VG Berlin: Muslimischer Schüler darf einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet verrichten

originally published: 06/10/2009 11:22, updated: 19/10/2022 17:16
VG Berlin: Muslimischer Schüler darf einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet verrichten
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Das VG Berlin entschied, dass ein muslimischer Schüler - außerhalb der Unterrichtszeit - einmal täglich, beten darf. 

Streifler&Kollegen

Das VG Berlin hat am 29.9.2009 (Aktenzeichen: VG 3 A 984.07) entschieden, dass ein muslimischer Schüler in der Schule - außerhalb der Unterrichtszeiten - beten darf. Damit hat das Gericht die im Wege einstweiliger Anordnung vom März 2008 (Aktenzeichen: VG 3 A 983.07) getroffene „vorläufige Regelung“ nunmehr erstinstanzlich entschieden bzw. bestätigt.

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Gebet betrifft innere und äußere Religionsfreiheit

Dieses Grundrecht umfasst nämlich nicht bloß ein stilles, persönliches und unauffälliges Gebet („innere Religionsfreiheit“), sondern auch die „äußere Religionsfreiheit“, sprich den Glauben auch nach außen zu bekunden. Aus islamischer Perspektive gehört dazu allen voran das islamische Gebet - als eines der „Fünf Säulen des Islam“: Die Richter urteilten, dass für gläubige Muslime die Gebetszeiten einen hohen Stellenwert haben, weshalb von einem strenggläubigen Schüler auch nicht erwartet werden könne, grundsätzlich nur außerhalb der Schulzeit zu beten, wenn er bereit ist, für sein Gebet nur unterrichtsfreie Zeit in Anspruch zu nehmen und hierdurch auch keine konkreten, unzumutbaren Beeinträchtigungen des Schulbetriebes einträten.


Was ist passiert?

Der Kläger, ein 16-jähriger Schüler aus Berlin Wedding, konnte gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass es für ihn eine religiöse Verpflichtung wie auch Praxis ist, fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten die islamischen Ritualgebete zu verrichten. Obwohl es nach seinem Glauben in Situationen besonderer äußerer Notwendigkeit auch zulässig ist, einzelne Gebete zusammenzulegen, sah der Kläger keine Möglichkeit, während der Schulzeit gänzlich auf das Beten zu verzichten.

Rechtliche Beurteilung

Ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung ist insoweit die „innere Verbindlichkeit“ eines religiösen Gebotes, d.h. zumindest eines dieser Gebete während des Schultages verrichten zu müssen. Hier ist zu sehen, dass es dem Staat verfassungsrechtlich verwehrt ist, derartige Glaubensüberzeugungen zu bewerten bzw. von dem Betreffenden als verbindlich angesehene Glaubensgebote in Frage zu stellen (so schon das BVerfGE 33, 32 [30]). Die Schulbehörde darf daher den Schüler nicht darauf verweisen, dass der islamische Glaube ausnahmsweise auch eine Abweichung von den festgelegten Gebetszeiten zulässt.

Ein solcher Verzicht kann im Übrigen auch nicht im Hinblick auf diejenigen Beschränkungen abverlangt werden, denen die - vorbehaltlos garantierte Glaubensfreiheit - unterliegt. Diese Freiheit erfährt Einschränkungen allein durch die Verfassung selbst, sog. „praktische Konkordanz“, mithin können nur entgegenstehende Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang Einschränkungen ermöglichen.

Zu Recht hat das Gericht daher entschieden, dass weder aus dem mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) noch aus der negativen Bekenntnisfreiheit der Mitschüler (Art. 4 Abs. 1 GG) und deren Eltern sowie deren elterlichem Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) sich im vorliegenden Fall Beschränkungen ergeben, mit der Folge, dass dem Kläger das Beten in dem von ihm begehrten Umfang untersagt werden müsste. Denn diese Güterabwägung im Sinne der „praktischen Konkordanz“ ergibt (bei nüchterner Betrachtung), dass weder die Neutralitätspflicht des Staates noch der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, ebenso wenig eine mögliche Störung des Schulfriedens oder die beschränkten räumlichen Kapazitäten der Schulen, diesem Anspruch entgegen stehen. Die Neutralitätspflicht verlange vom Staat lediglich Zurückhaltung bei eigenen Aktivitäten wie etwa die Abhaltung eines Schulgebets als schulische Veranstaltung. Die Neutralität gebiete jedoch nicht, gegen religiöse Betätigungen Einzelner vorzugehen oder Anders- bzw. Nichtgläubige in ihrer negativen Bekenntnisfreiheit zu schützen. Die Schulbehörde ist eher angehalten, durch organisatorische Vorgaben dafür sorgen, dass eine ungewollte Konfrontation vermieden wird.

Im Ergebnis sahen die Verwaltungsrichter der dritten Kammer keine Konflikte im oder für den Schulalltag. Insbesondere konnte sie nicht erkennen, dass die vom Beklagten beschriebenen Konflikte zwischen Schülern verschiedener Religionszugehörigkeit durch das Verhalten des Klägers verursacht oder vertieft werden könnten: Eine aktuelle Gefahr, dass von einer breiteren Schülerschaft räumliche Möglichkeiten zur Gebetsverrichtung eingefordert werden könnten, die wegen der knappen Raumausstattung nicht zu realisieren seien, sah das VG ebenfalls nicht.

Kommentar: Eine verfassungsrechtlich kaum zu beanstandende Entscheidung. Schließlich obliegt es nicht vorrangig den Richtern, die möglichen gesellschaftspolitischen Konsequenzen zu beurteilen. Diese sollten aber auch nicht überschätzt werden. Ein angeblicher Religionskrieg, der in Huntingtonscher Manier nun in die deutschen Klassenzimmer Einzug erhalten, wie man seitens Politiker sogleich lesen oder hören konnte, ist mit dieser Entscheidung sicherlich nicht verbunden. Im Gegenteil: Das Urteil könnte vielmehr dafür sorgen, dass der Islam - zweitgrößte Religion in Deutschland - und auch die Muslime noch stärker als Teil der deutschen Gesellschaft akzeptiert und wahrgenommen werden. Freilich hat das auch eine Signalwirkung für andere Religionsgemeinschaften. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verhältnis zwischen dem Staat und der Kirche nicht absolut getrennt ist, sondern kooperierender Natur. Den Religionsgemeinschaften kommt eine wichtige Funktion im Rahmen der Schaffung des gesellschaftlichen Friedens zu.“

Bitte beachten Sie:

Dieses Urteil wurde vom BVerwG mit der Entscheidung vom 30.11.11 (Az: 6 C 20.10) aufgehoben
 

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.