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§ 78Amtlich · § 5 UrhG

Beteiligung des Bundes

Zeitreise: 24.07.2026

Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

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