Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 73 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz
- 1.
eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung, - 2.
den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, - 3.
den Geburtsnamen, - 4.
den Vornamen, - 5.
den Familienstand, - 6.
den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt, - 7.
den Geburtsort, - 8.
die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung und - 9.
die Staatsangehörigkeit.
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(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um1.sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person v
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um1.sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person v
(1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung1.über alle Tatsachen, die für die Feststellung
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige.
(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt
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(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige.
(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist...