Bebauungsplan: Einsichtnahmeort für Bebauungsplan muss auffindbar bezeichnet werden

published on 09/09/2016 14:10
Bebauungsplan: Einsichtnahmeort für Bebauungsplan muss auffindbar bezeichnet werden
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Es reicht nicht aus, lediglich auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ in der Bekanntmachung hinzuweisen, also z. B. in Stuttgart.
Der Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeort muss vielmehr so angegeben werden, dass die Personen, die Einsicht nehmen wollen, den Bebauungsplan ohne große Schwierigkeiten finden. 

Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine „Anlaufstelle“ benannt wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist.

Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2015, (Az.: 8 S 2207/13).

Der Hinweis auf den Ort, "wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann" iSv § 12 S. 3 BauGB 1987 verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine "Anlaufstelle" bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist.


Tatbestand

Die Beigeladene wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem dieses die Beklagte verpflichtet hat, den Bauantrag der Klägerin zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen neu zu bescheiden.

Die Klägerin beantragt am 26.11.2009 eine Baugenehmigung für den „Neubau eines... Lebensmittelmarktes mit ca. 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen“ auf Teilen der Grundstücke mit den Flst. Nr. 2715 und 2818 im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wertwiesen-Neckarwiesen“ vom 28.07.1997. Der Bebauungsplan, der nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, setzt im Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2715 „GEe2,3“ und für den Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2818 „GEe2“ fest.

In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan heißt es unter B 1.2:

„GEe2- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 und BauNVO.

Zulässig sind die in § 8 BauNVO genannten gewerblichen Nutzungen mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der Branchen:

- Nahrungs- und Genussmittel

- Drogeriewaren

- Oberbekleidung, Kürschnerwaren, sonstige Textilwaren, Wolle u. a.

- Schuhe, Leder- und Galanteriewaren

- Sportbekleidung, Sportgeräte

- Haushalts- und Elektrowaren, optische und feinmechanische Geräte, Fotowaren,

- Papier- und Schreibwaren, Bücher, Spielwaren

- Blumen

- Uhren, Schmuck

- Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe für großteilige Sportgeräte und Elektrowaren zulässig.

Zentrenrelevante Randsortimente bei ansonsten nichtzentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben sind auf den Bestand beschränkt und bei Neuansiedlung ausgeschlossen.“

Unter 1.3 heißt es in den textlichen Festsetzungen weiter:

„GEe3- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 BauNVO.

Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören.“

In der Zeichenerklärung zum zeichnerischen Teil heißt es u. a.:

„GEe1,2,3 Gewerbegebiet mit Einschränkung , und BauNVO)“

In dem Gutachten „Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes.../... als Standorte für Lebensmitteleinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen“ der... mbH aus dem April 1997, das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „Wertwiesen-Neckarwiesen“ beauftragt und erstellt worden war, heißt es u. a:

„5.4.2. Sicherung der Versorgung im Ortskern von...

Nicht alle Betriebe im Ortskern von... werden sich auf Dauer im Wettbewerb behaupten können; hier muss ausdrücklich auf die vorgegebene Kleinflächigkeit der Betriebe und auf gegebene Standortnachteile verwiesen werden. …

Aber auch in... wird die Ortskernlage durch Nahversorgungsangebote stabilisiert. Hierzu zählen:

- aus dem Bereich Nahrungs- und Genussmittel:

- Lebensmittel, Reformwaren,

- Getränke, Spirituosen, Tabak

- Bäcker, Konditor,

- Metzger

- aus dem Bereich der Gesundheits- und Körperpflege:

- Drogerie, Parfümerie, Kosmetik

- Friseur

- Apotheke

- Blumen, Pflanzen

- Schreib- und Papierwaren, Zeitschriften

Deshalb wurden in... bereits entsprechende B-Planfestsetzungen mit Ausschluss von Lebensmittel-Einzelhandel getroffen.

4.3 Dezentrale Standorte

Als dezentrale Standorte sind vor allem die Gewerbegebiete zu verstehen, Für diese Standortbereiche sollten in Abstimmung mit dem Sortimentskonzept nur Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden.



Planvorhaben... in...

Auch in... stehen im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung des...-Discounters zur Verfügung. Die noch bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Marktes auf dem Sportplatz könnte unter folgenden Voraussetzungen zu wenig gravierenden Auswirkungen auf den Stadtkern von... und die Ortsmitte von... führen:

- die ortskernnahe Genehmigung bleibt ein Ausnahmefall, weitere Genehmigungen zentrenrelevanter Sortimente in dezentraler Lage werden nicht angestrebt

- über Bebauungsplanfestsetzungen wird dem Einzelfallcharakter der Genehmigung Rechnung getragen“.

Der Vorschlag dieses Gutachtens zur Unterscheidung nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten in... und... sah u. a. vor, Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Fotogeräte, Videogeräte, Fotowaren sowie Elektrowaren/Unterhaltungselektronik als zentrenrelevant zu behandeln. Als nicht zentrenrelevant wurden u. a. Heimcomputer, Herde und Öfen bewertet.

Die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats wurde am 04.09.1997 ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt folgenden Hinweis:

„Jedermann kann ab sofort auf unbegrenzte Zeit den Bebauungsplan und seine Begründung während der Dienststunden beim Ortsbauamt... einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.“

Die Beigeladene teilte dem Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2009 mit, dass das Bauvorhaben hinsichtlich des Warenangebotes den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche, Gründe für eine Befreiung nicht ersichtlich seien und deshalb das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt werde.

Das Landratsamt... lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 26.03.2010 ab. Der geplante Lebensmittelmarkt verstoße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen die Festsetzungen unter B 1.2. des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, weil durch die geplante Nutzung Grundzüge der Planung verletzt würden.

Mit ihrem Widerspruch vom 08.04.2010 machte die Klägerin u. a. geltend, dass der Bebauungsplan „Wertwiesen - Neckarwiesen“ unwirksam sei. Er verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die „Doppelfestsetzung“ „GEe2,3“ sei widersprüchlich. Sie werde im Textteil des Bebauungsplans nicht erläutert. Im Gewerbegebiet GEe2 seien die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten gewerblichen Anlagen mit der Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der aufgezählten innenstadtrelevanten Branchen zulässig. Im Gewerbegebiet GEe3 seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen gehörten gerade nicht dazu, so dass die Festsetzungen in sich widersprüchlich seien. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Insbesondere handele es sich um keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch ansonsten füge sich das Vorhaben ein. Es verstoße auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB.

Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.03.2011 zurück. Dem Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Gewerbebetriebe für den Lebensmitteleinzelhandel sollte ausweislich der Begründung des Bebauungsplans nur im Gebiet GEe1 zulässig sein. Das kombinierte Gewerbegebiet GEe2, 3 bedeute, dass in diesem Bereich die aufgezählten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien und darüber hinaus nur solche Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Eine Befreiung von den Festsetzungen sei hier nicht zulässig.

Bereits am 11.02.2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend geltend gemacht, dass der Bebauungsplan mit seinem Einzelhandelsausschluss unwirksam sei. Es werde insoweit kein hinreichendes Plankonzept verfolgt. Haushalts- und Elektrowaren würden ausgeschlossen, obwohl in der Begründung des Bebauungsplanes angeführt werde, dass Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte nicht zentrenrelevant seien. Für den Ausschluss fehle es daher hier an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Inkonsistent sei das Planungskonzept auch deshalb, weil das westlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück nicht von den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfasst werde. Daher könnten dort Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden Weiter sei das Planungskonzept inkonsistent, weil im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel zugelassen werde. In der Begründung werde das damit gerechtfertigt, dass sich die Ansiedlungsbemühungen für den Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern schwierig gestaltet hätten. Die Nahversorgung mit Lebensmitteln sei für die Wohnbebauung zwischen... und... sowie... Straße mangelhaft. Wenn sich Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern nicht ansiedeln lasse, fehle es an der Rechtfertigung für den Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels im GEe2. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben aber zulässig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts... vom 26.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 mit Urteil vom 14.11.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin vom 25.11.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße. Da bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht geprüft worden seien, könne die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung aber nicht ergehen.

Die Regelung unter 1.2 des Bebauungsplanes sei jedenfalls wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Nach den Feststellungen der Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in..., der... vom April 2008 könnten die Ziele des Bebauungsplans mit Hilfe der Festsetzungen in Nr. 1.2 nicht mehr erreicht werden, weil selbst eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine maßgeblichen Auswirkungen mehr auf den Einzelhandel im Ortszentrum der Beigeladenen habe. Im Jahr 2008 habe im Plangebiet - nämlich im westlichen Teil mit der Festsetzung GEe2 - eine umfängliche Genehmigung von Nutzungsänderungen für den Einzelhandel stattgefunden. Der zur erwartenden Umsatzverteilung habe die Einschätzung zugrunde gelegen, dass der Einkaufsschwerpunkt der Gemeinde schon bislang in dezentraler Lage bestanden habe. Nach Darlegung des Gutachtens sei der historisch gewachsenen Einzelhandelslage, nur noch geringe Bedeutung zugekommen. Das Gutachten sei für 2008 schon zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorhaben - ein Textilmarkt mit 734 m2, ein Fachmarkt für Tiernahrung mit 643 m2, ein Sportbekleidungs- oder Spielwarenfachmarkt mit 693 m2, ein Schuhfachmarkt mit 684 m2 und ein Drogeriemarkt mit 750 m2 keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von... oder... habe. Das gelte nach Überzeugung des Gerichts auch für das Vorhaben der Klägerin. Die Funktionslosigkeit von Nr. 1.2. führe hier nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Vorhaben füge sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, der zur Anwendung komme, ein. Es liege auch kein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB vor.

Die Beigeladene hat gegen das ihr am 10.12.2012 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 16.10.2013 zugelassen. Die Berufung ist am 08.11.2013 begründet worden: Der Bauantrag widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Wertwiesen - Neckarwiesen“. Die Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten seien nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Von einer Funktionslosigkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn - erstens - die Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, in der tatsächlichen Entwicklungen einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließe und - zweitens - die Erkennbarkeit der Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa in die Fortgeltung gesetzten Vertrauens die Schutzwürdigkeit nehme. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten der... aus dem Jahr 2008 habe die Frage zum Gegenstand, ob die Umnutzung eines aufgegebenen Markts schädliche Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von... und... haben könne. Ihm lasse sich nicht entnehmen, dass eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine Auswirkungen auf den Einzelhandel im Ortszentrum haben könne. Auch sei anzuzweifeln, dass der Beschränkung der Einzelhandelsnutzung im Bebauungsplan gar keine Funktion mehr zukomme. Im Übrigen habe sie zwischenzeitlich eine Veränderungssperre erlassen und diese auch verlängert.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Das Baugesuch sei am 25.03.2010 rechtswidrig abgelehnt und seit dem faktisch zurückgestellt worden. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angegriffene Urteil. Insbesondere sei das Gutachten der... aus dem Jahr 2008 zutreffend gewürdigt worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag zur anfänglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzungen seien nicht hinreichend bestimmt. Es fehle auch an einem für den Ausschluss für Einzelhandelsbetriebene erforderlichen schlüssigen Konzept. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Hinweis zum Ort der Bereithaltung des Bebauungsplans in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Vorgaben gerecht werde. Es sei für den Adressaten unklar, wo sich das „Rathaus II“ befinde.

Der Beklagte hat sich dem Vortrag der Beigeladenen angeschlossen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Planaufstellungsakten für den Bebauungsplan Wertwiesen-Neckarwiesen der Beigeladenen, der „Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in...,...“ der xxxxxxxxxx xxx xxxxxx... mbH aus dem April 2008 sowie der Standortuntersuchung „Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes... als Standorte für Ladeneinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen- Fortschreibung und Ergänzung der Markt- und Standortuntersuchung aus den Jahren 1985 und 1987/1994 “ der... mbH aus dem April 1997 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.


Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet.

Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene die vom Senat zugelassene Berufung rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung enthält - wie von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert - einen Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils.

Die Beigeladene ist auch berufungsbefugt. Zwar war sie im ersten Rechtszug nicht formell unterlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Sie ist durch die Entscheidung jedoch materiell beschwert, was für die Begründung der Berufungsbefugnis ausreichend ist. Denn sie hatte zu dem Vorhaben ihr - erforderliches - Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt.

Die Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Bauantrags der Klägerin vom 25.11.2009 verpflichtet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Bauantrags. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts... vom 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Beigeladene kann eine vollständige Überprüfung des stattgebenden Teils des angegriffenen Urteils beanspruchen, da dieser allein bauplanungsrechtlich begründet ist.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zu. Dieser bestünde nur dann, wenn dem Vorhaben der Klägerin keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden. Das Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - insbesondere des Bauordnungsrechts - ist schon deshalb nicht zu prüfen, da die Klägerin die teilweise Abweisung ihrer Klage und die - bloße - Verpflichtung zur Neubescheidung durch das Verwaltungsgericht hingenommen hat. Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans „Wertwiesen-Neckarwiesen“ für das Baugrundstück entgegen.

Der Bebauungsplan „Wertwiesen-Neckarwiesen“ ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts für das Baugrundstück anwendbar. Er ist weder von Anfang an unwirksam ) noch später infolge einer Funktionslosigkeit unwirksam geworden ).

Der Bebauungsplan „Wertwiesen-Neckarwiesen“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 ist ohne beachtlichen Rechtsverstoß erlassen und in Kraft gesetzt worden.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Hinweis auf den Ort für die Einsichtnahme in den Bebauungsplan in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht entgegen. Vielmehr entspricht dieser Hinweis den gesetzlichen Vorgaben.

Nach § 12 Sätze 2 und 3 BauGB ist der Bebauungsplan mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Soweit der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, handelt es sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1987 um einen beachtlichen Fehler, der auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987 unbeachtlich sein kann.

Der Hinweis auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine „Anlaufstelle“ bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist. Die ortsübliche Bekanntmachung hat nicht den Zweck, den am Planinhalt Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden.

Gemessen an diesen Maßstäben wird der Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung vom 04.09.1997 den Vorgaben des § 12 Satz 3 BauGB 1987 gerecht. Mit dem Hinweis „Ortsbauamt... “ hat die Beigeladene im Sinne dieser Vorschrift darauf hingewiesen, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“. Denn bei der Beigeladenen - einer Gemeinde mit rund 10.000 Einwohnern - führt der Hinweis auf das „Rathaus II“ verlässlich in die Nähe des Einsichtnahmeorts, nämlich zum Rathaus, dessen Auffinden in... einfach und ohne unzumutbare Anstrengungen möglich ist. Das Rathaus befindet sich, wie eine in der Verhandlung mit Hilfe eines Mobilfunkgeräts des Klägervertreters in Augenschein genommene Luftbildaufnahme belegt, in der Ortsmitte der Beigeladenen. Da die Gebäude Rathaus I und Rathaus II in unmittelbarer Nachbarschaft stehen, ist auch sichergestellt, dass die im „Rathaus I“ nachfragende Person, unmittelbar an den richtigen Ort, das „Rathaus II“, weiterverwiesen werden kann. Damit wird den Anforderungen des § 12 Satz 3 BauGB 1987 genügt.

Der Bebauungsplan „Wertwiesen-Neckarwiesen“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 verstößt mit seiner Festsetzung GEe2, 3 nicht gegen das Gebot der hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Ebenso ist die Formulierung „Elektrowaren “ in Nr. B I. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt.

Das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in Art. 25 Abs. 2 LV verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetze sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgebietes ab. Für Bebauungspläne - als materielle Gesetze - bedeutet dies, dass die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen aus sich heraus eindeutig und verständlich sein müssen. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden und welche Einwirkungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sein können.

Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan „Wertwiesen-Neckarwiesen“ vom 28.07.1997 gerecht. Die Nennung verschiedener tiefergestellter Ziffern meint, dass die in den textlichen Festsetzungen vorgegebenen Modifizierungen nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO ergänzend gemeinsam für das betroffene Gebiet Geltung beanspruchen, im Fall des Grundstücks der Klägerin also die Festsetzungen GEe2 und GEe3. Dass eine solche Kombination der verschiedenen textlichen Festsetzungen vom Normgeber gewollt ist, ergibt sich aus Zeichenerklärung des zeichnerischen Teils, wenn dort ganz allgemein der Texteintrag „GEe1,2,3“ und damit gerade die größtmögliche Kombination, erläutert wird. Dies ist auch für den Normadressaten unmittelbar zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Kombination der Festsetzungen GEe2 und GEe3 nicht zu einer in sich widersprüchlichen und deswegen unbestimmten Regelung. Vielmehr lässt sich der Ausschluss des das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetriebe ergänzend zu der Anordnung, dass Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO mit Ausnahme bestimmter Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, lesen und für den - objektiven - Adressaten verstehen.

Auch die Festlegung, nach der die Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe der Branche Elektrowaren ausnahmsweise zulässig ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der Begriff der „Weißen Ware“ knüpft ebenso wie derjenige der „Braunen Ware“ an ihre einst herkömmliche Farbe an. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Bestimmtheit des Begriffs auch schon 1997 gegeben gewesen sei, sind erkennbar nicht berechtigt, weil auch schon 1997 Geräte der Unterhaltungselektronik so gut wie nicht mehr in Holzfurnierausstattung gefertigt worden sind und die Unterscheidung zwischen Weißer und Brauner Ware also schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans einer jahrzehntealten Sprachübung entsprechend erfolgte. Überdies ist durch die angegriffene textliche Festsetzung auch geregelt, dass nur großteilige Sportgeräte und großteilige Elektrogeräte zu den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbranchen im Plangebiet gehören.

Der Bebauungsplan „Wertwiesen-Neckarwiesen“ vom 28.07.1997 verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB 1987, weil es etwa für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben an einem schlüssigen Konzept fehlte

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Darüber hinaus können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung“ unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt.

Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987 erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich ), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen.

Schon weil gemeindliche Planungskonzepte bei der Bauleitplanung nur zu berücksichtigen sind, kann nicht jede Abweichung vom Planungskonzept und auch nicht jede Abweichung von sachverständigen Vorschlägen für ein Konzept dazu führen, dass Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wegen „fehlender Konsistenz“ als nicht erforderlich und damit rechtswidrig anzusehen sind. Auch eine nur teilweise Umsetzung ist nicht zu beanstanden, sofern sie geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts oder -ziels - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass die gewählte Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Ebenso fehlen rechtfertigende Gründe, wenn ein Planungskonzept nicht zu erkennen ist und deshalb eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung vorliegt.

Gemessen an diesen Maßstäben kann der Planung der Beigeladenen die städtebauliche Rechtfertigung weder deswegen abgesprochen werden, weil - wie die Klägerin vorträgt - Haushalts- und Elektrowaren im Gebiet GEe2 als Branchen ausgeschlossen seien, während in der Begründung des Bebauungsplans Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet seien, noch weil in dem Bereich des alten Sportplatzes im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel ausdrücklich zugelassen ist.

Selbst wenn auch vereinzelte nicht-zentrenrelevante Sortimente im Plangebiet ausgeschlossen wären, führte dies nicht zu einer nicht mehr städtebaulich gerechtfertigten Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987. Denn wenn die Bauleitplanung einem Konzept in Randbereichen nicht - vollständig - folgt, führt dies weder zu einer Gefährdung des Planungsziels - hier des Zentrenschutzes -, noch erweist sie sich als städtebaulicher Missgriff. Denn der erfolgte Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten für den Einzelhandel leistet jedenfalls einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts, was zur städtebaulichen Rechtfertigung ausreicht.

Im Übrigen lassen die textlichen Festsetzungen unter B. I. 1.2 Einzelhandelsbetriebe für großteilige Elektrogeräte in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ausnahme zu. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese ausnahmsweise Zulassung, die nach der Begründung erfolge, weil das Bebauungsplangebiet vorrangig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden solle, in dieser Form rechtlich nicht haltbar sei, weil es keine hinreichende Analyse der Bedarfslage für Flächen für das produzierende Gewerbe gebe, führt dies nicht auf die Unwirksamkeit der Festsetzung. Allein das Ziel „der nachhaltigen Stärkung des zentralen xxxxx xxxx Gemeindebereichs in der Hauptgeschäftslage“ rechtfertigt die Regelung, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren Erwägungen die Regelung ebenfalls rechtfertigten.

Die Zulassung von Lebensmitteleinzelhandel im Gebiet im Gebiet GEe1 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Wertwiesen-Neckarwiesen“. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Festsetzung kein Beleg für das Vorliegen einer konzeptionslosen Planung. Vielmehr handelt es sich bei den planerischen Festsetzungen um eine konsequente Umsetzung der insoweit eindeutigen und nachvollziehbaren Aussage der... Analyse aus dem April 1997, die gerade zu dem Ergebnis kommt, dass im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung eines...-Discounters zur Verfügung stünden und die bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Markes auf dem Sportplatz unter den Bedingungen, dass dies die Ausnahme bleibe und diese Ausnahme auch planungsrechtlich abgesichert werde zu wenig gravierenden Auswirkungen auf die Ortsmitte von... führen könne. Das Planungskonzept wird durch diese Festsetzung daher gerade nicht konterkariert.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan „Wertwiesen-Neckarwiesen“ auch nicht funktionslos geworden.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.

Gemessen an diesen, auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, Maßstäben lässt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Wertwiesen-Neckarwiesen im Bereich des Baugrundstücks nicht feststellen.

Es ist bereits nicht möglich, dass eine nicht veröffentlichte und nicht allgemein zugängliche Studie unmittelbar zu der Feststellung führt, dass die Verwirklichung einer Festsetzung in offensichtlicher Weise auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und ein in die Fortgeltung gesetztes Vertrauen eines Normunterworfenen keinen Schutz mehr verdient. Denn ein nicht jedermann zugängliches Dokument kann nicht zu einem - für jeden Normunterworfenen - offensichtlichen Zustand führen. Weiter geht es hier nicht um die Verwirklichung der Festsetzung - weitgehender Einzelhandelsausschluss -, diese ist vielmehr offensichtlich weiter verwirklichbar, sondern um die Frage, ob das damit verfolgte Ziel noch erreichbar ist. Dies steht der Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ebenfalls entgegen.

Schließlich gibt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Auswirkungsanalyse aus dem April 2008 den Schluss auf eine Funktionslosigkeit des Einzelhandelsausschlusses auch inhaltlich nicht her. Es kann aus ihr nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass der Schutz der Funktion des Ortskerns nicht mehr notwendig oder möglich wäre.

Die Aussagen der Analyse, dass die Ansiedlung eines Fachmarkts für Drogeriewaren, eines Fachmarkts für Spielwaren und Babybedarf, eine Vergrößerung/Auslagerung eines Modecenters und eine Verlagerung eines Schuhfachmarkts keine schädlichen Auswirkungen auf den Ortskern der Beigeladenen haben werde, vermögen es nicht zu rechtfertigen, davon auszugehen, dass mit einem Einzelhandelsausschluss in Bebauungsplänen das Ziel der Stärkung der Versorgung im Ortskern nicht mehr erreicht werden könnte.

Die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erwägungen tragen den Schluss auf die fehlende Schutzfähigkeit oder -notwendigkeit ebenfalls nicht. Insbesondere der Umstand, dass im Ortskern mit „...“ noch ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt ist, belegen sogar das Gegenteil.

Da auf dem Baugrundstück Einzelhandelsbetriebe mit einem Sortiment aus dem Bereich „Nahrungs- und Genussmittel“ mithin nicht zulässig sind, ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben offensichtlich berührt, § 31 Abs. 2 BauGB, da Ziel des Bebauungsplans gerade der Einzelhandelsausschluss ist.

Auf die von den Beteiligten angesprochenen Fragen der Veränderungssperre und der Bedeutung des Wasserrechts für das Vorhaben kommt es daher nicht an

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch ansonsten nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Als Rechtsmittelführerin ist sie hingegen im Berufungsverfahren ein Kostenrisiko eingegangen, § 155 Abs. 3 VwGO, so dass ihre Kosten insoweit für erstattungsfähig zu erklären waren.

Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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published on 27/10/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - teilweise geändert und neu gefasst.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts
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Artikel zu Bebauungsplan

Annotations

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - teilweise geändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beigeladene wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem dieses die Beklagte verpflichtet hat, den Bauantrag der Klägerin zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen neu zu bescheiden.
Die Klägerin beantragt am 26.11.2009 eine Baugenehmigung für den „Neubau eines xxx Lebensmittelmarktes mit ca. 123 Stellplätzen, Pfandrückgabe, Backvorbereitung und Werbeanlagen“ auf Teilen der Grundstücke mit den Flst. Nr. 2715 und 2818 im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W.-N.“ vom 28.07.1997. Der Bebauungsplan, der nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, setzt im Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2715 „GEe2,3“ und für den Bereich des Grundstücks mit der Flst. Nr. 2818 „GEe2“ fest.
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan heißt es unter B 1.2:
„GEe2- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 (5) und (9) BauNVO.
Zulässig sind die in § 8 (2) BauNVO genannten gewerblichen Nutzungen mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der Branchen:
- Nahrungs- und Genußmittel
- Drogeriewaren (u.a. Wasch- und Putzmittel, Kosmetika)
- Oberbekleidung, Kürschnerwaren, sonstige Textilwaren, Wolle u.a.
- Schuhe, Leder- und Galanteriewaren
10 
- Sportbekleidung, Sportgeräte
11 
- Haushalts- und Elektrowaren, optische und feinmechanische Geräte, Fotowaren,
12 
- Papier- und Schreibwaren, Bücher, Spielwaren
13 
- Blumen
14 
- Uhren, Schmuck
15 
- Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe für großteilige Sportgeräte und Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) zulässig.
16 
Zentrenrelevante Randsortimente bei ansonsten nichtzentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben (Möbel- Bau und Gartenmärkten u.ä.) sind auf den Bestand beschränkt und bei Neuansiedlung ausgeschlossen.“
17 
Unter 1.3 heißt es in den textlichen Festsetzungen weiter:
18 
„GEe3- Gewerbegebiet mit Einschränkung entsprechend § 8 BauNVO und § 1 (4) BauNVO.
19 
Zulässig sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören.“
20 
In der Zeichenerklärung zum zeichnerischen Teil heißt es u.a.:
21 
„GEe1,2,3 Gewerbegebiet mit Einschränkung (§ 8 BauNVO i.V. mit § 1 (4), (5) und (9) BauNVO)“
22 
In dem Gutachten „Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes xxx / xxx als Standorte für Lebensmitteleinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen“ der xxx mbH aus dem April 1997, das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans „W.-N.“ beauftragt und erstellt worden war, heißt es u.a:
23 
„5.4.2. Sicherung der Versorgung im Ortskern von xxx
24 
Nicht alle Betriebe im Ortskern von xxx werden sich auf Dauer im Wettbewerb behaupten können; hier muss ausdrücklich auf die vorgegebene Kleinflächigkeit der Betriebe und auf gegebene Standortnachteile verwiesen werden. …
25 
Aber auch in xxx wird die Ortskernlage durch Nahversorgungsangebote stabilisiert. Hierzu zählen:
26 
- aus dem Bereich Nahrungs- und Genußmittel:
27 
- Lebensmittel, Reformwaren,
 - Getränke, Spirituosen, Tabak
 - Bäcker, Konditor,
 - Metzger
28 
- aus dem Bereich der Gesundheits- und Körperpflege:
29 
- Drogerie, Parfümerie, Kosmetik
 - Friseur
 - Apotheke
- Blumen, Pflanzen
- Schreib- und Papierwaren, Zeitschriften
30 
Deshalb wurden in xxx bereits entsprechende B-Planfestsetzungen mit Ausschluß von Lebensmittel-Einzelhandel getroffen.
31 
5.4.3 Dezentrale Standorte
32 
Als dezentrale Standorte sind vor allem die Gewerbegebiete zu verstehen, Für diese Standortbereiche sollten in Abstimmung mit dem Sortimentskonzept nur Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden.
33 
34 
6.4 Planvorhaben xxx in xxx
35 
Auch in xxx stehen im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung des xxx-Discounters zur Verfügung. Die noch bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Marktes auf dem Sportplatz könnte unter folgenden Voraussetzungen zu wenig gravierenden Auswirkungen auf den Stadtkern von xxx und die Ortsmitte von xxx führen:
36 
- die ortskernnahe Genehmigung bleibt ein Ausnahmefall, weitere Genehmigungen zentrenrelevanter Sortimente in dezentraler Lage werden nicht angestrebt
37 
- über Bebauungsplanfestsetzungen wird dem Einzelfallcharakter der Genehmigung Rechnung getragen“.
38 
Der Vorschlag dieses Gutachtens zur Unterscheidung nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten in xxx und xxx (S. 92 des Gutachtens) sah u.a. vor, Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Fotogeräte, Videogeräte, Fotowaren sowie Elektrowaren/ Unterhaltungselektronik (weißes und braunes Sortiment) als zentrenrelevant zu behandeln. Als nicht zentrenrelevant wurden u.a. Heimcomputer, Herde und Öfen bewertet.
39 
Die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11 Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 08.12.1986) nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats wurde am 04.09.1997 ortsüblich bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt folgenden Hinweis:
40 
„Jedermann kann ab sofort auf unbegrenzte Zeit den Bebauungsplan und seine Begründung während der Dienststunden (Kernzeit montags bis freitags von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr; montags bis mittwochs von 13.30 Uhr - 15.30 Uhr, donnerstags von 14.00 Uhr - 18.30 Uhr) beim Ortsbauamt xxx (Rathaus II, Zimmer 45) einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.“
41 
Die Beigeladene teilte dem Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 17.12.2009 mit, dass das Bauvorhaben hinsichtlich des Warenangebotes den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche, Gründe für eine Befreiung nicht ersichtlich seien und deshalb das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt werde.
42 
Das Landratsamt xxx lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 26.03.2010 ab. Der geplante Lebensmittelmarkt verstoße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gegen die Festsetzungen unter B 1.2. des Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor, weil durch die geplante Nutzung Grundzüge der Planung verletzt würden.
43 
Mit ihrem Widerspruch vom 08.04.2010 machte die Klägerin u.a. geltend, dass der Bebauungsplan „W. - N.“ unwirksam sei. Er verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die „Doppelfestsetzung“ „GEe2,3“ sei widersprüchlich. Sie werde im Textteil des Bebauungsplans nicht erläutert. Im Gewerbegebiet GEe2 seien die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten gewerblichen Anlagen mit der Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben der aufgezählten innenstadtrelevanten Branchen zulässig. Im Gewerbegebiet GEe3 seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen gehörten gerade nicht dazu, sodass die Festsetzungen in sich widersprüchlich seien. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Insbesondere handele es sich um keinen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch ansonsten füge sich das Vorhaben ein. Es verstoße auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB.
44 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.03.2011 zurück. Dem Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Gewerbebetriebe für den Lebensmitteleinzelhandel sollte ausweislich der Begründung des Bebauungsplans nur im Gebiet GEe1 zulässig sein. Das kombinierte Gewerbegebiet GEe2, 3 bedeute, dass in diesem Bereich die aufgezählten Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig seien und darüber hinaus nur solche Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Eine Befreiung von den Festsetzungen sei hier nicht zulässig.
45 
Bereits am 11.02.2011 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend geltend gemacht, dass der Bebauungsplan mit seinem Einzelhandelsausschluss unwirksam sei. Es werde insoweit kein hinreichendes Plankonzept verfolgt. Haushalts- und Elektrowaren würden ausgeschlossen, obwohl in der Begründung des Bebauungsplanes angeführt werde, dass Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte nicht zentrenrelevant seien. Für den Ausschluss fehle es daher hier an der erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung. Inkonsistent sei das Planungskonzept auch deshalb, weil das westlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück nicht von den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfasst werde. Daher könnten dort Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden Weiter sei das Planungskonzept inkonsistent, weil im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel zugelassen werde. In der Begründung werde das damit gerechtfertigt, dass sich die Ansiedlungsbemühungen für den Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern schwierig gestaltet hätten. Die Nahversorgung mit Lebensmitteln sei für die Wohnbebauung zwischen xxx und xxx sowie xxx Straße mangelhaft. Wenn sich Lebensmitteleinzelhandel im Ortskern nicht ansiedeln lasse, fehle es an der Rechtfertigung für den Ausschluss des Lebensmitteleinzelhandels im GEe2. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben aber zulässig. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
46 
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts xxx vom 26.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 mit Urteil vom 14.11.2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin vom 25.11.2009 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoße. Da bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht geprüft worden seien, könne die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung aber nicht ergehen.
47 
Die Regelung unter 1.2 des Bebauungsplanes sei jedenfalls wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Nach den Feststellungen der Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in xxx, xxx xxx xxx, der xxx vom April 2008 könnten die Ziele des Bebauungsplans mit Hilfe der Festsetzungen in Nr. 1.2 nicht mehr erreicht werden, weil selbst eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine maßgeblichen Auswirkungen mehr auf den Einzelhandel im Ortszentrum der Beigeladenen habe. Im Jahr 2008 habe im Plangebiet - nämlich im westlichen Teil mit der Festsetzung GEe2 - eine umfängliche Genehmigung von Nutzungsänderungen für den Einzelhandel stattgefunden. Der zur erwartenden Umsatzverteilung habe die Einschätzung zugrunde gelegen, dass der Einkaufsschwerpunkt der Gemeinde schon bislang in dezentraler Lage bestanden habe. Nach Darlegung des Gutachtens sei der historisch gewachsenen Einzelhandelslage, nur noch geringe Bedeutung zugekommen. Das Gutachten sei für 2008 schon zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorhaben - ein Textilmarkt mit 734 m2, ein Fachmarkt für Tiernahrung mit 643 m2, ein Sportbekleidungs- oder Spielwarenfachmarkt mit 693 m2, ein Schuhfachmarkt mit 684 m2 und ein Drogeriemarkt mit 750 m2 keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von xxx oder xxx habe. Das gelte nach Überzeugung des Gerichts auch für das Vorhaben der Klägerin. Die Funktionslosigkeit von Nr. 1.2. führe hier nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. Das Vorhaben füge sich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, der zur Anwendung komme, ein. Es liege auch kein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB vor.
48 
Die Beigeladene hat gegen das ihr am 10.12.2012 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 16.10.2013 zugelassen. Die Berufung ist am 08.11.2013 begründet worden: Der Bauantrag widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „W. - N.“. Die Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten seien nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Von einer Funktionslosigkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn - erstens - die Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, in der tatsächlichen Entwicklungen einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließe und - zweitens - die Erkennbarkeit der Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa in die Fortgeltung gesetzten Vertrauens die Schutzwürdigkeit nehme. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten der xxx aus dem Jahr 2008 habe die Frage zum Gegenstand, ob die Umnutzung eines aufgegebenen Markts schädliche Auswirkungen auf die zentralen Ortskerne von xxx und xxx haben könne. Ihm lasse sich nicht entnehmen, dass eine umfängliche Einzelhandelsfreigabe keine Auswirkungen auf den Einzelhandel im Ortszentrum haben könne. Auch sei anzuzweifeln, dass der Beschränkung der Einzelhandelsnutzung im Bebauungsplan gar keine Funktion mehr zukomme. Im Übrigen habe sie zwischenzeitlich eine Veränderungssperre erlassen und diese auch verlängert.
49 
Die Beigeladene beantragt,
50 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. November 2012 - 2 K 471/11 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
51 
Die Klägerin beantragt,
52 
die Berufung zurückzuweisen.
53 
Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Das Baugesuch sei am 25.03.2010 rechtswidrig abgelehnt und seit dem faktisch zurückgestellt worden. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angegriffene Urteil. Insbesondere sei das Gutachten der xxx aus dem Jahr 2008 zutreffend gewürdigt worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag zur anfänglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzungen seien nicht hinreichend bestimmt. Es fehle auch an einem für den Ausschluss für Einzelhandelsbetriebene erforderlichen schlüssigen Konzept. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Hinweis zum Ort der Bereithaltung des Bebauungsplans in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Vorgaben gerecht werde. Es sei für den Adressaten unklar, wo sich das „Rathaus II“ befinde.
54 
Der Beklagte hat sich dem Vortrag der Beigeladenen angeschlossen.
55 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten - einschließlich der Planaufstellungsakten für den Bebauungsplan W.-N. der Beigeladenen, der „Auswirkungsanalyse für Einzelhandelsnutzungen in xxx xxx, xxx“ der xxx xxx xxx xxx xxx mbH aus dem April 2008 sowie der Standortuntersuchung „Die Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbandes xxx als Standorte für Ladeneinzelhandel und konsumnahe Dienstleistungen- Fortschreibung und Ergänzung der Markt- und Standortuntersuchung aus den Jahren 1985 (xxx) und 1987/1994 (xxx)“ der xxx xxx xxx xxx xxx xxx mbH aus dem April 1997 - vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
56 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (I.) und begründet (II.).
57 
I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene die vom Senat zugelassene Berufung rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung enthält - wie von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert - einen Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils.
58 
Die Beigeladene ist auch berufungsbefugt. Zwar war sie im ersten Rechtszug nicht formell unterlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Sie ist durch die Entscheidung jedoch materiell beschwert, was für die Begründung der Berufungsbefugnis ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - BauR 2000, 1312 m.w.N.). Denn sie hatte zu dem Vorhaben ihr - erforderliches - Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt.
59 
II. Die Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Bauantrags der Klägerin vom 25.11.2009 verpflichtet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Bauantrags. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts xxx vom 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beigeladene kann eine vollständige Überprüfung des stattgebenden Teils des angegriffenen Urteils beanspruchen, da dieser allein bauplanungsrechtlich begründet ist.
60 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zu. Dieser bestünde nur dann, wenn dem Vorhaben der Klägerin keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - insbesondere des Bauordnungsrechts - ist schon deshalb nicht zu prüfen, da die Klägerin die teilweise Abweisung ihrer Klage und die - bloße - Verpflichtung zur Neubescheidung durch das Verwaltungsgericht hingenommen hat (vgl. zur Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 16). Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans „W.-N.“ für das Baugrundstück entgegen.
61 
a) Der Bebauungsplan „W.-N.“ ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts für das Baugrundstück anwendbar. Er ist weder von Anfang an unwirksam (aa)) noch später infolge einer Funktionslosigkeit unwirksam geworden (bb)).
62 
aa) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 ist ohne beachtlichen Rechtsverstoß erlassen und in Kraft gesetzt worden.
63 
(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Hinweis auf den Ort für die Einsichtnahme in den Bebauungsplan in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht entgegen. Vielmehr entspricht dieser Hinweis den gesetzlichen Vorgaben.
64 
(a) Nach § 12 Sätze 2 und 3 BauGB (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1986, BGBl. I, S. 2191 - BauGB 1987) ist der Bebauungsplan mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (Satz 2). In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3). Soweit der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, handelt es sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1987 um einen beachtlichen Fehler, der auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987 unbeachtlich sein kann.
65 
Der Hinweis auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 (heute: § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine „Anlaufstelle“ bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 10 BauGB Rn. 123). Die ortsübliche Bekanntmachung hat nicht den Zweck, den am Planinhalt Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 34).
66 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben wird der Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung vom 04.09.1997 den Vorgaben des § 12 Satz 3 BauGB 1987 gerecht. Mit dem Hinweis „Ortsbauamt xxx (Rathaus II, Zimmer 45)“ hat die Beigeladene im Sinne dieser Vorschrift darauf hingewiesen, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“. Denn bei der Beigeladenen - einer Gemeinde mit rund 10.000 Einwohnern - führt der Hinweis auf das „Rathaus II“ verlässlich in die Nähe des Einsichtnahmeorts, nämlich zum Rathaus, dessen Auffinden in xxx einfach und ohne unzumutbare Anstrengungen möglich ist. Das Rathaus befindet sich, wie eine in der Verhandlung mit Hilfe eines Mobilfunkgeräts des Klägervertreters in Augenschein genommene Luftbildaufnahme belegt, in der Ortsmitte der Beigeladenen. Da die Gebäude Rathaus I und Rathaus II in unmittelbarer Nachbarschaft stehen, ist auch sichergestellt, dass die im „Rathaus I“ nachfragende Person, unmittelbar an den richtigen Ort, das „Rathaus II“, weiterverwiesen werden kann. Damit wird den Anforderungen des § 12 Satz 3 BauGB 1987 genügt.
67 
(2) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 verstößt mit seiner Festsetzung GEe2, 3 nicht gegen das Gebot der hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Ebenso ist die Formulierung „Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware)“ in Nr. B I. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt.
68 
(a) Das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in Art. 25 Abs. 2 LV verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetze sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgebietes ab (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 29). Für Bebauungspläne - als materielle Gesetze - bedeutet dies, dass die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen aus sich heraus eindeutig und verständlich sein müssen. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden und welche Einwirkungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 1066/11 - BauR 2014, 1123).
69 
(b) Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 gerecht. Die Nennung verschiedener tiefergestellter Ziffern meint, dass die in den textlichen Festsetzungen vorgegebenen Modifizierungen nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO ergänzend gemeinsam für das betroffene Gebiet Geltung beanspruchen, im Fall des Grundstücks der Klägerin also die Festsetzungen GEe2 und GEe3. Dass eine solche Kombination der verschiedenen textlichen Festsetzungen vom Normgeber gewollt ist, ergibt sich aus Zeichenerklärung des zeichnerischen Teils, wenn dort ganz allgemein der Texteintrag „GEe1,2,3“ und damit gerade die größtmögliche Kombination, erläutert wird. Dies ist auch für den Normadressaten unmittelbar zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Kombination der Festsetzungen GEe2 und GEe3 nicht zu einer in sich widersprüchlichen und deswegen unbestimmten Regelung. Vielmehr lässt sich der Ausschluss des das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetriebe ergänzend zu der Anordnung, dass Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO mit Ausnahme bestimmter Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, lesen und für den - objektiven - Adressaten verstehen.
70 
Auch die Festlegung, nach der die Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe der Branche Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) ausnahmsweise zulässig ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der Begriff der „Weißen Ware“ knüpft ebenso wie derjenige der „Braunen Ware“ an ihre einst herkömmliche Farbe (Weiß = elektrische Haushaltsgeräte; Furnier = braune Ware als Geräte der Unterhaltungselektronik) an (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 79/05 - BauR 2009, 1425). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Bestimmtheit des Begriffs auch schon 1997 gegeben gewesen sei, sind erkennbar nicht berechtigt, weil auch schon 1997 Geräte der Unterhaltungselektronik so gut wie nicht mehr in Holzfurnierausstattung gefertigt worden sind und die Unterscheidung zwischen Weißer und Brauner Ware also schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans einer jahrzehntealten Sprachübung entsprechend erfolgte. Überdies ist durch die angegriffene textliche Festsetzung auch geregelt, dass nur großteilige Sportgeräte und großteilige Elektrogeräte zu den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbranchen im Plangebiet gehören.
71 
(3) Der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB 1987, weil es etwa für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben an einem schlüssigen Konzept fehlte
72 
(a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Darüber hinaus können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 10).
73 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987 erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (147)), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11).
74 
Schon weil gemeindliche Planungskonzepte bei der Bauleitplanung nur zu berücksichtigen sind, kann nicht jede Abweichung vom Planungskonzept und auch nicht jede Abweichung von sachverständigen Vorschlägen für ein Konzept dazu führen, dass Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wegen „fehlender Konsistenz“ als nicht erforderlich und damit rechtswidrig anzusehen sind. Auch eine nur teilweise Umsetzung ist nicht zu beanstanden, sofern sie geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts oder -ziels - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass die gewählte Umsetzung das Planungskonzept konterkariert (BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE - BauR 2014, 2042, juris Rn. 126). Ebenso fehlen rechtfertigende Gründe, wenn ein Planungskonzept nicht zu erkennen ist und deshalb eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 01.08.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65).
75 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der Planung der Beigeladenen die städtebauliche Rechtfertigung weder deswegen abgesprochen werden, weil - wie die Klägerin vorträgt - Haushalts- und Elektrowaren im Gebiet GEe2 als Branchen ausgeschlossen seien, während in der Begründung des Bebauungsplans Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet seien, noch weil in dem Bereich des alten Sportplatzes im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel ausdrücklich zugelassen ist.
76 
(aa) Selbst wenn auch vereinzelte nicht-zentrenrelevante Sortimente im Plangebiet ausgeschlossen wären, führte dies nicht zu einer nicht mehr städtebaulich gerechtfertigten Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987. Denn wenn die Bauleitplanung einem Konzept in Randbereichen nicht - vollständig - folgt, führt dies weder zu einer Gefährdung des Planungsziels - hier des Zentrenschutzes -, noch erweist sie sich als städtebaulicher Missgriff. Denn der erfolgte Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten für den Einzelhandel leistet jedenfalls einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts, was zur städtebaulichen Rechtfertigung ausreicht.
77 
Im Übrigen lassen die textlichen Festsetzungen unter B. I. 1.2 Einzelhandelsbetriebe für großteilige Elektrogeräte in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ausnahme zu. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese ausnahmsweise Zulassung, die nach der Begründung erfolge, weil das Bebauungsplangebiet vorrangig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden solle, in dieser Form rechtlich nicht haltbar sei, weil es keine hinreichende Analyse der Bedarfslage für Flächen für das produzierende Gewerbe gebe, führt dies nicht auf die Unwirksamkeit der Festsetzung. Allein das Ziel „der nachhaltigen Stärkung des zentralen xxx xxx Gemeindebereichs in der Hauptgeschäftslage“ rechtfertigt die Regelung, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren Erwägungen die Regelung ebenfalls rechtfertigten.
78 
(bb) Die Zulassung von Lebensmitteleinzelhandel im Gebiet im Gebiet GEe1 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans „W.-N.“. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Festsetzung kein Beleg für das Vorliegen einer konzeptionslosen Planung. Vielmehr handelt es sich bei den planerischen Festsetzungen um eine konsequente Umsetzung der insoweit eindeutigen und nachvollziehbaren Aussage der xxx Analyse aus dem April 1997, die gerade zu dem Ergebnis kommt, dass im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung eines xxx-Discounters zur Verfügung stünden und die bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Markes auf dem Sportplatz unter den Bedingungen, dass dies die Ausnahme bleibe und diese Ausnahme auch planungsrechtlich abgesichert werde zu wenig gravierenden Auswirkungen auf die Ortsmitte von xxx führen könne. Das Planungskonzept wird durch diese Festsetzung daher gerade nicht konterkariert.
79 
bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan „W.-N.“ auch nicht funktionslos geworden.
80 
(1) Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 - BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie auch Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547 Rn. 6).
81 
(2) Gemessen an diesen, auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, Maßstäben lässt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans W.-N. im Bereich des Baugrundstücks nicht feststellen.
82 
Es ist bereits nicht möglich, dass eine nicht veröffentlichte und nicht allgemein zugängliche Studie unmittelbar zu der Feststellung führt, dass die Verwirklichung einer Festsetzung in offensichtlicher Weise auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und ein in die Fortgeltung gesetztes Vertrauen eines Normunterworfenen keinen Schutz mehr verdient. Denn ein nicht jedermann zugängliches Dokument kann nicht zu einem - für jeden Normunterworfenen - offensichtlichen Zustand führen. Weiter geht es hier nicht um die Verwirklichung der Festsetzung - weitgehender Einzelhandelsausschluss -, diese ist vielmehr offensichtlich weiter verwirklichbar, sondern um die Frage, ob das damit verfolgte Ziel noch erreichbar ist. Dies steht der Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ebenfalls entgegen.
83 
Schließlich gibt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Auswirkungsanalyse aus dem April 2008 den Schluss auf eine Funktionslosigkeit des Einzelhandelsausschlusses auch inhaltlich nicht her. Es kann aus ihr nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass der Schutz der Funktion des Ortskerns nicht mehr notwendig oder möglich wäre.
84 
Die Aussagen der Analyse, dass die Ansiedlung eines Fachmarkts für Drogeriewaren, eines Fachmarkts für Spielwaren und Babybedarf, eine Vergrößerung/Auslagerung eines Modecenters und eine Verlagerung eines Schuhfachmarkts keine schädlichen Auswirkungen auf den Ortskern der Beigeladenen haben werde, vermögen es nicht zu rechtfertigen, davon auszugehen, dass mit einem Einzelhandelsausschluss in Bebauungsplänen das Ziel der Stärkung der Versorgung im Ortskern nicht mehr erreicht werden könnte.
85 
Die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erwägungen tragen den Schluss auf die fehlende Schutzfähigkeit oder -notwendigkeit ebenfalls nicht. Insbesondere der Umstand, dass im Ortskern mit „xxx xxx“ noch ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt ist, belegen sogar das Gegenteil.
86 
b) Da auf dem Baugrundstück Einzelhandelsbetriebe mit einem Sortiment aus dem Bereich „Nahrungs- und Genussmittel“ mithin nicht zulässig sind, ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben offensichtlich berührt, § 31 Abs. 2 BauGB, da Ziel des Bebauungsplans gerade der Einzelhandelsausschluss ist.
87 
c) Auf die von den Beteiligten angesprochenen Fragen der Veränderungssperre und der Bedeutung des Wasserrechts für das Vorhaben kommt es daher nicht an
88 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch ansonsten nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Als Rechtsmittelführerin ist sie hingegen im Berufungsverfahren ein Kostenrisiko eingegangen, § 155 Abs. 3 VwGO, so dass ihre Kosten insoweit für erstattungsfähig zu erklären waren.
89 
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
B e s c h l u s s
vom 23. Oktober 2015
91 
Der Streitwert wird auf 90.000,-- EUR festgesetzt.
92 
Gründe
93 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Von dem dortigen Streitwert waren ¾ für das Berufungsverfahren anzusetzen, nachdem hier allein der Anspruch auf Neubescheidung verfahrensgegenständlich ist.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
56 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig (I.) und begründet (II.).
57 
I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere hat die Beigeladene die vom Senat zugelassene Berufung rechtzeitig binnen der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet. Die Begründung enthält - wie von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gefordert - einen Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils.
58 
Die Beigeladene ist auch berufungsbefugt. Zwar war sie im ersten Rechtszug nicht formell unterlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat. Sie ist durch die Entscheidung jedoch materiell beschwert, was für die Begründung der Berufungsbefugnis ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99 - BauR 2000, 1312 m.w.N.). Denn sie hatte zu dem Vorhaben ihr - erforderliches - Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB versagt.
59 
II. Die Berufung der Beigeladenen ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Bauantrags der Klägerin vom 25.11.2009 verpflichtet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Bauantrags. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts xxx vom 26.03.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Beigeladene kann eine vollständige Überprüfung des stattgebenden Teils des angegriffenen Urteils beanspruchen, da dieser allein bauplanungsrechtlich begründet ist.
60 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zu. Dieser bestünde nur dann, wenn dem Vorhaben der Klägerin keine Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstünden (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Entgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - insbesondere des Bauordnungsrechts - ist schon deshalb nicht zu prüfen, da die Klägerin die teilweise Abweisung ihrer Klage und die - bloße - Verpflichtung zur Neubescheidung durch das Verwaltungsgericht hingenommen hat (vgl. zur Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 16). Dem Vorhaben der Klägerin stehen jedoch die Festsetzungen des Bebauungsplans „W.-N.“ für das Baugrundstück entgegen.
61 
a) Der Bebauungsplan „W.-N.“ ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts für das Baugrundstück anwendbar. Er ist weder von Anfang an unwirksam (aa)) noch später infolge einer Funktionslosigkeit unwirksam geworden (bb)).
62 
aa) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 ist ohne beachtlichen Rechtsverstoß erlassen und in Kraft gesetzt worden.
63 
(1) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Hinweis auf den Ort für die Einsichtnahme in den Bebauungsplan in der ortsüblichen Bekanntmachung nicht entgegen. Vielmehr entspricht dieser Hinweis den gesetzlichen Vorgaben.
64 
(a) Nach § 12 Sätze 2 und 3 BauGB (in der Fassung des Gesetzes vom 08.12.1986, BGBl. I, S. 2191 - BauGB 1987) ist der Bebauungsplan mit der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (Satz 2). In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3). Soweit der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, handelt es sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1987 um einen beachtlichen Fehler, der auch nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987 unbeachtlich sein kann.
65 
Der Hinweis auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ im Sinne von § 12 Satz 3 BauGB 1987 (heute: § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verlangt die Bezeichnung des Aufbewahrungs- und Einsichtnahmeorts in einer Weise, die es Personen, die Einsicht nehmen wollen, ermöglicht, ihn ohne große Schwierigkeiten zu finden. Der Hinweiszweck wird noch erreicht, wenn jedenfalls eine „Anlaufstelle“ bezeichnet wird oder sich aus der Bekanntmachung ergibt, bei der Interessierte ohne unzumutbare Erschwernisse nähere Auskunft über die Stelle der Einsichtnahme erhalten können, wenn diese Stelle gleichfalls ohne unzumutbare Erschwerungen zu erreichen ist (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 10 BauGB Rn. 123). Die ortsübliche Bekanntmachung hat nicht den Zweck, den am Planinhalt Interessierten jedwede Anstrengung zu ersparen, den Planentwurf ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (vgl. BVerwG; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 34).
66 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben wird der Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung vom 04.09.1997 den Vorgaben des § 12 Satz 3 BauGB 1987 gerecht. Mit dem Hinweis „Ortsbauamt xxx (Rathaus II, Zimmer 45)“ hat die Beigeladene im Sinne dieser Vorschrift darauf hingewiesen, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“. Denn bei der Beigeladenen - einer Gemeinde mit rund 10.000 Einwohnern - führt der Hinweis auf das „Rathaus II“ verlässlich in die Nähe des Einsichtnahmeorts, nämlich zum Rathaus, dessen Auffinden in xxx einfach und ohne unzumutbare Anstrengungen möglich ist. Das Rathaus befindet sich, wie eine in der Verhandlung mit Hilfe eines Mobilfunkgeräts des Klägervertreters in Augenschein genommene Luftbildaufnahme belegt, in der Ortsmitte der Beigeladenen. Da die Gebäude Rathaus I und Rathaus II in unmittelbarer Nachbarschaft stehen, ist auch sichergestellt, dass die im „Rathaus I“ nachfragende Person, unmittelbar an den richtigen Ort, das „Rathaus II“, weiterverwiesen werden kann. Damit wird den Anforderungen des § 12 Satz 3 BauGB 1987 genügt.
67 
(2) Der Bebauungsplan „W.-N.“ der Beigeladenen vom 28.07.1997 verstößt mit seiner Festsetzung GEe2, 3 nicht gegen das Gebot der hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Ebenso ist die Formulierung „Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware)“ in Nr. B I. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt.
68 
(a) Das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sowie in Art. 25 Abs. 2 LV verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Gesetze sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgebietes ab (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 29). Für Bebauungspläne - als materielle Gesetze - bedeutet dies, dass die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen aus sich heraus eindeutig und verständlich sein müssen. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden und welche Einwirkungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sein können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 1066/11 - BauR 2014, 1123).
69 
(b) Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 gerecht. Die Nennung verschiedener tiefergestellter Ziffern meint, dass die in den textlichen Festsetzungen vorgegebenen Modifizierungen nach § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO ergänzend gemeinsam für das betroffene Gebiet Geltung beanspruchen, im Fall des Grundstücks der Klägerin also die Festsetzungen GEe2 und GEe3. Dass eine solche Kombination der verschiedenen textlichen Festsetzungen vom Normgeber gewollt ist, ergibt sich aus Zeichenerklärung des zeichnerischen Teils, wenn dort ganz allgemein der Texteintrag „GEe1,2,3“ und damit gerade die größtmögliche Kombination, erläutert wird. Dies ist auch für den Normadressaten unmittelbar zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Kombination der Festsetzungen GEe2 und GEe3 nicht zu einer in sich widersprüchlichen und deswegen unbestimmten Regelung. Vielmehr lässt sich der Ausschluss des das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetriebe ergänzend zu der Anordnung, dass Gewerbebetriebe nach § 8 Abs. 2 BauNVO mit Ausnahme bestimmter Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, lesen und für den - objektiven - Adressaten verstehen.
70 
Auch die Festlegung, nach der die Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe der Branche Elektrowaren (sogenannte Weiße Ware) ausnahmsweise zulässig ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Der Begriff der „Weißen Ware“ knüpft ebenso wie derjenige der „Braunen Ware“ an ihre einst herkömmliche Farbe (Weiß = elektrische Haushaltsgeräte; Furnier = braune Ware als Geräte der Unterhaltungselektronik) an (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 79/05 - BauR 2009, 1425). Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, ob die Bestimmtheit des Begriffs auch schon 1997 gegeben gewesen sei, sind erkennbar nicht berechtigt, weil auch schon 1997 Geräte der Unterhaltungselektronik so gut wie nicht mehr in Holzfurnierausstattung gefertigt worden sind und die Unterscheidung zwischen Weißer und Brauner Ware also schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans einer jahrzehntealten Sprachübung entsprechend erfolgte. Überdies ist durch die angegriffene textliche Festsetzung auch geregelt, dass nur großteilige Sportgeräte und großteilige Elektrogeräte zu den ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbranchen im Plangebiet gehören.
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(3) Der Bebauungsplan „W.-N.“ vom 28.07.1997 verstößt auch nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB 1987, weil es etwa für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben an einem schlüssigen Konzept fehlte
72 
(a) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in der hier einschlägigen bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann darüber hinaus im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten - z. B. von Einzelhandel - in einem - wie hier - festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Darüber hinaus können nach § 1 Abs. 9 BauNVO weitergehende Differenzierungen vorgenommen werden. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist lediglich dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 10).
73 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987 erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (147)), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Träger der Bauleitplanung die Erforderlichkeit seiner Planung durch eine Bezugnahme auf ein gemeindliches Planungskonzept begründet, dessen Vorgaben aber nur teilweise umsetzt. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind derartige Planungskonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung - nur - zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11).
74 
Schon weil gemeindliche Planungskonzepte bei der Bauleitplanung nur zu berücksichtigen sind, kann nicht jede Abweichung vom Planungskonzept und auch nicht jede Abweichung von sachverständigen Vorschlägen für ein Konzept dazu führen, dass Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wegen „fehlender Konsistenz“ als nicht erforderlich und damit rechtswidrig anzusehen sind. Auch eine nur teilweise Umsetzung ist nicht zu beanstanden, sofern sie geeignet ist, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts oder -ziels - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass die gewählte Umsetzung das Planungskonzept konterkariert (BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2014 - 2 D 13/14.NE - BauR 2014, 2042, juris Rn. 126). Ebenso fehlen rechtfertigende Gründe, wenn ein Planungskonzept nicht zu erkennen ist und deshalb eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 01.08.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65).
75 
(b) Gemessen an diesen Maßstäben kann der Planung der Beigeladenen die städtebauliche Rechtfertigung weder deswegen abgesprochen werden, weil - wie die Klägerin vorträgt - Haushalts- und Elektrowaren im Gebiet GEe2 als Branchen ausgeschlossen seien, während in der Begründung des Bebauungsplans Elektrogroßgeräte, Öfen, Herde und Elektroeinbaugeräte den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet seien, noch weil in dem Bereich des alten Sportplatzes im Gewerbegebiet GEe1 Lebensmitteleinzelhandel ausdrücklich zugelassen ist.
76 
(aa) Selbst wenn auch vereinzelte nicht-zentrenrelevante Sortimente im Plangebiet ausgeschlossen wären, führte dies nicht zu einer nicht mehr städtebaulich gerechtfertigten Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB 1987. Denn wenn die Bauleitplanung einem Konzept in Randbereichen nicht - vollständig - folgt, führt dies weder zu einer Gefährdung des Planungsziels - hier des Zentrenschutzes -, noch erweist sie sich als städtebaulicher Missgriff. Denn der erfolgte Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten für den Einzelhandel leistet jedenfalls einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts, was zur städtebaulichen Rechtfertigung ausreicht.
77 
Im Übrigen lassen die textlichen Festsetzungen unter B. I. 1.2 Einzelhandelsbetriebe für großteilige Elektrogeräte in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ausnahme zu. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese ausnahmsweise Zulassung, die nach der Begründung erfolge, weil das Bebauungsplangebiet vorrangig dem produzierenden Gewerbe vorbehalten werden solle, in dieser Form rechtlich nicht haltbar sei, weil es keine hinreichende Analyse der Bedarfslage für Flächen für das produzierende Gewerbe gebe, führt dies nicht auf die Unwirksamkeit der Festsetzung. Allein das Ziel „der nachhaltigen Stärkung des zentralen xxx xxx Gemeindebereichs in der Hauptgeschäftslage“ rechtfertigt die Regelung, ohne dass es darauf ankäme, ob die weiteren Erwägungen die Regelung ebenfalls rechtfertigten.
78 
(bb) Die Zulassung von Lebensmitteleinzelhandel im Gebiet im Gebiet GEe1 führt ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans „W.-N.“. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Festsetzung kein Beleg für das Vorliegen einer konzeptionslosen Planung. Vielmehr handelt es sich bei den planerischen Festsetzungen um eine konsequente Umsetzung der insoweit eindeutigen und nachvollziehbaren Aussage der xxx Analyse aus dem April 1997, die gerade zu dem Ergebnis kommt, dass im Ortskern keine verfügbaren Flächen für die Ansiedlung eines xxx-Discounters zur Verfügung stünden und die bedingt zentrumsnahe Ansiedlung des Markes auf dem Sportplatz unter den Bedingungen, dass dies die Ausnahme bleibe und diese Ausnahme auch planungsrechtlich abgesichert werde zu wenig gravierenden Auswirkungen auf die Ortsmitte von xxx führen könne. Das Planungskonzept wird durch diese Festsetzung daher gerade nicht konterkariert.
79 
bb) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan „W.-N.“ auch nicht funktionslos geworden.
80 
(1) Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteile vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 - BVerwGE 108, 71 und vom 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 sowie auch Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - NVwZ 2013, 1547 Rn. 6).
81 
(2) Gemessen an diesen, auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, Maßstäben lässt sich eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans W.-N. im Bereich des Baugrundstücks nicht feststellen.
82 
Es ist bereits nicht möglich, dass eine nicht veröffentlichte und nicht allgemein zugängliche Studie unmittelbar zu der Feststellung führt, dass die Verwirklichung einer Festsetzung in offensichtlicher Weise auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und ein in die Fortgeltung gesetztes Vertrauen eines Normunterworfenen keinen Schutz mehr verdient. Denn ein nicht jedermann zugängliches Dokument kann nicht zu einem - für jeden Normunterworfenen - offensichtlichen Zustand führen. Weiter geht es hier nicht um die Verwirklichung der Festsetzung - weitgehender Einzelhandelsausschluss -, diese ist vielmehr offensichtlich weiter verwirklichbar, sondern um die Frage, ob das damit verfolgte Ziel noch erreichbar ist. Dies steht der Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ebenfalls entgegen.
83 
Schließlich gibt die vom Verwaltungsgericht herangezogene Auswirkungsanalyse aus dem April 2008 den Schluss auf eine Funktionslosigkeit des Einzelhandelsausschlusses auch inhaltlich nicht her. Es kann aus ihr nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass der Schutz der Funktion des Ortskerns nicht mehr notwendig oder möglich wäre.
84 
Die Aussagen der Analyse, dass die Ansiedlung eines Fachmarkts für Drogeriewaren, eines Fachmarkts für Spielwaren und Babybedarf, eine Vergrößerung/Auslagerung eines Modecenters und eine Verlagerung eines Schuhfachmarkts keine schädlichen Auswirkungen auf den Ortskern der Beigeladenen haben werde, vermögen es nicht zu rechtfertigen, davon auszugehen, dass mit einem Einzelhandelsausschluss in Bebauungsplänen das Ziel der Stärkung der Versorgung im Ortskern nicht mehr erreicht werden könnte.
85 
Die weiteren vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erwägungen tragen den Schluss auf die fehlende Schutzfähigkeit oder -notwendigkeit ebenfalls nicht. Insbesondere der Umstand, dass im Ortskern mit „xxx xxx“ noch ein Lebensmitteldiscounter angesiedelt ist, belegen sogar das Gegenteil.
86 
b) Da auf dem Baugrundstück Einzelhandelsbetriebe mit einem Sortiment aus dem Bereich „Nahrungs- und Genussmittel“ mithin nicht zulässig sind, ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich unzulässig. Eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben offensichtlich berührt, § 31 Abs. 2 BauGB, da Ziel des Bebauungsplans gerade der Einzelhandelsausschluss ist.
87 
c) Auf die von den Beteiligten angesprochenen Fragen der Veränderungssperre und der Bedeutung des Wasserrechts für das Vorhaben kommt es daher nicht an
88 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch ansonsten nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es billigem Ermessen, ihre Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht für erstattungsfähig zu erklären. Als Rechtsmittelführerin ist sie hingegen im Berufungsverfahren ein Kostenrisiko eingegangen, § 155 Abs. 3 VwGO, so dass ihre Kosten insoweit für erstattungsfähig zu erklären waren.
89 
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
90 
B e s c h l u s s
vom 23. Oktober 2015
91 
Der Streitwert wird auf 90.000,-- EUR festgesetzt.
92 
Gründe
93 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Von dem dortigen Streitwert waren ¾ für das Berufungsverfahren anzusetzen, nachdem hier allein der Anspruch auf Neubescheidung verfahrensgegenständlich ist.
94 
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.