Verbraucherinsolvenz: Insolvenzverwalter kann keine Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung verlangen

bei uns veröffentlicht am24.11.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Im Falle einer Verbraucherinsolvenz hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Die Richter bestätigten in ihrer Entscheidung zwar die Pflicht eines jeden Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern. Voraussetzung sei aber, dass dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. In steuerlicher Hinsicht betreffe dies auch die Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen. Das sei beispielsweise der Fall, wenn der andere so seine Steuerschuld verringern könne, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde.

Sei aber das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ehegatten eröffnet, könne der Insolvenzverwalter nicht mehr über die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung auf den Verlustvortrag des anderen Ehegatten zugreifen, um diesen zu nutzen. Dem stehe die zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Ehegatten entgegen. Dieser könne nämlich den Verlustvortrag nicht mehr nutzen, um sein eigenes steuerliches Einkommen zu reduzieren.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Schleswig, Beschluss vom 23.05.2014 (Az.: 10 UF 63/13):

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung, um den dem anderen Ehegatten zustehenden Verlustvortrag zu nutzen.

Dem Anspruch auf Zustimmung steht die zusätzliche steuerliche Belastung des anderen Ehegatten entgegen, da dieser die Verlustvorträge nicht mehr zur Reduzierung seines eigenen steuerlichen Einkommens verwenden kann.

Auch die besonderen Wirkungen der ehelichen Lebensgemeinschaft führen in dieser Konstellation zu keinem Anspruch auf Zustimmung. Denn die Nutzung des Verlustvortrages würde der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern des insolventen Ehegatten und nicht dem Familienunterhalt zugutekommen.


Gründe:

Die Antragstellerin ist Treuhänderin über das Vermögen der Ehefrau des Antragsgegners, Frau M., über das am 6. Juli 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Jahr 2010 in Anspruch.

Der Antragsgegner befand sich in einem Insolvenzverfahren, das Anfang 2012 beendet war. Der Antragsgegner war als Produktdesign-Ingenieur mit einem Betrieb mit 25 Mitarbeitern in P. selbstständig tätig. Die Übernahme eines der Hauptauftraggeber, für den sein Betrieb tätig war, und die Stornierung aller Aufträge sowie das Scheitern eines Projektes in M. hatten zur Folge, dass ein Kredit über 2 Mio. Euro nicht mehr bedient werden konnte und letztlich das Insolvenzverfahren eingeleitet werden musste. Zur Absicherung des Kredites verlangte die Sparkasse H. eine Absicherung auch auf der Miteigentumshälfte der Ehefrau am gemeinsamen Hausgrundstück der Eheleute. Hieraus resultiert eine Mithaftung der Ehefrau für die Schulden des Antragsgegners. Die Verluste seiner früheren selbstständigen Tätigkeit kann der Antragsgegner steuerrechtlich weiter als Verlustvortrag geltend machen.

Die Ehefrau des Antragsgegners ist nicht selbstständig beschäftigt. Bis 2008 erfolgte eine gemeinsame Veranlagung der Eheleute S. Die Steuervorauszahlungen der Ehefrau aus ihrer Angestelltentätigkeit flossen den Eheleuten und damit dem Familieneinkommen im Rahmen von Steuererstattungen wieder zu aufgrund der steuerlichen Berücksichtigung des Verlustvortrags des Antragsgegners.

Für das Jahr 2009 erfolgte zunächst ebenfalls eine gemeinsame Veranlagung der Eheleute, die eine Steuererstattung von rd. 11.711,00 € zur Folge hatte. Die nachfolgende Einzelveranlagung der Ehepartner führte zu einer Steuererstattung auf Seiten der Ehefrau S. in Höhe von 1.507,00 €, die in die Insolvenzmasse flossen.

Aufgrund getrennt durchgeführter Veranlagung für das Steuerjahr 2010 floss der Insolvenzmasse der Ehefrau S. ein Betrag von 1.587,00 € zu. Bei gemeinsamer Veranlagung - unter Berücksichtigung des Verlustvortrages des Antragsgegners - würde sich ein um etwa 10.000,00 € höherer Betrag errechnen.

Die Antragstellerin hat daher die Zustimmung des Antragsgegners zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Jahr 2010 beantragt.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass der Verbrauch des Verlustvortrages für ihn einen Nachteil darstelle, da ihm die Möglichkeit genommen werde, die eigene Steuerlast in den kommenden Jahren zu reduzieren. Der Antragsgegner ist jetzt als Produktdesign-Ingenieur tätig und arbeitet nach seinen Angaben auch auslandsbezogen. Er hat vorgetragen, dass er im Jahr 2012 einen Gewinn von 140.000,00 € erzielt habe und erwarte, dass sich die Geschäfte weiter positiv entwickeln und der Gewinn steige.

Mit Beschluss vom 6. März 2013 hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Jahr 2010 zuzustimmen. Die Verpflichtung folge aus § 1353 Abs. 1 BGB. Der Antragsgegner sei seiner Ehefrau gegenüber verpflichtet, deren Schuldverpflichtung aus der Mithaftung für seine Geschäftskredite zu verringern. Der Einsatz des Verlustvortrages sei nach Treu und Glauben geboten, da er auf dem geschäftlichen Misserfolg des Antragsgegners beruhe, der zur Insolvenz geführt habe.

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.

Zur Begründung gibt er an:

- Einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung müsse er nur zustimmen, wenn dadurch für ihn keine steuerlichen Nachteile entstünden. Der Verbrauch des Verlustvortrags sei ein steuerlicher Nachteil. Die Antragstellerin habe nicht erklärt, ihn von steuerlichen Nachteilen freihalten zu wollen.

- Der Verlustvortrag sei personenbezogen und stehe nur dem Steuerpflichtigen zu.

- Der Verlustvortrag sei keine vermögensrechtliche Rechtsposition, die gemäß § 35 InsO Teil der Insolvenzmasse wäre. Der Verlustvortrag könne daher nicht durch die Ehefrau genutzt werden.

- Entgegen Art. 6 Abs. 1 GG würden Eheleute schlechter gestellt als Unverheiratete, wenn der Verlustvortrag zugunsten der Insolvenzmasse verwertet werden dürfte.

- Im Übrigen sei es zweifelhaft, ob im Innenverhältnis der Antragsgegner die steuerlichen Lasten allein zu tragen habe. Hier liefe es gerade den Interessen der Ehefrau zu wider, seinen Verlustvortrag zu nutzen, da nicht das Familieneinkommen, sondern nur die Gläubiger davon profitierten.

- Durch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung und damit eine Nutzung des Verlustvortrages durch die Ehefrau hätte er weiter für Geschäftskredite einzustehen, obwohl ihm in seinem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt worden sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 6. März 2013 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schrift-sätze und der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt in der Sache zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Formal ist die Antragstellerin als Treuhänderin im Rahmen des Insolvenzverfahrens berechtigt, die Ansprüche der Ehefrau des Antragsgegners gegen diesen geltend zu machen.

Gemäß § 80 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Dazu gehört auch das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG. In Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Kleinverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters von dem Treuhänder wahrgenommen. Bei dem Insolvenzverfahren gegen die Ehefrau des Antragsgegners handelt es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 f. InsO. Gemäß § 304 InsO finden die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren Anwendung, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

Am 27.9.2012 hat eine Gläubigerversammlung stattgefunden, auf der die Antragstellerin beauftragt wurde, die Verwaltungsrechte gerichtlich geltend zu machen.

Materiell steht der Antragstellerin jedoch kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für das Jahr 2010 zu.

Aus der Verantwortung, die Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB füreinander tragen, ergibt sich hier kein Anspruch der Ehefrau des Antragsgegners, den die Antragstellerin geltend machen könnte, während des Insolvenzverfahrens die Zustimmung des Antragsgegners zur gemeinsamen Steuerveranlagung zu verlangen.

Zwar folgt aus § 1353 Abs. 1 BGB die Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Im steuerrechtlichen Bereich gehört dazu grundsätzlich die Pflicht, in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird.

Durch die von der Antragstellerin für die Ehefrau begehrte Zusammenveranlagung würde sich ihre Steuerschuld verringern. Durch die Geltendmachung des Verlustvortrags des Antragsgegners würde die von ihren monatlichen Einkünften geleistete Einkommenssteuer und Kirchensteuer weitgehend erstattet werden, wie sich aus den eingereichten Einkommenssteuerbescheiden für 2009 ergibt.

Der auf Zustimmung in Anspruch genommene Antragsgegner würde aber seinerseits einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt sein. Eine zusätzliche steuerliche Belastung ist darin zu sehen, dass der Antragsgegner die Verlustvorträge, soweit sie bei einer Zusammenveranlagung zugunsten der Ehefrau verbraucht sind, nicht mehr selbst nach § 10 d Abs. 2 EStG zur Reduzierung seines Einkommens einsetzen kann.

Eine Erklärung der Antragstellerin, den Antragsgegner von etwaigen durch die gemeinsame steuerlichen Veranlagungsich ergebenden finanziellen Nachteilen freizustellen, liegt nicht vor.

Eine Freistellungserklärung ist dagegen dann nicht erforderlich, wenn der andere Ehegatte eine etwaige zusätzliche steuerliche Belastung im Innenverhältnis der Ehegatten nach der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat und deshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann.

Das kann der Fall sein, wenn die Ehegatten eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschulden vereinbart haben, etwa bei der Wahl der Steuerklassen 3 und 5, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben als dies bei einer Steuerklassenwahl 4 und 4 der Fall wäre oder weil sich dies aus der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse ergibt. Insofern ist davon auszugehen, dass sich üblicherweise die Lebensverhältnisse den vorhandenen Mitteln anpassen, also mit Rücksicht auf eine zu erwartende geringere Steuerbelastung ein höherer Lebensstandard gepflegt wird. Die insofern eingesetzten Mittel können, wenn ein Ehegatte trotz Erwerbstätigkeit nicht über positive Einkünfte verfügt, zunächst nur von dem anderen Ehegatten stammen, der entsprechend mehr für den Familienunterhalt aufwendet, als er es ohne die Erwartung einer steuerlichen Entlastung tun könnte und würde. Zur Finanzierung dieser Vorleistung bringt der andere Ehegatte letztlich seine Verluste als Beitrag zum Familienunterhalt in die eheliche Lebensgemeinschaft ein. Wenn das so praktiziert worden ist, kann nach Treu und Glauben und nach dem Rechtsgedanken des § 1360 b BGB der auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung in Anspruch genommene Ehegatte nicht geltend machen, dass er seine Verluste nachträglich anderweitig, nämlich zu seinem eigenen Vorteil nutzen möchte.

Auch wenn die Eheleute S. in der Vergangenheit die Nutzung des Verlustvortrages als einen Beitrag zum Familienunterhalt verwendet haben, folgt daraus hier nicht, dass sie sich daran nach Treu und Glauben festhalten lassen müssen. Die Nutzung des Verlustvortrages würde während des Insolvenzverfahrens der Ehefrau nämlich nicht dem Familienunterhalt und damit der ehelichen Lebensgemeinschaft zugute kommen, sondern die Steuererstattungen würden in die Insolvenzmasse der Ehefrau des Antragsgegners fallen und den Gläubigern zugute kommen.

Den bisher ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem der nicht insolvente Ehepartner von dem Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten die Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung zur Nutzung dessen Verlustvortrags begehrt hat. Voraussetzung für die Zustimmung ohne Nachteilsausgleich ist, dass die Ehepartner mit Rücksicht auf eine zu erwartende geringere Steuerbelastung die zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt und eine Vermögensbildung verwendet haben, an der beide Ehepartner partizipieren. Wenn der nicht insolvente Ehepartner den Verlustvortrag nutzt und die Nutzung des Verlustvortrages zu einer Steuererstattung von ihm gezahlter Steuern führt, steht der Erstattungsbetrag den Eheleuten für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Der Ehegatte, der die Verluste einbringt, beseitigt oder reduziert in der Sache die den anderen Ehegatten im Innenverhältnis treffende Steuerschuld; hierzu wird er aber nur während des Bestehens der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute bereit sein.

Die gegenseitige Verantwortung der Eheleute nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet den nicht insolventen Antragsgegner auch nicht deshalb, der gemeinsamen Steuerveranlagung zuzustimmen, weil die Durchführung des Insolvenzverfahrens und eine etwaige Restschuldbefreiung seiner insolventen Ehefrau davon abhinge, dass sie etwaige Steuererstattungsansprüche geltend macht und dabei den Verlustvortrag des Antragsgegners nutzen müsste.

Gemäß § 287 InsO setzt die Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Ansprüchen auf Steuererstattung nicht um Ansprüche auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis, die von der Forderungsabtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst würden.

Durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung nach § 26 b EStG wird der Grundsatz der Individualbesteuerung nicht aufgehoben, auch wenn die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden. Der Ehegatte, der Verluste erlitten hat, bleibt selbst bei einer Zusammenveranlagung sowohl im Jahr der Verlustentstehung als auch im Jahr des Verlustabzugs, Träger des Verlustabzugs gemäß § 10 d StGB; dies kann auch durch familienrechtliche Überlegungen nicht unterlaufen werden. Auch wenn es im Außenverhältnis keine Rolle spielt, dass der Verlustabzug personengebunden ist und nach dem Sinn und Zweck des § 10 d StGB grundsätzlich dem Ehegatten zuzurechnen ist, der den Verlust wirtschaftlich erlitten hat, muss die Personenbezogenheit für das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten berücksichtigt werden.

Aus Treu und Glauben nach § 242 BGB kann sich keine weitergehende Verpflichtung des Ehemannes aus der Mitverantwortung zu seiner Frau zugunsten der Gläubiger ergeben.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner und seine Ehefrau eine Vereinbarung dahin geschlossen hätten, aus der sich eine Regelung für die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege gemeinsamer Veranlagung herleiten könnte, mit der sie eine über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 91 ZPO.

Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.

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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 6. März 2013 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zur Einkommenssteuer für das Jahr 2010 zu erteilen und hilfsweise der Verwendung des Verlustvortrages bezüglich der gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr 2010 zuzustimmen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Treuhänderin über das Vermögen der Ehefrau des Antragsgegners, Frau M., über das am 6. Juli 2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Jahr 2010 in Anspruch.

2

Der Antragsgegner befand sich in einem Insolvenzverfahren, das Anfang 2012 beendet war. Der Antragsgegner war als Produktdesign-Ingenieur mit einem Betrieb mit 25 Mitarbeitern in P. selbstständig tätig. Die Übernahme eines der Hauptauftraggeber, für den sein Betrieb tätig war, und die Stornierung aller Aufträge sowie das Scheitern eines Projektes in M. hatten zur Folge, dass ein Kredit über 2 Mio. Euro nicht mehr bedient werden konnte und letztlich das Insolvenzverfahren eingeleitet werden musste. Zur Absicherung des Kredites verlangte die Sparkasse H. eine Absicherung auch auf der Miteigentumshälfte der Ehefrau am gemeinsamen Hausgrundstück der Eheleute. Hieraus resultiert eine Mithaftung der Ehefrau für die Schulden des Antragsgegners. Die Verluste seiner früheren selbstständigen Tätigkeit kann der Antragsgegner steuerrechtlich weiter als Verlustvortrag geltend machen.

3

Die Ehefrau des Antragsgegners ist nicht selbstständig beschäftigt. Bis 2008 erfolgte eine gemeinsame Veranlagung der Eheleute S. Die Steuervorauszahlungen der Ehefrau aus ihrer Angestelltentätigkeit flossen den Eheleuten und damit dem Familieneinkommen im Rahmen von Steuererstattungen wieder zu aufgrund der steuerlichen Berücksichtigung des Verlustvortrags des Antragsgegners.

4

Für das Jahr 2009 erfolgte zunächst ebenfalls eine gemeinsame Veranlagung der Eheleute, die eine Steuererstattung von rd. 11.711,00 € zur Folge hatte. Die nachfolgende Einzelveranlagung der Ehepartner führte zu einer Steuererstattung auf Seiten der Ehefrau S. in Höhe von 1.507,00 €, die in die Insolvenzmasse flossen.

5

Aufgrund getrennt durchgeführter Veranlagung für das Steuerjahr 2010 floss der Insolvenzmasse der Ehefrau S. ein Betrag von 1.587,00 € zu. Bei gemeinsamer Veranlagung - unter Berücksichtigung des Verlustvortrages des Antragsgegners - würde sich ein um etwa 10.000,00 € höherer Betrag errechnen.

6

Die Antragstellerin hat daher die Zustimmung des Antragsgegners zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Jahr 2010 beantragt.

7

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass der Verbrauch des Verlustvortrages für ihn einen Nachteil darstelle, da ihm die Möglichkeit genommen werde, die eigene Steuerlast in den kommenden Jahren zu reduzieren. Der Antragsgegner ist jetzt als Produktdesign-Ingenieur tätig und arbeitet nach seinen Angaben auch auslandsbezogen (Bl. 38 d. A.). Er hat vorgetragen, dass er im Jahr 2012 einen Gewinn von 140.000,00 € erzielt habe und erwarte, dass sich die Geschäfte weiter positiv entwickeln und der Gewinn steige.

8

Mit Beschluss vom 6. März 2013 hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Jahr 2010 zuzustimmen. Die Verpflichtung folge aus § 1353 Abs. 1 BGB. Der Antragsgegner sei seiner Ehefrau gegenüber verpflichtet, deren Schuldverpflichtung aus der Mithaftung für seine Geschäftskredite zu verringern. Der Einsatz des Verlustvortrages sei nach Treu und Glauben geboten, da er auf dem geschäftlichen Misserfolg des Antragsgegners beruhe, der zur Insolvenz geführt habe.

9

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde.

10

Zur Begründung gibt er an:

11

- Einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung müsse er nur zustimmen, wenn dadurch für ihn keine steuerlichen Nachteile entstünden. Der Verbrauch des Verlustvortrags sei ein steuerlicher Nachteil. Die Antragstellerin habe nicht erklärt, ihn von steuerlichen Nachteilen freihalten zu wollen.

12

- Der Verlustvortrag sei personenbezogen und stehe nur dem Steuerpflichtigen zu (Bl. 59, 60 d. A.).

13

- Der Verlustvortrag sei keine vermögensrechtliche Rechtsposition, die gemäß § 35 InsO Teil der Insolvenzmasse wäre. Der Verlustvortrag könne daher nicht durch die Ehefrau genutzt werden (Bl. 60 d. A.).

14

- Entgegen Art. 6 Abs. 1 GG würden Eheleute schlechter gestellt als Unverheiratete, wenn der Verlustvortrag zugunsten der Insolvenzmasse verwertet werden dürfte.

15

- Im Übrigen sei es zweifelhaft, ob im Innenverhältnis der Antragsgegner die steuerlichen Lasten allein zu tragen habe. Hier liefe es gerade den Interessen der Ehefrau zu wider, seinen Verlustvortrag zu nutzen, da nicht das Familieneinkommen, sondern nur die Gläubiger davon profitierten (Bl. 84, 85 d. A.).

16

- Durch eine gemeinsame steuerliche Veranlagung und damit eine Nutzung des Verlustvortrages durch die Ehefrau hätte er weiter für Geschäftskredite einzustehen, obwohl ihm in seinem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt worden sei.

17

Der Antragsgegner beantragt,

18

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 6. März 2013 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 zurückzuweisen.

19

Die Antragstellerin beantragt,

20

die Beschwerde zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

22

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schrift-sätze und der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

23

Die zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt in der Sache zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

24

Formal ist die Antragstellerin als Treuhänderin im Rahmen des Insolvenzverfahrens berechtigt, die Ansprüche der Ehefrau des Antragsgegners gegen diesen geltend zu machen.

25

Gemäß § 80 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Dazu gehört auch das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG (BGH FamRZ 2007, 1320). In Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Kleinverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters von dem Treuhänder wahrgenommen (§ 313 InsO). Bei dem Insolvenzverfahren gegen die Ehefrau des Antragsgegners handelt es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 f. InsO. Gemäß § 304 InsO finden die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren Anwendung, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

26

Am 27.9.2012 hat eine Gläubigerversammlung stattgefunden, auf der die Antragstellerin beauftragt wurde, die Verwaltungsrechte gerichtlich geltend zu machen (Protokoll der Gläubigerversammlung vom 27.9.2013, Bl. 9 d. A.).

27

Materiell steht der Antragstellerin jedoch kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung für das Jahr 2010 zu.

28

Aus der Verantwortung, die Ehegatten nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB füreinander tragen, ergibt sich hier kein Anspruch der Ehefrau des Antragsgegners, den die Antragstellerin geltend machen könnte, während des Insolvenzverfahrens die Zustimmung des Antragsgegners zur gemeinsamen Steuerveranlagung zu verlangen.

29

Zwar folgt aus § 1353 Abs. 1 BGB die Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (BGH FamRZ 2003, 1454, BGH FamRZ 2010, 269, BGH FamRZ 2011, 210). Im steuerrechtlichen Bereich gehört dazu grundsätzlich die Pflicht, in eine von dem anderen gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH a.a.O.).

30

Durch die von der Antragstellerin für die Ehefrau begehrte Zusammenveranlagung würde sich ihre Steuerschuld verringern. Durch die Geltendmachung des Verlustvortrags des Antragsgegners würde die von ihren monatlichen Einkünften geleistete Einkommenssteuer und Kirchensteuer weitgehend erstattet werden, wie sich aus den eingereichten Einkommenssteuerbescheiden für 2009 ergibt.

31

Der auf Zustimmung in Anspruch genommene Antragsgegner würde aber seinerseits einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt sein. Eine zusätzliche steuerliche Belastung ist darin zu sehen, dass der Antragsgegner die Verlustvorträge, soweit sie bei einer Zusammenveranlagung zu Gunsten der Ehefrau verbraucht sind, nicht mehr selbst nach § 10 d Abs. 2 EStG zur Reduzierung seines Einkommens einsetzen kann.

32

Eine Erklärung der Antragstellerin, den Antragsgegner von etwaigen durch die gemeinsame steuerlichen Veranlagungsich ergebenden finanziellen Nachteilen freizustellen, liegt nicht vor.

33

Eine Freistellungserklärung ist dagegen dann nicht erforderlich, wenn der andere Ehegatte eine etwaige zusätzliche steuerliche Belastung im Innenverhältnis der Ehegatten nach der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat und deshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann (BGH FamRZ 2010, 269, BGH FamRZ 2012, 357).

34

Das kann der Fall sein, wenn die Ehegatten eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschulden (konkludent) vereinbart haben, etwa bei der Wahl der Steuerklassen 3 und 5, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben als dies bei einer Steuerklassenwahl 4 und 4 der Fall wäre oder weil sich dies aus der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse ergibt (BGH FamRZ 2010, 269). Insofern ist davon auszugehen, dass sich üblicherweise die Lebensverhältnisse den vorhandenen Mitteln anpassen, also mit Rücksicht auf eine zu erwartende geringere Steuerbelastung ein höherer Lebensstandard gepflegt wird. Die insofern eingesetzten Mittel können, wenn ein Ehegatte trotz Erwerbstätigkeit nicht über positive Einkünfte verfügt, zunächst nur von dem anderen Ehegatten stammen, der entsprechend mehr für den Familienunterhalt aufwendet, als er es ohne die Erwartung einer steuerlichen Entlastung tun könnte und würde. Zur Finanzierung dieser Vorleistung bringt der andere Ehegatte letztlich seine Verluste als Beitrag zum Familienunterhalt in die eheliche Lebensgemeinschaft ein (BGH a.a.O. Rn. 18). Wenn das so praktiziert worden ist, kann nach Treu und Glauben und nach dem Rechtsgedanken des § 1360 b BGB der auf Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung in Anspruch genommene Ehegatte nicht geltend machen, dass er seine Verluste nachträglich anderweitig, nämlich zu seinem eigenen Vorteil nutzen möchte (BGH a.a.O., ebenfalls Rn. 18).

35

Auch wenn die Eheleute S. in der Vergangenheit die Nutzung des Verlustvortrages als einen Beitrag zum Familienunterhalt verwendet haben, folgt daraus hier nicht, dass sie sich daran nach Treu und Glauben festhalten lassen müssen. Die Nutzung des Verlustvortrages würde während des Insolvenzverfahrens der Ehefrau nämlich nicht dem Familienunterhalt und damit der ehelichen Lebensgemeinschaft zugute kommen, sondern die Steuererstattungen würden in die Insolvenzmasse der Ehefrau des Antragsgegners fallen und den Gläubigern zugute kommen.

36

Den bisher ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem der nicht insolvente Ehepartner von dem Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten die Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung zur Nutzung dessen Verlustvortrags begehrt hat (BGH FamRZ 2007, 1320, FamRZ 2010, 269, FamRZ 2011, 210, FamRZ 2012, 357). Voraussetzung für die Zustimmung ohne Nachteilsausgleich ist, dass die Ehepartner mit Rücksicht auf eine zu erwartende geringere Steuerbelastung die zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt und eine Vermögensbildung verwendet haben, an der beide Ehepartner partizipieren. Wenn der nicht insolvente Ehepartner den Verlustvortrag nutzt und die Nutzung des Verlustvortrages zu einer Steuererstattung von ihm gezahlter Steuern führt, steht der Erstattungsbetrag den Eheleuten für den Lebensunterhalt zur Verfügung (Perleberg-Kölbel, FuR 2010, 254). Der Ehegatte, der die Verluste einbringt, beseitigt oder reduziert in der Sache die den anderen Ehegatten im Innenverhältnis treffende Steuerschuld; hierzu wird er aber nur während des Bestehens der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute bereit sein (Tiedtke/Szczesny, FamRZ 2011, 425).

37

Die gegenseitige Verantwortung der Eheleute nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet den nicht insolventen Antragsgegner auch nicht deshalb, der gemeinsamen Steuerveranlagung zuzustimmen, weil die Durchführung des Insolvenzverfahrens und eine etwaige Restschuldbefreiung seiner insolventen Ehefrau davon abhinge, dass sie etwaige Steuererstattungsansprüche geltend macht und dabei den Verlustvortrag des Antragsgegners nutzen müsste.

38

Gemäß § 287 InsO setzt die Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Ansprüchen auf Steuererstattung nicht um Ansprüche auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis, die von der Forderungsabtretung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst würden (BFH, Beschluss vom 9. Januar 2007, Beck RS 2007, 250; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005, NZI 2005, 565).

39

Durch die gemeinsame steuerliche Veranlagung nach § 26 b EStG wird der Grundsatz der Individualbesteuerung nicht aufgehoben, auch wenn die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden (Tiedtke/Szczesny a.a.O.). Der Ehegatte, der Verluste erlitten hat, bleibt selbst bei einer Zusammenveranlagung sowohl im Jahr der Verlustentstehung als auch im Jahr des Verlustabzugs, Träger des Verlustabzugs gemäß § 10 d StGB; dies kann auch durch familienrechtliche Überlegungen nicht unterlaufen werden (Tiedtke a.a.O.). Auch wenn es im Außenverhältnis keine Rolle spielt, dass der Verlustabzug personengebunden ist und nach dem Sinn und Zweck des § 10 d StGB grundsätzlich dem Ehegatten zuzurechnen ist, der den Verlust wirtschaftlich erlitten hat, muss die Personenbezogenheit für das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten berücksichtigt werden (Tiedtke a.a.O.).

40

Aus Treu und Glauben nach § 242 BGB kann sich keine weitergehende Verpflichtung des Ehemannes aus der Mitverantwortung zu seiner Frau zugunsten der Gläubiger ergeben.

41

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner und seine Ehefrau (konkludent) eine Vereinbarung dahin geschlossen hätten, aus der sich eine Regelung für die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege gemeinsamer Veranlagung herleiten könnte, mit der sie eine über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollten.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 91 ZPO.

43

Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.


(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.