung dar, mit welcher das gesetzliche Verbot des Satzes 1 im Einzelfall konkretisiert bzw. durchgesetzt werden kann. Da es sich bei § 28 StrG um eine Bestimmung des Straßennachbarrechts handelt, betrifft sie die Verpflichtung der in § 28 Abs. 1 StrG genannten Eigentümer und Besitzer der der öffentlichen Straße benachbarten Grundstücke (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2 und 17). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Platanenreihe in unmittelbarer Nachbarschaft zur öffentlichen Straße „...“ steht.
41 
Ferner lagen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG vor. Das gesetzliche Verbot einer Unterhaltung von Anpflanzungen, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, erfasst nicht die pauschale und generelle Abwehr lediglich theoretisch denkbarer abstrakter Gefahren, sondern setzt eine individuell-konkrete Gefahr voraus, wie sie etwa im Fall standunsicherer Bäume am Straßenrand existieren kann (VG Freiburg, Urt. v. 26.03.2008 – 1 K 894/06 –, Rn. 32, juris). Eine solche konkrete Gefährdung lag ausweislich des Baumgutachtens vor, welches sorgfältig alle 28 Platanen untersucht und bei den 9 von der Verfügung vom 19.11.2014 erfassten Bäumen (Platanen Nrn. 6, 7, 11, 13, 15, 16, 19, 23 und 26) die konkrete Gefahr von Stamm- und Astbruch auf das benachbarte Straßengelände festgestellt hatte. Auch die Klägerin hat insoweit zu keiner Zeit substantiierte Einwendungen erhoben.
42 
Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 war schließlich auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob die Ermächtigung in § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StrG als Ermessensvorschrift anzusehen ist - was angesichts des Wortlauts wohl zu verneinen ist -, lag hier jedenfalls mit Blick auf konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit (siehe oben) eine gebundene Entscheidung im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten durch die Beklagte vor. Bei der Klägerin als Eigentümerin handelte es sich ferner um den richtigen Adressaten. Wie sich aus § 28 StrG systematisch und deutlich aus dessen Absatz 1 Satz 1 ergibt, sind Adressaten grundsätzlich die Eigentümer und Besitzer der der Straße benachbarten Grundstücke, da diese regelmäßig Zustands- und/oder Verhaltensverursacher des rechtswidrigen Unterhaltungszustands sind.
43 
Eine Inanspruchnahme der Klägerin wäre ausnahmsweise nur dann rechtswidrig gewesen, wenn nicht sie, sondern – wie von ihr eingewendet – die Beklagte vorrangiger Verantwortlicher gewesen wäre. Das ist indessen zu verneinen. Im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich dies nicht. Wie oben dargelegt, handelt es sich um wirksame Festsetzungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums der Klägerin bestimmen und somit zugleich dessen Situationsgebundenheit konkretisieren. Eine schlichte Kausalitätsbetrachtung des „späteren Hinzutretens“ des Bebauungsplans gibt es nicht. Ohnehin würde dies auch schon deshalb zu kurz greifen, weil bei wertender Betrachtung die Gefahr nicht durch die hinzutretende (plankonforme) Straßennutzung, sondern durch die rechtswidrige Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen seitens der Klägerin verursacht wurde, die sie als für den ungefährlichen Zustand ihrer Bäume Verantwortliche hätte durchführen müssen. Zwar hatte die Beklagte - wie sich aus dem Beteiligtenvortrag ergibt - in der Vergangenheit Pflegemaßnahmen bei den Platanen durchführen lassen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) ergab sich hieraus jedoch keine Verwirkung eines Rechts auf Einschreiten gegen die Klägerin als Zustandsstörerin bzw. ein Vertrauensschutz der Klägerin dahin, dass auch in der Zukunft allein die Beklagte für Maßnahmen an den Bäumen verantwortlich wäre. Ein solches Vertrauen und eine deshalb ins Werk gesetzte Betätigung oder Disposition hat auch die Klägerin nicht behauptet. Wie die Beklagte ferner unwidersprochen vorgetragen hat, handelte es sich bei den nunmehr von der Klägerin eingeforderten Maßnahmen um solche, die in Qualität und Quantität von denjenigen erheblich unterschiedlich waren, welche Mitarbeiter der Beklagten in der Vergangenheit durchgeführt hatten.
44 
Mit den im Baumgutachten geforderten Maßnahmen wurde der Klägerin ferner nichts Unverhältnismäßiges aufgeben. Dass die bis zum 31.01.2015 bestimmte Vornahmefrist zu kurz bemessen worden wäre, um tatsächlich zu handeln, ist weder erkennbar, noch vorgetragen worden. Schließlich bestand für die Klägerin auch die rechtliche Möglichkeit bzw. Zulässigkeit, die Rückschnittarbeiten durchzuführen. Nach dem oben (vgl. unter ) Dargelegten handelt es sich um ein wirksam festgesetztes Baumerhaltungsgebot im Bebauungsplan, so dass das von der Klägerin angebotene Austauschmittel – die vollständige Entfernung der Platanen – keine zulässige, die Klägerin (zumindest aus ihrer Sicht) geringer belastende Maßnahme darstellte. Ein etwa verbotener Eingriff in das FFH-Gebiet lag durch die geforderten Maßnahmen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind zwar alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dass der - letztlich zugleich auch baumerhaltende - Rückschnitt von Platanen zu Charakter und Güte sowie Bedeutung des FFH-Gebietes in Widerspruch stünde, ist aber weder erkennbar noch vorgetragen worden. Entsprechendes gilt mit Blick auf allgemeine Naturschutzregelungen. Insbesondere liegt kein Eingriff i.S.v. §§ 13, 14 BNatSchG vor, denn ein solcher hätte Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels vorausgesetzt, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Soweit schließlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids noch der bis zum 13.07.2015 geltende § 43 NatSchG einen weiteren allgemeinen Schutz der Pflanzen vorsah, war dem ebenfalls Rechnung getragen worden. Gemäß der damaligen Fassung des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NatSchG war es in der Zeit vom 1. März bis 30. September unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften verboten, u.a. Bäume zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen. Ungeachtet dessen, dass die Rückschneidearbeiten wohl nach ihrer Art schon gar nicht unter diese Handlungen fielen, verfügte jedenfalls der (vom gestaltgebenden Widerspruchsbescheid insoweit unverändert belassene) Ausgangsbescheid mit der bis zum 31.01.2015 bestimmten Frist zugleich eine in den zulässigen Zeitraum fallende Maßnahme.
45 
Die in Nr. 3 der Entscheidung vom 19.11.2014 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls rechtmäßig gewesen, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 2 Nr. 2, 12, 20 Abs. 1 bis 3 und 5, 25 LVwVG vorlagen. Die Grundverfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden und die Ersatzvornahme stellte gegenüber dem Zwangsgeld wegen der Notwendigkeit, die Gefahr für den Fall der Weigerung der Klägerin tatsächlich bald zu beseitigen, das allein geeignete bzw. zumindest deutlich geeignetere Zwangsmittel dar. Schließlich waren auch die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme angegeben worden.
IV.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG
auf 1.900,-- EUR
festgesetzt. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist der geänderte Streitgegenstand (vgl. in Auseinandersetzung mit der Regelung in § 40 GKG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2011 – 9 S 1167/11 –, juris). Der Streitwert wird somit durch den von der Klägerin nur noch auf das Kosteninteresse abzielenden Erledigungsfeststellungsstreit bestimmt (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.04.2014 – 8 A 10021/14 –, Rn. 19, juris). Die voraussichtlichen Prozesskosten (Gerichtskosten sowie außergerichtliche Kosten der beiden anwaltlich vertretenen Beteiligten - ausgehend vom ursprünglichen Streitwert von 3.231,-- EUR) hat die Kammer dabei geschätzt.
49 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
20 
Die Klägerin hat den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Die Möglichkeit der Erledigungserklärung ist einem Kläger eingeräumt, um ihn für den Fall, dass sich der Rechtsstreit außerprozessual erledigt, nicht zur Klagerücknahme mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO zu nötigen. Stattdessen kann er eine Erledigungserklärung abgeben mit der Folge, dass über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entschieden wird, wenn der Beklagte ebenfalls für erledigt erklärt. Widersetzt sich indessen - wie hier - der Beklagte, so kann der Kläger die Erledigung feststellen lassen, um auf diese Weise die Kostentragungspflicht zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 29.06.2001 – 6 CN 1.01 –, Rn. 7, juris; Beschl. v. 19.05.1995 – 4 B 247.94 –, Rn. 26, juris; Urt. v. 17.02.1993 – 11 C 17.92 –, Rn. 8, juris; Urt. v. 31.10.1990 – 4 C 7.88 –, Rn. 19, juris). Den Klageantrag hat die Kammer deshalb sachdienlich ausgelegt (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) und fasst ihn dahin,festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
21 
Von einer (teilweise) Aufrechterhaltung der Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ist nicht auszugehen. Die rechtskundig vertretene Klägerin hat sich gegen die Gebührenfestsetzung nicht gesondert zur Wehr gesetzt. Es ist nicht die Aufgabe eines Gerichts, in die Anträge der Klägerin etwas hineinzudeuten, was vielleicht in deren Interesse wäre. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Anträge von einem Rechtsanwalt gestellt werden (vgl. für eine entsprechende Verfahrenskonstellation: BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 7).
II.
22 
Die Erledigungsfeststellungsklage ist zulässig.
23 
Der Wechsel vom ursprünglichen Begehren - im Zeitpunkt der Klageerhebung war mangels Erfüllung des Handlungsgebotes noch von einer Anfechtungsklage auszugehen - zum Erledigungsfeststellungsantrag unterliegt nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (BVerwG, Urt. v. 22.01.1998 – 2 C 4.97 –, Rn. 16, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O.). Die somit zulässigerweise in eine Feststellungsklage geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Das Interesse an einer Erledigungsfeststellung folgt unmittelbar daraus, dass es sich um die einzige Möglichkeit handelt, die Kostenlast zu vermeiden; wenn die ursprüngliche Klage durch die Erledigung unzulässig oder unbegründet geworden ist, muss der Kläger seinen Antrag umstellen, um der Klageabweisung zu entgehen. Die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 11/12).
III.
24 
Die Erledigungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.
25 
Zwar ist objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten, welches das Anfechtungsbegehren mangels fortdauernder Beschwer sinnlos und damit unzulässig machte (dazu unter 1.). Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage ist indessen unbegründet gewesen (dazu unter 2.).
26 
1.) Ein objektiv erledigendes Ereignis liegt aufgrund des nach Klageerhebung erfolgten und der Anordnung im Bescheid vom 19.11.2014 genügenden Rückschnitts der Platanen vor. Allerdings muss der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes nicht bereits zwingend zu dessen Erledigung i.S.v. § 43 Abs. 2 LVwVfG („auf sonstige Weise“) führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Von einem Verwaltungsakt, mit dem Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurden, gehen auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus. Denn der Grundverwaltungsakt bildet zugleich die Grundlage für den Kostenbescheid. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5.08 –, Rn. 13, juris). Der fortwirkende Verwaltungsakt ist unverzichtbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme, die ihrerseits wiederum ebenso unentbehrliche Grundlage einer Anforderung der Vollstreckungskosten ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.01.2008 – 10 S 2350/07 –, Rn. 32, juris).
27 
Vorliegend erfolgte indessen kein Vollzug durch Vollstreckung. Auch erging kein Kostenbescheid, da die Verwaltungskosten bereits mit der Gebührenentscheidung der Verfügung vom 19.11.2014 festgesetzt wurden, die indessen - wie oben unter I. dargelegt - von der Klägerin nicht mehr angefochten wird. Die Vollziehung durch freiwillige Erfüllung und die damit – wie hier – einhergehende Irreversibilität der Vollzugsfolgen haben deshalb zur Erledigung des Grundverwaltungsakts geführt. Der Regelungsinhalt der Verfügung erschöpfte sich in der Verpflichtung zum Rückschnitt der Bäume und äußerte für die Klägerin nach der freiwilligen Erfüllung keinerlei beschwerende Wirkungen mehr (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1992 – 5 S 2737/91 –, Rn. 16, juris; in diesem Sinne wohl auch: Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO [Oktober 2014], § 161 Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 104). Nimmt man danach eine Erledigung der Grundverwaltungsakts an, gilt dies auch für die unter Nr. 3 der angefochtenen Entscheidung angedrohte (aber nicht mehr erfolgte) Ersatzvornahme.
28 
Die freiwillige Erfüllung hat schließlich auch eine objektive Erledigung begründet. Zwar hat die Klägerin dieses Ereignis selbst herbeigeführt. Gleichwohl handelt es sich um einen Grund, der außerhalb des Prozesses liegt (vgl. für die Rücknahme eines Bauantrags: BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 22.88 –, Rn. 11, juris; vgl. auch Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 19, wo von einer begrenzten Bedeutung der „nicht zurechenbaren Gründe“ die Rede ist). Die objektive Feststellbarkeit ist erst dann zu verneinen, wenn in Wirklichkeit nur das subjektive Motiv des Klägers für die Weiterverfolgung seines Klagebegehrens entfallen ist (Flucht in die Erledigung bzw. verschleierte Klagerücknahme - vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 29.09.1988 – 7 B 185.87 –, Rn. 5, juris). Davon kann hier aber angesichts des hartnäckigen Bestreitens einer Rechtspflicht und der in Zukunft absehbaren, wiederholten Erforderlichkeit von Baumsicherungsmaßnahmen (siehe dazu auch unter 2.a.) nicht ausgegangen werden.
29 
2.) Über die Frage einer objektiven Erledigung hinaus ist im vorliegenden Rechtsstreit schließlich ferner die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Anfechtungsklage zu prüfen gewesen.
30 
a.) Hieran besteht seitens der Beklagten ein berechtigtes Interesse. Ein Beklagter kann allerdings eine Sachentscheidung trotz Erledigung nicht schon verlangen, wenn um die Begründetheit der ursprünglichen Klage gestritten wird oder er deren Klärung wünscht. Vielmehr muss sein Interesse an der Klärung der für die Begründetheit ursprünglich erheblichen, wegen der Erledigung aber nicht mehr entscheidungsrelevanten Rechtsfragen berechtigt sein. Das berechtigte Interesse ist sowohl seinem Inhalt als auch seiner Ableitung nach prozessualer Natur. Es findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ebenso wie dort im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Kläger eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht vorenthalten werden darf, wenn er an ihr ein berechtigtes Interesse hat, darf dem Beklagten in Fällen der vorliegenden Art eine Sachentscheidung darüber nicht vorenthalten werden, ob die Klage vor der Erledigung der Hauptsache überhaupt zulässig und begründet gewesen ist (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 – 8 B 8.13 –, Rn. 6, juris; Urt. v. 29.06.2001, a.a.O., Rn. 7; Beschl. v. 19.05.1995, a.a.O., Rn. 27; Urt. v. 25.03.1981 – 8 C 85.80 –, Rn. 15, juris).
31 
Hier folgt das berechtigte Interesse der Beklagten an einer zusätzlichen Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage aus der Gefahr einer - von der Klägerin angekündigten - Wiederholung des Streits im Fall künftig fällig werdender Kürzungs- und Rückschnittmaßnahmen. Wie das Baumgutachten in seiner Zusammenfassung (Seite 44) ausführt, bedarf es einer intensiven jährlichen Baumkontrolle und sporadischen weiteren Untersuchungen bei Veränderungen der Bäume. Denn zwar sei die Platanenreihe als Ganzes in einem guten Zustand, durch die vielen Faulhöhlen in Stämmen und Stammköpfen müssten aber alle Baumkronen regelmäßig eingekürzt werden, um zu verhindern, dass die Last auf die Stämme und Stammköpfe durch eine größere Baumhöhe und Ausladung zu groß werde. Dieser Umstand begründet entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Wiederholungsgefahr und folglich ein hinreichend qualifiziertes bzw. berechtigtes Interesse der Beklagten an gerichtlicher Feststellung.
32 
b.) Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist zwar zulässig (zur Beteiligtenfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO, wenn sie als Außengesellschaft auftritt, vgl.: BGH, Beschl. v. 18.02.2002 – II ZR 331/00 –, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 05.08.2004 – 22 ZB 04.1853 –, Rn. 5, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.10.2013 – 10 S 1201/13 –, Rn. 5, juris), aber unbegründet gewesen. Die Verfügung des Platanenrückschnitts war rechtmäßig und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist hierbei die Verfügung vom 19.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2015. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Es ist auch dann von einer „Gestaltung“ des Ausgangsbescheids zu sprechen, wenn dieser von dem Widerspruchsbescheid ohne inhaltliche Änderungen bekräftigt worden ist. Demgemäß ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids - hier: Anfang Juli 2015 - abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1996 – 6 B 77.95 –, Rn. 6, juris). Eine Ausnahme greift hier nicht ein, da insoweit weder dem materiellen Recht etwas zu entnehmen ist, noch es sich um einen Dauerverwaltungsakt gehandelt hat.
33 
Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 fand, wie zumindest im Widerspruchsbescheid zutreffend angegeben wurde, ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 StrG.
34 
Das Straßengesetz und damit § 28 StrG ist anwendbar, da das Einschreiten der Beklagten dem Schutz einer öffentlichen Straße im Sinne des § 1 StrG diente. Öffentlich-rechtlicher Status und Sachherrschaft werden durch die Widmung begründet (Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl. 2005, § 5 Rn. 6). Für die straßenrechtliche Realisierung einer - wie hier im Fall der Straße „...“ - nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche bestimmt § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass, wenn eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften - hierzu zählt auch das Bebauungsplanverfahren - für den öffentlichen Verkehr angelegt wird, sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet gilt. Die straßenrechtliche Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG bezieht sich also „deckungsgleich“ auf den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsrahmen der öffentlichen Verkehrsfläche. Eine „straßenrechtliche“ Umsetzung der bauplanerischen Festsetzung - als einer normativen Vorgabe - durch eine entsprechende Widmungsentscheidung seitens der Straßenbaubehörde - hier: der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast von Gemeindestraßen (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG) - war also nicht mehr erforderlich. (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.03.2005 – 5 S 551/02 –, Rn. 22, juris). Die Widmungsfiktion kann indessen nur eintreten, wenn der Bebauungsplan wirksam ist (Schnebelt/Kromer, Straßenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 61). Die Festsetzungen des Bebauungsplans „... Teil A“ sind, soweit hier von Bedeutung, nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, so dass eine wirksam entstandene öffentliche Straße existiert.
35 
Der von der Klägerin erhobene generelle Einwand einer rechtswidrigen Enteignung durch den Bebauungsplan trifft nicht zu. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die mit dem Grundeigentum generell verbundenen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Sie nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen. Diese Einordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastungen unabhängig. Sie behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die von einer Festsetzung ausgehende Belastung in ihrer Wirkung einer Enteignung nahe- oder gleichkommt. Ein „Umschlagen“ in eine enteignende Maßnahme kommt nicht in Betracht (vgl. mit Nachweisen aus der Rspr. des BVerfG: BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 – 4 CN 5/08 –, Rn. 13-18, juris). Eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse geboten und die bei genereller Betrachtung verhältnismäßig sind, aber in besonders gelagerten Härtefällen zu unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Belastungen führen können, können mit finanziellen Ausgleichsregelungen verbunden werden, um die Eigentumsbeschränkung auch in diesen Härtefällen durchzusetzen (sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung - vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2009, a.a.O.). Hier ist eine Entschädigungsregelung in § 41 Abs. 2 BauGB enthalten (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 41 Rn. 2; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB [April 2012], § 41 Rn. 4).
36 
Das auf dem Grundstück der Klägerin die Platanenreihe betreffende Erhaltungs- und Ersatzpflanzgebot ist nicht abwägungsfehlerhaft festgesetzt worden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Die Erhaltungsfestsetzung ist ausgerichtet auf die städtebauliche Funktion des zu erhaltenden Grüns. Wie jede planerische Festsetzung muss sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich sein und nach § 9 Abs. 1 BauGB städtebaulichen Gründen dienen. Zielt die Erhaltungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b) BauGB grundsätzlich auf umfassenden Schutz, dann kann sie auch Grundlage für Ersatzpflanzpflichten sein (BVerwG, Urt. v. 08.10.2014 – 4 C 30/13 –, Rn. 14, juris). Dies ist hier der Fall. Wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan (dort unter 4.2) ergibt, wird das Plangebiet mit den örtlichen Parkanlagen durch die raumbedeutsame Platanenreihe entlang des Oberwasserkanals (der Wasserkraftanlage) verbunden. Diese Baumreihe ist ein prägendes städtebauliches Element und soll als solches erlebbar bleiben. Nachdem die Klägerin insoweit keine substantiellen Einwendungen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass der Beklagten mit dieser Festsetzung kein Abwägungsfehler unterlaufen ist.
37 
Auch die Festsetzung der Straße in Nachbarschaft zum Grundstück der Klägerin ist nicht rechtsfehlerhaft. Mangels Anhaltspunkten und Vortrags der Klägerin hierzu ist nicht davon auszugehen, dass ihre privaten Belange unzureichend ermittelt und/oder bewertet worden wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) oder gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (Vornahme einer Abwägung überhaupt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Gewichtung und gerechter Ausgleich der konkurrierenden Belange) verstoßen worden wäre. Anders als beim oben thematisierten Erhaltungsgebot für Anpflanzungen wurde der Klägerin hier nicht erstmals eine Verpflichtung auferlegt. Eine solche Verpflichtung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern Folge des Nachbarschaftsverhältnisses der Grundstücke und der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsbefugnis der Klägerin über ihr Grundstück. Die Pflicht, Beeinträchtigungen der benachbarten Grundstücke zu unterlassen, bestand bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans (vgl. für das zivile Nachbarrecht §§ 1004, 906 BGB). Zwar ist die Situation durch den Bebauungsplan derart geändert worden, dass sich die nachbarschaftlichen Pflichten der Klägerin später in anderer Gestalt (gegenüber einem anderen Personenkreis - nunmehr den Nutzern der öffentlichen Straße) konkretisierten. Dies stellte indessen ein Belang dar, der derart gering zu gewichten war, dass von einem Abwägungsfehler nicht die Rede sein kann.
38 
In formell-rechtlicher Hinsicht bestanden gegen ein Einschreiten keine Bedenken. Bei der betroffenen Straße „...“, zwecks deren Sicherung die Beklagte eingeschritten ist, handelt sich um eine Gemeindestraße, für die die Beklagte als Straßenbaulastträgerin sowie Straßenbaubehörde zuständig ist (§§ 44, 50 Abs. 1 Nr. 3,StrG). Aufgrund der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht ist der Straßenbaulastträger für die Schutzmaßnahmen nach § 28 StrG verantwortlich (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2). Ob die Klägerin vor Erlass des Ausgangsbescheids angehört wurde, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls war aber ein etwaiger Mangel geheilt worden, nachdem im Widerspruchsverfahren auf die Einwendungen der Klägerin hin eine ausführliche Auseinandersetzung stattfand (§ 45 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG).
39 
Auch materiell-rechtlich war die angefochtene Verfügung schließlich nicht zu beanstanden:
40 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StrG lagen vor. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG dürfen - soweit hier einschlägig - Anpflanzungen nicht unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Anpflanzungen sind u.a. Bäume (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 14). Werden sie entgegen Satz 1 unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Straßenbaubehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen (Satz 2). § 28 Abs. 2 Satz 2 StrG stellt eine spezielle polizeirechtliche Eingriffsermächtigung dar, mit welcher das gesetzliche Verbot des Satzes 1 im Einzelfall konkretisiert bzw. durchgesetzt werden kann. Da es sich bei § 28 StrG um eine Bestimmung des Straßennachbarrechts handelt, betrifft sie die Verpflichtung der in § 28 Abs. 1 StrG genannten Eigentümer und Besitzer der der öffentlichen Straße benachbarten Grundstücke (Lorenz/Will, a.a.O., § 28, Rn. 2 und 17). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Platanenreihe in unmittelbarer Nachbarschaft zur öffentlichen Straße „...“ steht.
41 
Ferner lagen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 StrG vor. Das gesetzliche Verbot einer Unterhaltung von Anpflanzungen, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, erfasst nicht die pauschale und generelle Abwehr lediglich theoretisch denkbarer abstrakter Gefahren, sondern setzt eine individuell-konkrete Gefahr voraus, wie sie etwa im Fall standunsicherer Bäume am Straßenrand existieren kann (VG Freiburg, Urt. v. 26.03.2008 – 1 K 894/06 –, Rn. 32, juris). Eine solche konkrete Gefährdung lag ausweislich des Baumgutachtens vor, welches sorgfältig alle 28 Platanen untersucht und bei den 9 von der Verfügung vom 19.11.2014 erfassten Bäumen (Platanen Nrn. 6, 7, 11, 13, 15, 16, 19, 23 und 26) die konkrete Gefahr von Stamm- und Astbruch auf das benachbarte Straßengelände festgestellt hatte. Auch die Klägerin hat insoweit zu keiner Zeit substantiierte Einwendungen erhoben.
42 
Die Nr. 1 der Verfügung vom 19.11.2014 war schließlich auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob die Ermächtigung in § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StrG als Ermessensvorschrift anzusehen ist - was angesichts des Wortlauts wohl zu verneinen ist -, lag hier jedenfalls mit Blick auf konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit (siehe oben) eine gebundene Entscheidung im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten durch die Beklagte vor. Bei der Klägerin als Eigentümerin handelte es sich ferner um den richtigen Adressaten. Wie sich aus § 28 StrG systematisch und deutlich aus dessen Absatz 1 Satz 1 ergibt, sind Adressaten grundsätzlich die Eigentümer und Besitzer der der Straße benachbarten Grundstücke, da diese regelmäßig Zustands- und/oder Verhaltensverursacher des rechtswidrigen Unterhaltungszustands sind.
43 
Eine Inanspruchnahme der Klägerin wäre ausnahmsweise nur dann rechtswidrig gewesen, wenn nicht sie, sondern – wie von ihr eingewendet – die Beklagte vorrangiger Verantwortlicher gewesen wäre. Das ist indessen zu verneinen. Im Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich dies nicht. Wie oben dargelegt, handelt es sich um wirksame Festsetzungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums der Klägerin bestimmen und somit zugleich dessen Situationsgebundenheit konkretisieren. Eine schlichte Kausalitätsbetrachtung des „späteren Hinzutretens“ des Bebauungsplans gibt es nicht. Ohnehin würde dies auch schon deshalb zu kurz greifen, weil bei wertender Betrachtung die Gefahr nicht durch die hinzutretende (plankonforme) Straßennutzung, sondern durch die rechtswidrige Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen seitens der Klägerin verursacht wurde, die sie als für den ungefährlichen Zustand ihrer Bäume Verantwortliche hätte durchführen müssen. Zwar hatte die Beklagte - wie sich aus dem Beteiligtenvortrag ergibt - in der Vergangenheit Pflegemaßnahmen bei den Platanen durchführen lassen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) ergab sich hieraus jedoch keine Verwirkung eines Rechts auf Einschreiten gegen die Klägerin als Zustandsstörerin bzw. ein Vertrauensschutz der Klägerin dahin, dass auch in der Zukunft allein die Beklagte für Maßnahmen an den Bäumen verantwortlich wäre. Ein solches Vertrauen und eine deshalb ins Werk gesetzte Betätigung oder Disposition hat auch die Klägerin nicht behauptet. Wie die Beklagte ferner unwidersprochen vorgetragen hat, handelte es sich bei den nunmehr von der Klägerin eingeforderten Maßnahmen um solche, die in Qualität und Quantität von denjenigen erheblich unterschiedlich waren, welche Mitarbeiter der Beklagten in der Vergangenheit durchgeführt hatten.
44 
Mit den im Baumgutachten geforderten Maßnahmen wurde der Klägerin ferner nichts Unverhältnismäßiges aufgeben. Dass die bis zum 31.01.2015 bestimmte Vornahmefrist zu kurz bemessen worden wäre, um tatsächlich zu handeln, ist weder erkennbar, noch vorgetragen worden. Schließlich bestand für die Klägerin auch die rechtliche Möglichkeit bzw. Zulässigkeit, die Rückschnittarbeiten durchzuführen. Nach dem oben (vgl. unter ) Dargelegten handelt es sich um ein wirksam festgesetztes Baumerhaltungsgebot im Bebauungsplan, so dass das von der Klägerin angebotene Austauschmittel – die vollständige Entfernung der Platanen – keine zulässige, die Klägerin (zumindest aus ihrer Sicht) geringer belastende Maßnahme darstellte. Ein etwa verbotener Eingriff in das FFH-Gebiet lag durch die geforderten Maßnahmen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind zwar alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Dass der - letztlich zugleich auch baumerhaltende - Rückschnitt von Platanen zu Charakter und Güte sowie Bedeutung des FFH-Gebietes in Widerspruch stünde, ist aber weder erkennbar noch vorgetragen worden. Entsprechendes gilt mit Blick auf allgemeine Naturschutzregelungen. Insbesondere liegt kein Eingriff i.S.v. §§ 13, 14 BNatSchG vor, denn ein solcher hätte Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels vorausgesetzt, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Soweit schließlich im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids noch der bis zum 13.07.2015 geltende § 43 NatSchG einen weiteren allgemeinen Schutz der Pflanzen vorsah, war dem ebenfalls Rechnung getragen worden. Gemäß der damaligen Fassung des § 43 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NatSchG war es in der Zeit vom 1. März bis 30. September unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften verboten, u.a. Bäume zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen. Ungeachtet dessen, dass die Rückschneidearbeiten wohl nach ihrer Art schon gar nicht unter diese Handlungen fielen, verfügte jedenfalls der (vom gestaltgebenden Widerspruchsbescheid insoweit unverändert belassene) Ausgangsbescheid mit der bis zum 31.01.2015 bestimmten Frist zugleich eine in den zulässigen Zeitraum fallende Maßnahme.
45 
Die in Nr. 3 der Entscheidung vom 19.11.2014 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls rechtmäßig gewesen, da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 2 Nr. 2, 12, 20 Abs. 1 bis 3 und 5, 25 LVwVG vorlagen. Die Grundverfügung war für sofort vollziehbar erklärt worden und die Ersatzvornahme stellte gegenüber dem Zwangsgeld wegen der Notwendigkeit, die Gefahr für den Fall der Weigerung der Klägerin tatsächlich bald zu beseitigen, das allein geeignete bzw. zumindest deutlich geeignetere Zwangsmittel dar. Schließlich waren auch die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme angegeben worden.
IV.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG
auf 1.900,-- EUR
festgesetzt. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist der geänderte Streitgegenstand (vgl. in Auseinandersetzung mit der Regelung in § 40 GKG: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2011 – 9 S 1167/11 –, juris). Der Streitwert wird somit durch den von der Klägerin nur noch auf das Kosteninteresse abzielenden Erledigungsfeststellungsstreit bestimmt (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.04.2014 – 8 A 10021/14 –, Rn. 19, juris). Die voraussichtlichen Prozesskosten (Gerichtskosten sowie außergerichtliche Kosten der beiden anwaltlich vertretenen Beteiligten - ausgehend vom ursprünglichen Streitwert von 3.231,-- EUR) hat die Kammer dabei geschätzt.
49 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
6 Referenzen - Urteile

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published on 29/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 331/00 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
published on 08/10/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine zwangsgeldbewehrte bauaufsichtsrechtliche Anordnung, Ersatzpflanzungen mit anschließender Fertigstellungs- und Entwicklung
published on 02/04/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. November 2013 wird hinsichtlich der Abweisung der Anfechtungsklage ge
published on 21/10/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2013 - 4 K 3595/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Absatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.

(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen

1.
besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder
2.
eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Absatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.

(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser Festsetzungen

1.
besondere Aufwendungen notwendig sind, die über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgehen, oder
2.
eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.