Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist. Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge


(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsp
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 76 Umfang und Wirkung


(1) Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet. (2) Sind Leistungen mit Ausnah

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Bundessozialgericht Urteil, 24. Juni 2010 - B 10 LW 4/09 R

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Alterskasse für den Gartenbau dem Kläger für die Zeit vom 1.7.1998 bis 31.12.1999 zu Unrecht entrichtete B

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(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend...
(1) Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge. Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet. (2) Sind Leistungen mit Ausnahme eines...
(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend...