Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 70 Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge

(1) Die Beiträge werden getragen

1.
bei Landwirten von ihnen selbst,
2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.

(1a) (weggefallen)

(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.

(3) Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14

bei uns veröffentlicht am 23.05.2018

Tenor 1.§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der Fassung des Artikels 17 Nummer 6 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entw

Landessozialgericht NRW Beschluss, 30. Mai 2016 - L 8 LW 5/15 B ER und L 8 LW 6/15 B

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2015 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.7.2015 festgestellt, soweit die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 25.11.2014 in der Ge

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2014 - L 3 R 332/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger bewilligten Rente wegen Erwerbsmi