Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beiträge werden getragen
- 1.
bei Landwirten von ihnen selbst, - 2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
(1a) (weggefallen)
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
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published on 23/05/2018 00:00
Tenor
1.§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 17 Nummer 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entw
published on 30/05/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2015 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.7.2015 festgestellt, soweit die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 25.11.2014 in der Ge
published on 06/03/2014 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger bewilligten Rente wegen Erwerbsmi
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