​Anzuwendende Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitenden Strassentransporten

published on 27.10.2014 21:30
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Fredi Skwar
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Author’s summary by Fredi Skwar

Schadensfall bei Umzugstransport von Deutschland in Ausland - Welche Normen gelten?

Wenn ein Gütertransport auf der Strasse grenzüberschreitend durchgeführt, kann die Frage aufkommen, ob stets und immer allein die eigentlich einschlägigen CMR (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route -  die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen) zu beachten sind oder ob (auch) andere Rechtsvorschriften Anwendung finden.

Art. 1 Absatz 4 CMR ist geeignet, zu dieser Frage Auskunft zu geben. Dort ist geregelt, wann die CMR keine Anwendung finden. Danach sind die CMR u. a. nicht auf die Beförderung von Umzugsgut anwendbar.

Findet deutsches Recht Anwendung, so sind auf einen solchen Auftrag dann nicht die CMR, sondern, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind, die ggf. vereinbarten AGB bzw. ADSp und sonst die §§ 451 ff HGB anzuwenden. Ob der Vertrag deutschem oder dem Recht eines anderen Staates unterliegt, hängt zunächst von der Rechtswahl durch die Vertragsparteien ab. Ansonsten gilt die Regelung des Art. 5 VO (EG) Nr. 593/2008 (ROM-I-Verordnung).

Selbst wenn die CMR zur Anwendung kommen, ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Rechtsfragen nicht durch die CMR geregelt werden. So enthalten die CMR beispielsweise gar keine oder zumindest keine abschließende Regelungen zur Frage des Vertragsschlusses, des Vergütungsanspruches und Übernahme der Verpflichtung zum Be- und Entladen des Frachtgutes. Auch hierbei sind mithin ergänzend die AGB/ADSp bzw. die Regelungen der §§ 407 HGB und erforderlichfalls des BGB anzuwenden.

Es lohnt sich mithin, bei einem grenzüberschreitenden Strassentransport im Einzelfall nachzuprüfen, ob und welche Rechtsvorschriften neben den CMR Anwendung finden könnten.

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(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses U

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts and
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Annotations

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.