(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder daß es sich um einen Hilfsbetrieb handelt.

(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist unerheblich, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt.

(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie

1.
Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für andere dem Inhaber des Hauptbetriebs ganz oder überwiegend gehörende Betriebe ausführen oder
2.
Leistungen an Dritte bewirken, die
a)
als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind oder
b)
in unentgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten bestehen oder
c)
in entgeltlichen Pflege-, Installations-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten


(1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung1.über alle Tatsachen, die für die Feststellung
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Handwerksordnung - HwO | § 16


(1) Wer den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in die Handwerksrolle ausgestellte Hand
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Handwerksordnung - HwO | § 2


Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch 1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in den

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht Amberg Endurteil, 21. Nov. 2016 - 41 HK O 755/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - L 19 R 453/11

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.03.2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbesta

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 27. Jan. 2015 - 3 U 2001/13

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.08.2013, Az.: 1 HK O 46/13 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klageantrag zu 2 statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird, s

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2018 - I ZR 264/16

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 264/16 Verkündet am: 1. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1 Sat

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2016 - I ZR 46/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/15 Verkündet am: 16. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Landgericht Halle Urteil, 01. März 2016 - 8 O 46/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 246,10 EUR erledigt ist. Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 01.07.2015 insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, e

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Okt. 2015 - 7 K 3228/15

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil i

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Sept. 2015 - 4 K 1846/15

bei uns veröffentlicht am 21.09.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19.01.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Eintragung in die Handwerksrolle.2 Der G

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 23. Apr. 2015 - L 1 R 30/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Okt. 2014 - 4 B 88/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,‑ Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Apr. 2014 - 8 C 50/12

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handw

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Feb. 2014 - L 2 R 5539/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligt

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2007 - L 7 R 111/05

bei uns veröffentlicht am 26.06.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landgericht Kiel Beschluss, 02. Nov. 2006 - 39 Qs 35/06

bei uns veröffentlicht am 02.11.2006

Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen. Soweit die Beschwerde des Betroffenen als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung auszulegen ist und soweit sie als Antrag auf ger

Referenzen

Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch 1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum...
Die Vorschriften dieses Gesetzes für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks gelten auch 1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, in denen Waren zum...