Das Haus, mein Ehepartner und unsere gemeinsamen Kinder – was wird nach meinem Tod?
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Im Spätsommer des Lebens oder wenn die ersten Enkelkinder durch den Garten toben, empfiehlt es sich Gedanken darüber zu machen, was mit dem einstigen erfüllten Traum vom Häuschen im Grünen nach dem Tod werden soll und wie der überlebende Ehepartner dabei am besten abgesichert werden kann.
In den meisten Fällen wird auf die Errichtung eines Testaments verzichtet, so dass die gesetzliche Erbfolge greift. Was viele dabei verdrängen ist, dass die Kinder und der verbleibende Ehepartner plötzlich nicht mehr nur die verbleibende Familie, sondern auch eine Erbengemeinschaft sind.
Das Haus bzw. der Nachlass werden gemeinschaftliches Vermögen – gemeinschaftliches Vermögen bedeutet gemeinsame Verfügung.
Der Ehepartner des Verstorbenen wird in der Regel auch nach dem Tod des Ehepartners im Haus wohnen bleiben wollen. Solange die Miterben damit einverstanden sind und kein Miterbe seinen Erbanteil zu Geld machen möchte oder muss, wird der überlebende Ehepartner auch im Haus wohnen bleiben können.
Es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, dass ein Miterbe durch verschiedene Umstände wie beispielsweise den Verlust des Arbeitsplatzes oder unvorhersehbarer Kosten in finanzielle Not gerät, so dass er auf den finanziellen Anteil seines Erbes nicht verzichten möchte und kann.
Eine Erbengemeinschaft führt in den meisten Fällen zu Erb-Streitigkeiten und Zerwürfnissen.
In dem Fall - also wenn ein Miterbe seinen Erbanteil geltend macht - bleibt für den überlebenden Ehepartner, der die letzten Jahre im Haus verbringen möchte, nur die Möglichkeit die Miterben auszuzahlen. Das ist häufig mit dem verbleibenden Vermögen nicht möglich, so dass am Ende nur der Verkauf des Hauses bleibt und der Erlös dann entsprechend den Erbanteilen verteilt wird.
Einen Verkauf des Hauses wollte der Verstorbene in den meisten Fällen aber gerade nicht. Und auch der überlebende Ehegatte wird in der Regel zutiefst betrübt über den Verkauf des Hauses sein. Schließlich hat der überlebende Ehepartner viele seiner Lebensjahre in dem Haus verbracht, dazu beigetragen, dass es ein schönes Familienheim wurde und verbindet damit natürlich ganz andere Erinnerungen als die Kinder.
Das selbst Geschaffene in fremde Hände zu geben, ist sehr schwer.
Wenn sich die Miterben, d.h. die Kinder und der überlebende Ehepartner, bei der Frage nach einem Verkauf des Hauses bzw. dem Verbleib nicht gütlich einigen können, muss die Erbengemeinschaft mit gerichtlicher Hilfe aufgelöst werden.
Gerichtliche Auflösungsauseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Teilungsversteigerung des Hauses.
Eine Auflösung bedeutet, dass die Erbengemeinschaft am Haus im Rahmen einer sogenannten Teilungsversteigerung aufgelöst wird. Dabei wird das Haus zur Versteigerung freigegeben und an den Meistbietenden versteigert. Statt eines Hauses haben die Miterben nun Bargeld.
Diesen Antrag darf auch jeder Miterbe allein und ohne Zustimmung der anderen beim zuständigen Gericht stellen. Die Folge ist die Zerschlagung des Nachlasses.
Wer Konflikte und Zerwürfnisse innerhalb der Familie vermeiden, das Haus in der Familie halten und seinen Ehepartner abgesichert wissen möchte, sollte seinen Nachlass nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen.
Hierfür bieten sich verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten an.
Ein gemeinschaftliches Testament schützt vor dem Zugriff der Kinder auf das Haus.
Mit einem gemeinschaftlichen Testament lässt sich der (vorzeitige) Zugriff der Kinder auf das Haus regeln. Häufig erfolgt dies in Form der Gestaltung eines sogenannten Berliner Testaments.
Das Berliner Testament kennt verschiedene Gestaltungvarianten.
Der Regelfall eines Berliner Testaments ist, dass sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Erben des überlebenden Ehepartners (Schlusserbenlösung).
Daneben besteht noch die Möglichkeit das Berliner Testament in Form einer Vor- und Nacherbenlösung zu gestalten. Das heißt, die Ehepartner sind die Vorerben und die Kinder die Nacherben des Verstorbenen.
Das Berliner Testament in einer einfachen Ausgestaltung können die Ehepartner auch eigenhändig, d.h. von Hand durch einen geschrieben und von beiden unterschrieben mit Angabe von Ort und Datum, errichten.
Natürlich lassen sich in beiden Varianten noch weitere Regelungen treffen, was beispielsweise im Fall einer Wiederheirat des überlebenden Ehepartners sein soll oder die Aufnahme einer Strafklausel, nach der ein Kind, das nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil und nicht den Erbteil verlangen kann. Hierfür empfiehlt sich dann jedoch die Inanspruchnahme einer Beratung.
Bei Pflegebedürftigkeit schützt die Vor- und Nacherbenregelung besser vor dem Zugriff des Sozialamtes.
Im Hinblick auf eine etwaige Pflegebedürftigkeit im Alter gewährleistet eine testamentarische Gestaltung in Form der Vor-und Nacherbenlösung einen besseren Schutz vor einem sozialrechtlichen Zugriff auf das Haus als eine Gestaltung in Form der Schlusserbenlösung.
Kein Testament, sondern Übertragung zu Lebzeiten durch Schenkung?
Möglich ist aber auch eine Schenkung zu Lebzeiten mit verschiedenen individuellen Vereinbarungen wie z.B. ein lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchrecht.
Bei der Schenkung unter Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts ist zu berücksichtigen, dass der Schenker nur ein Wohnrecht hat. Das bedeutet, dass bei einem etwaigen Umzug in ein Altersheim beispielsweise der Schenker keinerlei Rechte hat, das Haus an Dritte zu vermieten. Flexibler und zudem noch steuerrechtlich attraktiver ist daher die Vereinbarung eines Nießbrauchrechts.
Ferner ist zu berücksichtigten, dass die Schenkung einer Immobilie dem besonderen Formzwang der notariellen Beurkundung unterliegt. Wie beim Vererben gilt auch hier frühzeitig zu verschenken. So lassen sich nicht nur die Freibeträge bei größeren Vermögensmassen besser ausnutzen, sondern es wird auch der Rückgriff des Sozialamtes auf die Schenkung minimiert.
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