Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 75 Erstattungsberechtigte
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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis
Beiträge werden auf Antrag erstattet
- 1.
Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können, - 2.
Witwen, Witwern und Waisen, wenn wegen der Nichterfüllung der Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tode des Versicherten nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
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Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 10/09/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 07. August 2014 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 v
published on 30/04/2014 00:00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Altersrente für Landwirte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Rechtsnachfolgerin, hilfsweise um eine Beitragserstattung.
Der 1943 geborene und 2011 verstorbene Ehemann (X.W.) der
published on 12/08/2013 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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